Wie kann die fachliche Eignung nachgewiesen werden?

Die fachliche Eignung kann erbracht werden durch
  • eine erfolgreiche Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer in deren Bezirk Ihr Wohnsitz ist
oder
  • eine nachweisbare mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs.
    Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten (siehe Sachgebiete für Unternehmer des Taxi- und Mietwagenverkehrs) vermittelt haben und darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
    Hält die zuständige IHK die Voraussetzungen aufgrund von aussagekräftigen Unterlagen des Bewerbers oder aufgrund eines zusätzlichen ergänzenden Beurteilungsgesprächs für gegeben, so stellt diese eine Fachkundebescheinigung zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde aus. Antrag auf Anerkennung der Fachkunde auf Grund einer leitenden Tätigkeit .
oder
  • Gleichwertige Abschlussprüfungen
    Als Fachkundeprüfung gilt der Nachweis in einem der nachfolgend genannten Ausbildungsberufe, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen worden ist.
    (PBZugV, § 6, Anlage 6, Fassung vom 4. März 2013)
Es handelt sich hierbei um folgende Abschlussprüfungen:
  • Abschlussprüfung zum Kaufmann / zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr;
    Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt / zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt / Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt / Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft,
    Studiengang: Verkehrsbetriebswirtin und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler / Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung: Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Bei Nachweis einer der vorgenannten Abschlussprüfungen, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Umschreibung eines gleichwertigen Abschlusses gem. § 6 PBZugV zu stellen.