Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften

Ende 2016 trat das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften in Kraft. Bewachungsunternehmer als auch Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen müssen dabei vor allem folgende Punkte beachten:
  • Bewachungsunternehmer müssen nun den Nachweis einer erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung erbringen. Die 80-stündige Unterrichtung der IHKs ist entfallen.
  • Bewachungsunternehmer mit Gewerbeerlaubnis, die bereits vor dem 1. Dezember 2016 aktiv waren, müssen keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung nachreichen.
  • Die Bewachungserlaubnis für Unternehmer ist zu versagen, wenn ungeordnete Vermögensverhältnisse des Unternehmers vorliegen. Ebenso bei Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden (i.d.R. nachgewiesen durch ein Führungszeugnis). Das Gesetz zählt hierfür Regelbeispiele auf.
  • Die IHK-Sachkundeprüfung und die 40-stündige IHK Unterrichtung nach § 34 a Gewerbeordnung bleiben nach wie vor erhalten.
  • Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss den Nachweis einer erfolgreich abgelegten IHK-Sachkundeprüfung erbringen.
  • Die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Unternehmers und des Personals wird durch die zuständigen Behörden (i.d.R. das Ordnungsamt) alle fünf Jahre wiederholt.
  • Zum 1. Juni 2019 wurde das Bewacherregister errichtet, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal erfasst werden.