Ladenöffnungsgesetz
Dieses Ladenöffnungsgesetz regelt die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren. Die allgemeinen Ladenöffnungszeiten regeln, wann Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen.
Regelungen rund um die Adventszeit und Weihnachten
Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg rund um die Weihnachtszeit 2024 nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG):
- Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Feiertagen geschlossen sein. Das betrifft demnach den 1. & 2. Weihnachtsfeiertag.
- Verkaufsstellen mit besonderen Warengruppen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 an Feiertagen geöffnet sein. Die betrifft den 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr und den 06. Januar. Für den 1. Weihnachtsfeiertag bestehen Sonderregelungen.
- Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an Adventssonntagen und den Feiertagen im Dezember nicht freigegeben werden.
- Verkaufsstellen dürfen geöffnet sein für die Abgabe von Blumen, wenn Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden.
- Bäckereien mit Cafébetrieb dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags Backwaren verkauft, da hier das Gaststättengesetz angewendet wird.
Begriffsbestimmungen
Läden dürfen in Baden-Württemberg an Werktagen 24 Stunden öffnen. Sie müssen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt geschlossen sein.
Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Für bestimmte Branchen beziehungsweise Waren gelten Sonderregelungen.
Nach § 2 Abs. 1 LadÖG werden Verkaufsstellen folgendermaßen definiert:
- Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen, von Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Hofläden,
- sonstige Verkaufsstände und- buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Gewerbliches Feilhalten bedeutet im Sinne von 2 Abs. 2 LadÖG: Das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf inner- und außerhalt von Verkaufsstellen. Dem gewerblichen Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn dazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck besonders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen entgegengenommen werden.
Besondere Warengruppen
- Verkaufsstellen von frischer Milch, Bäcker- und Konditorwaren, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet sein.
- Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen angeboten werden, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden geöffnet sein. Darüber hinaus dürfen sie am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag sechs Stunden geöffnet sein.
- Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von sechs Stunden geöffnet sein.
- Landwirtschaftliche Betriebe und Hofläden, die selbst erzeugte Produkte anbieten, dürfen ebenfalls sechs Stunden öffnen.
Bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten ist die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. Von der Öffnung ausgenommen, sind der 1. Weihnachtsfeiertag, sowie der Oster- und der Pfingstsonntag.
Apotheken
Apotheken dürfen während der "Dienstbereitschaft" an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel, Kranken- und Säuglingspflegemittel, Säuglingsnährmittel bzw. Hygieneartikel und Desinfektionsmittel verkaufen. Die geschlossenen Apotheken haben an sichtbarer Stelle einen Aushang anzubringen, der auf die offenen Apotheken hinweist.
Tankstellen
Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen Ersatzteile, Betriebsstoffe und Reisebedarf verkaufen. Unter Reisebedarf versteht man nach § 2 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz (LadÖG): Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Toilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Werts, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.
Personenbahnhöfe
Verkaufsstellen in Personenbahnhöfen dürfen an Sonn- und Feiertagen Reisebedarf (siehe oben) verkaufen.
Verkauf bestimmter Waren in Kur-, Ausflugs- und Erholungsgebieten
Sofern in von der Landesregierung festgelegten Orten, die als Kur-, Ausflugs- oder Erholungsorte gelten, eine entsprechende Rechtsverordnung der Gemeinde dies zulässt, können in diesen Gemeinden Reisebedarf, Sport- und Badegegenstände, Devotionalien, sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Der Verkauf darf nur von Verkaufsstellen aus erfolgen, in denen eine oder mehrere der genannten Waren ausschließlich oder in erheblichem Umfang geführt werden.
Im Rhein-Neckar-Bezirk sind dafür folgende Orte oder Ortsteile festgelegt
Heidelberg
Neckar-Odenwald-Kreis
Adelsheim
Buchen
Mosbach (nur die Stadtteile Mosbach und Neckarelz)
Neckarzimmern
Neunkirchen
Schwarzach
Waldbrunn
Walldürn (nur die Stadtteile Walldürn und Rippberg)
Buchen
Mosbach (nur die Stadtteile Mosbach und Neckarelz)
Neckarzimmern
Neunkirchen
Schwarzach
Waldbrunn
Walldürn (nur die Stadtteile Walldürn und Rippberg)
Rhein-Neckar-Kreis
Eberbach (nur die Stadtteile Eberbach und Friedrichsdorf)
Gaiberg
Heiligkreuzsteinach
Neckargemünd
Schönau
Schönbrunn (nur der Ortsteil Allemühl)
Schwetzingen
Wilhelmsfeld
Gaiberg
Heiligkreuzsteinach
Neckargemünd
Schönau
Schönbrunn (nur der Ortsteil Allemühl)
Schwetzingen
Wilhelmsfeld
Sonn- und Feiertagsöffnung aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
Nach § 8 LadÖG können die Gemeinden zulassen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen für fünf Stunden geöffnet sein dürfen. Die Öffnung muss spätestens um 18:00 Uhr enden. Die Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
Hinweis: Die Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengetragen, für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Links und Downloads
- Schautage (Nr. 4562426)
- Märkte, Messen und Wanderlager (Nr. 4338010)
- Aus- und Räumungsverkauf (Nr. 4438216)
- Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage (Nr. 2370328)
- Ladenöffnungsgesetz (Link: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-L%C3%96GBWrahmen)