Märkte, Messen und Wanderlager
Die Festsetzung von Veranstaltungen gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Damit die Aussteller in den Genuss der sog. “Marktprivilegien” kommen, müssen je nach Art der Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung erfüllt werden.
Änderung des § 56a GewO in Kraft (Wanderlager)
Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 ist am 28. Mai 2022 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Änderungen des § 56a GewO (Wanderlager). In Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes (Änderung des § 56a GewO) werden die bisher bestehenden Anzeigepflichten für Veranstalter von Wanderlagern verschärft und erweitert und der Begriff des Wanderlagers erstmalig gesetzlich definiert. Folgende Änderungen ergeben sich, die Betreibenden zu beachten sind:
Die Frist für die Anzeige eines Wanderlagers wird von bisher zwei auf vier Wochen verlängert.
Die Anforderungen an die Inhalte der Anzeige und der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers werden verschärft. Veranstalter werden verpflichtet, bereits in der öffentlichen Ankündigung des Wanderlagers, die der Anzeige beizufügen ist, darauf hinzuweisen, unter welchen Bedingungen gesetzliche Widerrufsrechte bei den anlässlich des Wanderlagers geschlossenen Verträgen bestehen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Veranstaltungen, die von den Teilnehmern durch eine von ihnen selbst organisierte selbständige An- und Abreise erreicht und verlassen werden, da sie dann nicht auf den Veranstalter (bzw. auf einen mit dem Veranstalter für den Transport zusammenwirkenden Dritten) angewiesen sind, um den Veranstaltungsort verlassen zu können.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes dürfen künftig anlässlich der Veranstaltung eines Wanderlagers Finanzanlagen, Versicherungs-, Bauspar- und Immobiliarverbraucherdarlehensverträge, Medizinprodukte sowie Nahrungsergänzungsmittel nicht mehr vertrieben oder vermittelt werden.
Wenn ein Wanderlager im Ausland stattfinden soll, muss die Veranstaltung künftig bei der Behörde angezeigt werden, die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Veranstalters zuständig ist. Damit wird zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine Regelungslücke geschlossen, denn nach bisherigem Recht konnten Wanderlager, die im Ausland stattfinden sollten, nicht angezeigt werden, da nur abgestellt wurde auf die Anzeigeerstattung bei der Behörde, die für den Ort der Veranstaltung zuständig ist. Diese Anzeigepflicht gilt allerdings nicht, wenn der Veranstalter in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewO).
Wenn ein Wanderlager im Ausland stattfinden soll, muss die Veranstaltung künftig bei der Behörde angezeigt werden, die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Veranstalters zuständig ist. Damit wird zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine Regelungslücke geschlossen, denn nach bisherigem Recht konnten Wanderlager, die im Ausland stattfinden sollten, nicht angezeigt werden, da nur abgestellt wurde auf die Anzeigeerstattung bei der Behörde, die für den Ort der Veranstaltung zuständig ist. Diese Anzeigepflicht gilt allerdings nicht, wenn der Veranstalter in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat niedergelassen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewO).
Beteiligung der IHK
Die Industrie- und Handelskammer gibt gegenüber der jeweils zuständigen Gemeinde eine Stellungnahme zum Antrag auf Marktfestsetzung hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften ab.
Voraussetzungen der jeweiligen Veranstaltung
Messe – § 64 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- wesentliches Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
- ausgestellte Waren werden "überwiegend nach Muster" vertrieben: Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten und müssen tatsächlich als Muster vorhanden sein
- Waren und Leistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten
- Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen
- Keine Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO
Ausstellung – § 65 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung
- Vorhandensein einer "Vielzahl" von Ausstellern
- repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
- geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das "wesentliche Angebot" vertreten sein muss
- wenden sich regelmäßig auch an Letztverbraucher
- dienen dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung
- Keine Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO
Großmarkt – § 66 GewO
- zeitliche Bestimmung der Veranstaltung
- Vielzahl von Anbietern
- Grundsätzlich keine Beschränkung des Warenangebots
- Jede Vertriebsart zulässig
- Im Wesentlichen gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer
- Letztverbraucher können in geringem Umfang zugelassen werden
- Keine Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO
Wochenmarkt – § 67 GewO
- zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig (z. B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat) stattfindet
- "Vielzahl" von Anbietern erforderlich (je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenarten kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein)
- Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt)
- Darüber hinaus dürfen weitere Waren des täglichen Bedarfs durch Rechtsverordnung zugelassen werden.
- Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO
Spezialmarkt – § 68 Absatz 1 GewO
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, größere Zeitabstände zulässig, erstmalige/einmalige Veranstaltung zulässig
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens zwölf gewerbliche Anbieter), Teilnahme von privaten Ausstellern möglich, gewerbliche Anbieter müssen aber die Vielzahl ausmachen
- Feilbieten mit bestimmten Waren (z. B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Kleintiermarkt),
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen.
- Keine Beschränkung der Vergütung durch § 71 GewO
Jahrmarkt – § 68 Absatz 2 GewO
- Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, größere Zeitabstände zulässig, erstmalige/einmalige Veranstaltung zulässig
- mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter),
- Anbieten von Waren aller Art
- Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
- Teilnahme von Schaustellern möglich, doch Anzahl der Warenanbieter muss überwiegen
- Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO: Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung sowie eine Beteiligung an Kosten der Werbung verlangen, die Erhebung von Eintrittsgeldern von Besuchern ist nicht zulässig
Volksfest – § 60b GewO
- Zeitlich begrenzte (keine Dauerveranstaltung), im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung (auch einmalige Veranstaltung möglich)
- Vielzahl an Anbietern (mindestens sechs Anbieter)
- Unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart, z. B. Achterbahnen, Karussells, Schießbuden, Schaugeschäfte, o. ä.
- Feilbieten volksfesttypischer Waren, jedoch nur als Annex zu den unterhaltenden Tätigkeiten, z. B. Süßwaren, kleineres Spielzeug, o. ä.
- Regelungen der §§ 68a, 69-71 GewO finden Anwendung
- Beschränkung der Vergütung nach § 71 GewO: Veranstalter darf eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen, die Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung sowie eine Beteiligung an Kosten der Werbung verlangen, die Erhebung von Eintrittsgeldern von Besuchern ist nicht zulässig
Wanderlager – § 56a GewO
- Gewerbetreibende außerhalb gewerblicher Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe/ Ausstellung/ Markt von einer “festen Verkaufsstätte” aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder Dienstleistungen vermitteln
- Veranstalter trifft Anzeigepflicht, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll (keine grundsätzliche Anzeigepflicht)
- Inhalt der Anzeige: Art der Ware/Dienstleistung, Ort der Veranstaltung, Name des Veranstalters, Kennzeichnung, dass es sich um eine Verkaufs- und nicht nur eine Informationsveranstaltung handelt
- Öffentliche Ankündigung, wenn eine unbestimmte Anzahl an Personen auf eine Veranstaltung hingewiesen werden soll.
- Behörde kann bei formalen Verstößen Veranstaltung untersagen, etwa wenn nicht fristgerecht/wahrheitsgemäß/vollständig angezeigt wird
Versteigerungen – § 3 VerstV
- Anzeige: Versteigerer muss jede beabsichtigte Versteigerung schriftlich oder elektronisch bei der Behörde anzeigen, mündliche/fernmündliche Anzeige genügt nicht, E-Mail Anzeige ausreichend, wenn mit elektronischer Signatur versehen
- Inhalt der Anzeige: Ort und Zeitpunkt der Versteigerung, Gattung der zu versteigernden Ware, Anzeige muss zwei Wochen vor der Versteigerung erfolgen, Fristbeginn: Eingang bei Behörde.
Links und Downloads
- Feiertagsgesetz (Link: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeiertG+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true)
- Ladenöffnungsgesetz (Nr. 936170)
- Schautage (Nr. 4562426)
- Aus- und Räumungsverkauf (Nr. 4438216)
- Checkliste Gewerbeämter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 220 KB) (Nr. 4346818)