Warenursprung im Außenhandel
Warenursprung
Der Begriff des Warenursprungs wird im Außenhandel häufig verwendet. Genauso wie jeder Fluss einen Ursprung hat, hat auch jede Ware ihren Ursprung. Wie bei einem Fluss kann es jedoch Schwierigkeiten bereiten, den Ursprung festzustellen, wenn mehrere Teile in ein Endprodukt einfließen.
Der Überbegriff "Warenursprung und Präferenzen" umfasst das nichtpräferenzielle Warenursprungsrecht und das Präferenzrecht. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass aus dem Ursprung einer Ware unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet werden, wobei sich jedoch die jeweils zugrunde liegenden Ursprungsregeln deutlich unterscheiden.
Nichtpräferenzieller - handelspolitischer Ursprung
Der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren ist Grundlage für unterschiedliche rechtliche Maßnahmen. Er entspricht nicht zwingend dem Versendungsort der jeweiligen Ware; vielmehr ordnet er die Ware der Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebiets zu. Jeder Ware kann auf Grund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer, allgemeiner Ursprung zugewiesen werden. Der Nachweis des handelspolitischen Ursprungs ist bei vielen Empfangsländern zwingende Voraussetzung für die Einfuhr.
Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind für den Bereich der Europäischen Union in den folgenden Rechtsgrundlagen verankert:
Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind für den Bereich der Europäischen Union in den folgenden Rechtsgrundlagen verankert:
- Art. 59 bis 63 des Zollkodex der Union (UZK)
- Art. 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (künftig: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446)
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 der Kommission vom 30. Juli 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über den Ursprung von Waren
- Art. 57 bis 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (künftig: Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).
Zum Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs können bei der Ausfuhr Ursprungszeugnisse von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt werden.
Präferenzieller Ursprung
Bei dem "präferenziellen Ursprung" steht ein anderer Gedanke im Vordergrund als beim "nichtpräferenziellen Ursprung". Die EU hat mit vielen Staaten Präferenzabkommen geschlossen, die den Warenverkehr mit diesen Staaten bevorzugen soll. Ware mit Präferenzursprung genießt eine Zollvergünstigung oder komplette Zollaussetzung. Die präferenzielle Ursprungseigenschaft muss nach den Ursprungs- und Bearbeitungsregeln der jeweiligen Abkommen erlangt werden. In diesen Abkommen werden der begünstigte Warenkreis und die vorznehmenden Be- und Verarbeitungsschritte exakt festgelegt. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zollvorteilen ist die Vorlage entsprechender Präferenznachweise (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1).
Zuständige Behörde für den präferenziellen Ursprung ist in Deutschland die Zollverwaltung.