Schautage – Tag der offenen Tür
Grundsätzlich gilt, dass außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Reine “Schautage” können dennoch zulässig sein. Solche Schautage müssen weder angemeldet noch genehmigt werden.
Was sind die Bedingungen für die Zulässigkeit?
Der "Tag der offenen Tür" erfreut sich sowohl bei den Einzelhändlern als auch bei den Kunden großer Beliebtheit. Allerdings muss einiges beachtet werden, um einen Verstoß gegen das Ladenöffnungszeitengesetz und das Wettbewerbsrecht zu vermeiden.
- Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden, also keinerlei Verkaufstätigkeit oder Verkaufsanbahnung durchgeführt werden.
- Statt des Inhabers und des Verkaufspersonals darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
- Es muss deutlich in der Werbung und im Ladenlokal darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. An den Hinweis muss man sich selbstverständlich auch halten.
Was ist unzulässig?
Nicht zulässig sind zum Beispiel:
- Kundenberatung,
- jeglicher Vertrieb von Ware,
- Auslegen von Wunsch- oder Bestellzetteln,
- Annahme von Bestellungen,
- Aushändigung vorbestellter Ware,
- Zeigen von Mustern und Proben,
- Reservieren oder Zurücklegenlassen von Waren,
- Anprobieren von Kleidungsstücken, Textilien oder Schuhen,
- Vorführungen und Erläuterungen von Elektrohaushaltsgeräten durch Herstellerfirmen in den Räumen des Einzelhandelsgeschäftes, auch wenn der Geschäftsinhaber und seine Ladenangestellten nicht anwesend sind,
- Probefahrten und Vergleichstestfahrten durch Kfz-Händler.
Was ist zulässig?
Zulässig wäre zum Beispiel:
- eine Kochvorführung, wenn diese nicht der Darstellung der benutzten Geräte dient, sondern der Darstellung bestimmter Rezepte,
- Tag der offenen Tür im Sinne einer reinen Besichtigungsmöglichkeit der ausgestellten Ware, wie Schaufenster.
- es dürfen Notizzettel ausgelegt werden, die dem Interessenten lediglich dazu dienen sollen, die bei der Besichtigung erlangten Informationen schriftlich festzuhalten. Sie dürfen nicht als Bestellkarten verwendet werden.
Die Durchführung eines “Tages der offenen Tür” kann von den Behörden abgelehnt werden, wenn sie dem Charakter des Sonn- und Feiertages widerspricht, z. B. am Volkstrauertag bzw. am Totensonntag.
Links und Downloads
- Ladenöffnungsgesetz (Nr. 936170)
- Märkte, Messen und Wanderlager (Nr. 4338010)
- Aus- und Räumungsverkauf (Nr. 4438216)
- Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage (Nr. 2370328)