Befreiungsmöglichkeiten im Bewachungsgewerbe
Unter ganz bestimmten Voraussetzungen besteht eine Befreiung von der Sachkundeprüfung und/oder Unterrichtung im Bewachungsgewerbe.
Hinweis
Für die Frage, ob eine Person aufgrund Ihrer Nachweise von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung befreit ist, kommt es auf die genaue Tätigkeit an. Die Städte/Gemeinden entscheiden als Erlaubnisbehörde, ob die Person aufgrund der Nachweise und der konkreten Tätigkeit von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung befreit ist.
Ausbildungsabschlüsse
Personen mit folgenden Ausbildungsabschlüssen sind von der Unterrichtung und Sachkundeprüfung befreit:
- Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz
- Laufbahnprüfungen für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr
- Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Weiterbildungsabschlüsse
Personen sind von der Unterrichtung und Sachkundeprüfung befreit, wenn Sie einen der beiden folgenden Weiterbildungsabschlüsse bestanden haben
- Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
- Meister für Schutz und Sicherheit
Bestandschutz
Befreiung von der Unterrichtung
Von der Unterrichtung im Bewachungsgewerbe sind nach § 23 Abs. 1 BewachV (Übergangsvorschrift) Personen befreit, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren.
Befreiung von der Sachkundeprüfung
Nach § 23 Abs. 2 BewachV bedürfen Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a GewO durchgeführt haben, nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Diese Regelung ist nur für Wachpersonen einschlägig, nicht aber für Bewachungsgewerbetreibende.
Bewachungsgewerbetreibende benötigen seit der am 01.12.2016 in Kraft getretenen Novelle gemäß § 34a Abs. 1 Nr. 3 GewO einen Sachkundenachweis – dies allerdings nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits im Besitz einer Erlaubnis waren.
Gewerbetreibende, die am 01.12.2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a GewO waren, genießen Bestandsschutz und müssen nachträglich keinen Sachkundenachweis vorlegen.
Gewerbetreibende, die am 01.12.2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34a GewO waren, genießen Bestandsschutz und müssen nachträglich keinen Sachkundenachweis vorlegen.
Die IHK stellt keine Bescheinigung über eine Befreiung von der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung aus. Der Gewerbetreibende bescheinigt, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Links und Downloads
- Aus- und Weiterbildung im Bewachungsgewerbe (Nr. 945172)
- Abgrenzung: Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? (Nr. 949574)
- Gründung im Bewachungsgewerbe (Nr. 945168)
- Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften (Nr. 3549226)
- Verordnungen und Rechtsgrundlagen (Nr. 945174)
- Informationen und Termine zur Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe (Nr. 949594)