Wie kann die persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?
Persönliche Zuverlässigkeit
Die Persönliche Zuverlässigkeit muss vom Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Person nachgewiesen werden.
Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen werden – Berufszugangsverordnung (PBZugV § 1):
- Polizeiliches Führungszeugnis nach § 30 V Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Bundesjustizamt - Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 V Gewerbeordnung (GewO)
Bundesjustizamt - Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) vor dem 01.05.2014 Verkehrszentralregister (VZR)
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die Finanzielle Leistungsfähigkeit muss vom Unternehmer nachgewiesen werden.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit muss durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen werden – Berufszugangsverordnung (PBZugV § 2):
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen
- der Gemeinde (Stadtkasse)
- der Träger der Sozialversicherung
- der Berufsgenossenschaft für Verkehr
Die Stichtage dieser Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen.
- einer Eigenkapitalbescheinigung
- in Höhe von 2.250 € für das 1. Fahrzeug und
- in Höhe von 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug
eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 1(PBZugV).
Ist das Unternehmen nach § 316 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs von einem Abschlussprüfer geprüft worden, bedarf es der Bescheinigung des Abschlussprüfers, der den Jahresabschluss geprüft hat.
Bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, ist eine von den vorgenannten Stellen bestätigte Vermögensübersicht vorzulegen.
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung oder der Vermögensübersicht darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Als Reserven können dem nach (Absatz 2, Nr. 2, PBZugV) nachgewiesenen Eigenkapital hinzugerechnet werden:
- die nicht realisierten Reserven in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Buch- und ihrem Verkehrswert
- Darlehen sowie Bürgschaften, soweit sie in einer Krise des Unternehmens nach der Überschuldungsbilanz wie Eigenkapital zur Befriedigung der Unternehmensgläubiger zur Verfügung stehen, insbesondere Darlehen oder Bürgschaften, soweit für sie ein Rangrücktritt erklärt worden ist,
- der Verkehrswert der im Privatvermögen eines persönlich haftenden Unternehmens vorhandenen Vermögensgegenstände, soweit sie unbelastet sind und
- die zu Gunsten des Unternehmens beliehenen Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter von Personengesellschaften in Höhe der Beleihung.
Der Nachweis über das Vorliegen der Nummern 1 bis 4 ist zu erbringen durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder eines Kreditinstituts nach dem Muster der Anlage 2 (Zusatzbescheinigung) (PBZugV).