Befreiungsmöglichkeiten im Bewachungsgewerbe
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen besteht eine Befreiung von der Sachkundeprüfung und/oder Unterrichtung im Bewachungsgewerbe.
Hinweis
Für die Frage, ob eine Person aufgrund Ihrer Nachweise von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es auf die genaue Tätigkeit als Angestellter an. Die Städte/Gemeinden entscheiden als Erlaubnisbehörde, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung befreit ist.
Ausbildungsabschlüsse
Personen mit folgenden Ausbildungsabschlüssen sind von der Unterrichtung und Sachkundeprüfung befreit:
- Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz
- Laufbahnprüfungen für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr
- Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Weiterbildungsabschlüsse
Personen sind von der Unterrichtung und Sachkundeprüfung befreit, wenn Sie einen der beiden folgenden Weiterbildungsabschlüsse bestanden haben
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
- Meister für Schutz und Sicherheit
Besitzstandschutz
Befreiung von der Unterrichtung
Von der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe sind nach § 23 Abs. 1 BewachV (Übergangsvorschrift) Personen befreit, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren.
Befreiung von der Sachkundeprüfung
Von der Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe sind nach § 23 Abs. 2 BewachV (Übergangsvorschrift) Personen befreit, die mindestens in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2003 befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig waren.
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer waren nur dann befugt im Bewachungsgewerbe tätig, wenn sie vor dem 1. Januar 2000 an der seit 1. April 1996 notwendigen Unterrichtung teilgenommen haben oder wenn sie bereits am 31. März 1996 im Bewachungsgewerbe tätig und aufgrund dieser Stichtagsregelung von der bisherigen Unterrichtung befreit waren. Für diesen Fall gilt die Freistellung von der neuen Sachkundeprüfung aber nur dann, wenn am 1. Januar 2003 gleichzeitig eine ununterbrochene dreijährige Bewachungstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Das heißt also, nur angestellte Türsteher, Kaufhausdetektive und Citystreifen dürfen weiterhin ohne Sachkundeprüfung tätig sein, wenn sie vom 01.01.2000 bis 01.01.2003 ohne Unterbrechung in einem Bewachungsunternehmen als Arbeitnehmer angestellt waren und genau diese Tätigkeiten ausgeübt haben. Zudem müssen Sie diese Tätigkeit befugt ausgeübt haben, also entweder eine IHK-Unterrichtung vor dem 01.01.2000 erfolgreich absolviert haben oder von der Unterrichtung befreit waren, weil sie nachweisen können, dass sie am 31.03.1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren (§ 23 Abs. 1 BewachV).
Bewachungsunternehmer
Von der Sachkundeprüfung befreit sind Bewachungsunternehmer nur, wenn sie zum genannten Zeitpunkt seit mindestens drei Jahren im Besitz der erforderlichen Bewachungserlaubnis waren und mit der Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung für die erforderliche Zeit auch Bewachungstätigkeiten angemeldet hatten.
Die IHK stellt keine Bescheinigung über eine Befreiung von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung aus. Der Gewerbetreibende bescheinigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Links und Downloads
- Aus- und Weiterbildung im Bewachungsgewerbe (Nr. 945172)
- Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? (Nr. 949574)
- Gründung im Bewachungsgewerbe (Nr. 945168)
- Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften (Nr. 3549226)
- Verordnungen und Rechtsgrundlagen (Nr. 945174)
- Informationen und Termine zur Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe (Nr. 949594)