Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen
Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einweg- Kunststoffrichtlinie (EU)2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) nun angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz trat am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen gelten jedoch erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022.
Die wichtigsten Neuerungen hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag in einem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 261 KB) zusammengefasst.
Was regelt das Verpackungsgesetz?
Seit dem 01.01.2019 gilt das Verpackungsgesetz. Das Gesetz legt die Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 KrWG für Verpackungen mit der Zielsetzung fest, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Das VerpackG richtet sich primär an Hersteller und Inverkehrbringer verpackter Waren. Hersteller im Sinne des VerpackG ist gem. § 3 Abs. 14 „derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Als Hersteller gelten auch Importeure. Als Letztvertreiber gilt nach § 3 Abs. 13 VerpackG „derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.“ Demnach ist das erstmalige Inverkehrbringen Anknüpfungspunkt unter anderem für die Systembetei-ligungspflicht von bestimmten Verpackungen und nicht eine Herstellereigenschaft etwa im produkt-haftungsrechtlichen Sinne.
Mit der Novelle wurden einige Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, etwa verpflichtende Mehrwegverpackungen im "take-away"-Bereich ab 2023. Die Pfandpflicht wird zu Beginn 2022 auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen ausgeweitet. Die Registrierungspflicht wird im Sommer 2022 auf sämtliche Hersteller ausgeweitet. Die wesentlichen Regelungen und Fristen aus der Novelle des VerpackG sind nachfolgend im einzelnen dargestellt.
Insbesondere folgende neue Regelungen und Pflichten im VerpackG sind dabei besonders herauszuheben:
§ 7 Abs. 2 S. 3 / § 9 Abs. 1: Ausweitung der Registerpflichten
Neu aufgenommen werden soll die Verpflichtung, wonach der Letztvertreiber von Serviceverpackungen (definiert als Hersteller nach Abs. 1 S. 1) zusätzlich (auch neben dem Vorvertreiber, auf den ggf. Herstellerpflichten übertragen wurden) selbst zur Registrierung gem. § 9 verpflichtet bleibt.
Neu aufgenommen werden soll die Verpflichtung, wonach der Letztvertreiber von Serviceverpackungen (definiert als Hersteller nach Abs. 1 S. 1) zusätzlich (auch neben dem Vorvertreiber, auf den ggf. Herstellerpflichten übertragen wurden) selbst zur Registrierung gem. § 9 verpflichtet bleibt.
Auch Unternehmen, die Verpackungen wie Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen d.h. nicht der Systembeteiligungspflicht unterliegen, mit Ware befüllen und in Verkehr bringen – sogenannte Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes – sollen sich in das Verpackungsregister LUCID eintragen.
§ 7 Abs. 7 neu: Kontrollpflichten zum Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Diese neue Regelung erweitert das Vertriebsverbot von Verpackungen, welche nicht systembeteiligt sind auf die Marktakteure der elektronischen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Diese sollen ab 1. Januar 2022 überprüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister verzeichnet sind und sich an die Vorgaben des VerpackG halten. Sofern dies nicht der Fall ist, greift ein Vertriebsverbot.
Diese neue Regelung erweitert das Vertriebsverbot von Verpackungen, welche nicht systembeteiligt sind auf die Marktakteure der elektronischen Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Diese sollen ab 1. Januar 2022 überprüfen, ob die Hersteller von verpackten Waren auf ihrer Plattform im Verpackungsregister verzeichnet sind und sich an die Vorgaben des VerpackG halten. Sofern dies nicht der Fall ist, greift ein Vertriebsverbot.
§ 15 Abs. 3 Erweiterung der Nachweisführung für Transport- und Umverpackungen
Nach der aktuellen Regelung sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von systemunverträglichen Verkaufs- & Umverpackungen sowie Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweispflichtig. Nun sollen auch Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen einbezogen werden. Dadurch wird die Pflicht zur Nachweisführung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auf die Hersteller und Vertreiber aller Verpackungen nach Abs. 1 ausgedehnt. Diese Vorschrift soll sodann eine neue Auskunftspflicht in § 14 UStatG im Vorfeld um eine Pflicht zur Nachweisführung ergänzen.
Nach der aktuellen Regelung sind Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von systemunverträglichen Verkaufs- & Umverpackungen sowie Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen nachweispflichtig. Nun sollen auch Hersteller von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen sowie Mehrwegverpackungen einbezogen werden. Dadurch wird die Pflicht zur Nachweisführung über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auf die Hersteller und Vertreiber aller Verpackungen nach Abs. 1 ausgedehnt. Diese Vorschrift soll sodann eine neue Auskunftspflicht in § 14 UStatG im Vorfeld um eine Pflicht zur Nachweisführung ergänzen.
§ 30a Mindestrezyklatanteil von Einwegkunststoffgetränkeflaschen
Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflasche aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten.
Ab 2025 müssen PET-Einwegkunststoffgetränkeflasche aus mindestens 25 % Rezyklaten bestehen. Ab 2030 müssen sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen mindestens 30 % Rezyklate enthalten.
§ 31 Abs. 4 Ausweitung der Einwegpfandpflicht
Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten.
Die Pfandpflicht soll auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkebehälter sowie Getränkedosen ausgeweitet werden. Für Milch oder Milcherzeugnisse soll eine Übergangsfrist bis 2024 gelten.
§ 33 Mehrwegalternative bei Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern
Ab 2023 sollen Handel und Gastronomie für "take-away"-Speisen und -Getränke neben Einwegbehältern grundsätzlich auch Mehrwegoptionen anbieten. Eine Ausnahme gilt für Betriebe mit weniger als 80 Quadratmetern Fläche und maximal fünf Mitarbeitern. Dort soll die Option bestehen, selbst mitgebrachte Behälter zu befüllen.
Quelle: DIHK, Stand 05/21