Welche zusätzlichen Qualifikationen sind für die eingesetzten Fahrer erforderlich?

Folgende zusätzliche Qualifikationen sind für die eingesetzten Fahrer erforderlich:
Wer Fahrgäste befördern möchte, braucht wegen der dafür erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit neben seinem "normalen" Führerschein eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Eine solche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigt, wer
  • einen Krankenkraftwagen führt,
oder
  • wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden,
oder
  • wer ein Kraftfahrzeug führt, in dem Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Mit dieser Formulierung fallen Beförderungen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr, Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, Mietomnibussen sowie in Kraftfahrzeugen, die nach § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG genehmigt werden, unter die besondere Führerscheinpflicht des § 48 FeV.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
  • Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D 1 ist.
    § 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Absatz 2 Ziffer 4.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird auf die Dauer von nicht mehr als 5 Jahren ausgestellt. Sind sämtliche Voraussetzungen weiterhin gegeben, erfolgt eine Verlängerung, die ebenfalls bis zu 5 Jahren betragen kann.
In der Regel sind folgende Voraussetzungen für die Erteilung nachzuweisen:
  • Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
  • (bei der Führerscheinstelle erhältlich, in der Regel sind dies die Straßenverkehrsämter der Kommunen und Kreise) Kontakt: Verkehrsamt Mainz
  • Personalausweis oder Reisepass (im Original, bei Vorlage des Reisepasses ist zusätzlich eine Einwohnermeldebescheinigung erforderlich)
  • EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat. Die Person muss mindestens 2 Jahre - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit einem Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Kopie (Vorder- und Rückseite) der Fahrerlaubnis ebenfalls erforderlich.
  • Mindestalter beträgt 21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen beträgt das Mindestalter 19 Jahre. Außerdem muss die Person die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
  • Beantragung eines polizeilichen Führungszeugnisses für Behörden (Belegart 0) bei der Meldebehörde. Das Führungszeugnis wird direkt an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt.
  • Unternehmerbescheinigung
  • ärztliches Gutachten nach Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • testpsychologisches Gutachten nach Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • bei Fahrgastbeförderung mit Krankenkraftwagen: Nachweis in Erste Hilfe