Überblick über das Verpackungsgesetz - Pflichten für Unternehmen

Zum 3. Juli 2021 ist die Novelle des VerpackG in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind überwiegend ab 2022 umzusetzen.
Das Verpackungsgesetz gilt seit 01.01.2019 und hat die bisherige Verpackungsverordnung abgelöst. Vom Verpackungsgesetz betroffen sind alle gewerbsmäßig handelnde Unternehmen, die in Deutschland erstmals Verpackungen in Verkehr bringen, die mit Ware befüllt sind und beim privaten Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen. Das Gesetz soll mehr Transparenz und Fairness im Markt der Verpackungsentsorgung schaffen und gleichzeitig für höhere Recyclingquoten sorgen.

Der Kern: Pflichten zur Systembeteiligung und zur Registrierung

Die meisten Pflichten bleiben im Wechsel zwischen der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz gleich. Schon heute gilt die Pflicht zur Systembeteiligung. Wer befüllte Verpackungen in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – das können Hersteller von Konsumgüterwaren, Händler genauso wie Importeure sein -, muss für die Entsorgung und das Recycling seiner Verpackungen sorgen und mit einem oder mehreren der dualen Systeme einen Vertrag schließen.
Für den Vollzug wird eine neue Zentrale Stelle Verpackungsregister geschaffen.
Neu ist, dass die betroffenen Unternehmen sich künftig mit ihren Stammdaten und den durch diese vertriebenen Markennamen bei der Zentralen Stelle im sogenannten Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Darüber hinaus sind mindestens einmal pro Jahr Meldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in dieses Onlineregister abzugeben. Anderenfalls drohen automatische Vertriebsverbote und Geldbußen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Verpackungsgesetztes sind gesetzliche Pflichten für alle Unternehmen verbunden, die mit Ware befüllte Verpackungen gewerbsmäßig an den Endverbraucher abgeben. Für diese beteiligungspflichtigen Verpackungen muss dann zum einen bei einem dualen System ein gültiger Vertrag vorliegen, der eine geordnete Sammlung und Verwertung der Verpackungsabfälle absichert. Zum Anderen muss das betroffene Unternehmen sich selbst sowie die in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mit detaillierter Angabe zu Art und Menge bei der neuen Zentralen Stelle Verpackungsregister online registrieren.
Seit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) am 1. Januar 2019 steht jedoch im Grundsatz fest: Wer mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland erstmals gewerbsmäßig an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt (sog. „Erstinverkehrbringer“), muss diese Verpackungen im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister auf www.verpackungsregister.org registrieren. Außerdem müssen diese Verpackungen vom Erstinverkehrbringer kostenpflichtig bei einem oder mehreren (dualen) System(en) angemeldet werden, um die Systembeteiligungspflicht zu erfüllen. (Eine Liste der aktuell zugelassenen dualen Systeme gibt es auf den Seiten des LUNG.)

Welche Hersteller sind primär vom neuen Gesetz betroffen?

Das Hauptziel des neuen Verpackungsgesetzes (VerpackG) entspricht dem der bisherigen Verpackungsverordnung (VerpackV):
  • Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, soll sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen.
Leider hat das neue VerpackG einige sprachliche Schwächen, indem es mehrfach den „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ anspricht. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware, was sich aus der Begriffsdefinition der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ ergibt. Diese werden als „mit Ware befüllt“ definiert.
Auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen. Diese Forderungen werden jedoch erst im Lauf der Zeit konkretisiert werden.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?

Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt wie bisher „nur“ für Verkaufsverpackungen und bei diesen „nur“ für diejenigen mit der Zielgruppe „private Endverbraucher“. Letztere werden im VerpackG wie bisher definiert, d. h. sie umfassen auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
Ein entscheidender Unterschied zur bisherigen Rechtslage liegt darin, dass es erstmals einen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen geben wird, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.

Wozu dient die neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Die neu eingerichtete „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden. Dazu gehört das Recht, den oben genannten Katalog zu erarbeiten und für verbindlich zu erklären, quasi schon im Vorgriff auf entsprechende Anfragen von ratsuchenden Herstellern.
Zu den neuen Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll künftig verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen.

Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Im ersten Schritt müssen potentiell betroffene Erstinverkehrbringer an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle im System LUCID (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
Die Zentrale Stelle hält für diese Prozesse ausführliche Erklärfilme, einen FAQ sowie Themenpapiere bereit.

Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten werden beibehalten

Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
  • Serviceverpackungen (z. B. Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
  • Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in
  • Transportverpackungen
  • Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
  • Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Unverändert gilt auch, dass Um- und Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher grundsätzlich bei dualen Systemen angemeldet werden müssen und dass es hierbei nur für den Verpackungsanteil, der zu „vergleichbaren Anfallstellen“ geht, alternativ ggf. Branchenlösungen (z. B. im Kfz-Bereich) gibt. An diese werden jedoch wie bisher sehr hohe Anforderungen gestellt.

Weitere Vorgaben im Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz enthält diverse weitere Vorgaben vor allem an die dualen Entsorgungssysteme, die steigende bundesweite Verwertungsquoten erreichen und ihre Sammelstruktur mit den Kommunen und Landkreisen abstimmen müssen.
Die Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen ist bei der Zentralen Stelle vorzunehmen. Die externen Prüfer benötigen hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur.

Übersicht über Verpackungsbestimmungen in Europa

Gemeinsam mit zahlreichen AHKs hat der DIHK eine Broschüre zum Umgang mit Verpackungen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 3199 KB) in Europa erstellt. Diese soll als ein Praxisleitfaden für Unternehmen einen Überblick über die Regelungen in den jeweiligen Ländern bieten.