Wie kann die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?
Persönliche Zuverlässigkeit
Der Unternehmer und ggf. die verantwortliche Person müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen durch:
- Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 V Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bundesjustizamt - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 V Gewerbeordnung (GewO)
Bundesjustizamt - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) vor dem 01.05.2014 Verkehrszentralregister (VZR)
Finanzielle Zuverlässigkeit
Der Unternehmer muss seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen durch:
a) Bescheinigungen
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- der Gemeinde (Stadtkasse)
- der Träger der Sozialversicherung
- der Berufsgenossenschaft für Verkehr
Wichtig:
Diese Bescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Diese Bescheinigungen dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
b) Eigenkapitalnachweis
- in Höhe von 2.250 € für das erste Fahrzeug und
- in Höhe von 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug
Nachweis erfolgt durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters, vereidigten Buchprüfers oder Kreditinstituts
Muster der Anlage 1(PBZugV).
Muster der Anlage 1(PBZugV).
Falls ein Jahresabschluss nach § 316 HGB vorliegt, genügt die Bescheinigung des Abschlussprüfers. Unternehmen ohne Jahresabschluss (z.B. Taxi- /Mietwagenbetriebe) können eine geprüfte Vermögensübersicht vorlegen.
Wichtig:
Eigenkapitalnachweis oder Vermögensübersicht dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Eigenkapitalnachweis oder Vermögensübersicht dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
c) Mögliche Eigenkapitalergänzungen
- nicht realisierte Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert
- Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
- der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmens vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind und
- die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Nachweis ebenfalls durch Bestätigung von Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Kreditinstitut Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung) (PBZugV) notwendig.