Taxi- und Mietwagenverkehr
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Ein im Straßenpersonenverkehr tätiges Unternehmen muss die fachliche Eignung nachweisen und in einer Prüfung unter Beweis stellen. Die IHK setzt einen Prüfungsausschuss ein, der die Fachkunde überprüft.
Rechtliche Grundlage
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen
- mit Straßenbahnen
- mit Omnibussen
- mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
- mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr
befördert, muss im Besitz einer Konzession (Genehmigung) sein. Er ist im Sinne des Gesetzes Unternehmer. Ein Genehmigungskriterium stellt dabei der Nachweis der fachlichen Eignung dar.
Der Genehmigung bedarf auch
- jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens
- die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
- die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen
Allgemeines zum Taxi- und Mietwagenverkehr
- Welche Beförderungen sind von den Vorschriften des PBefG freigestellt? (Nr. 3158124)
- Was unterscheidet den Taxi- vom Mietwagenverkehr? (Nr. 3465600)
- Welche Steuersätze sind bei der Personenbeförderung mit Taxi- und Mietwagen anzuwenden? (Nr. 4630790)
- Welche Kraftfahrzeugarten gibt es? (Nr. 3410244)
- Welche Voraussetzungen sind erforderlich, um Krankenfahrten durchführen zu können? (Nr. 3465852)
Konzession
Genehmigungsvoraussetzungen
Zusatzqualifikation Fahrer
Schulung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Sie können wählen zwischen der eigenen Prüfungsvorbereitung oder der Schulung bei einem entsprechenden Veranstalter.
Prüfung
Gewerbeanmeldung
Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss bei dem am Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden.
Mit der Anmeldung beim Gewerbeamt erfolgen gleichzeitig die nach der Abgabenordnung (AO) erforderlichen Anmeldungen beim Finanzamt, bei der Berufsgenossenschaft sowie die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer.
Bei Kaufleuten muss die Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen zur Gewerbeanmeldung:
- Personalausweis
- Taxikonzession / Mietwagenkonzession
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)
Wissenswertes
- Taxidichte und Taxitarife in Rheinhessen (Nr. 5438832)
- Interessante Daten und Fakten zum Taxi- und Mietwagengewerbe (Nr. 4491818)
Gesetze und Verordnungen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbefg/gesamt.pdf)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bokraft_1975/gesamt.pdf)
- Berufszugangsverordnung (PBZugV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/pbzugv/gesamt.pdf)
- Freistellungsverordnung (FrStllgV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/frstllgv/)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvo_2013/gesamt.pdf)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) (Link: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo_2012/gesamt.pdf)
Hinweis:
Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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