Energieeffizienz

Novelle des EDL-G

Bis Ende 2024 soll die bereits beschlossene Novelle des EDL-G (Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen) in Kraft treten. Diese Novelle bringt mehrere Änderungen mit sich, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieaudtipflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken.

Neuerungen bei der Energieauditpflicht

Aktuell sind durch das EDL-G Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits (Einhaltung der Anforderungen der DIN 16247-1 und des EDL-G) verpflichtet, die den Status eines Nicht-KMU´s aufweisen. Zukünftig wird der verpflichtete Adressatenkreis durch das EDL-G, wie bereits im EnEfG schon implementiert, unabhängig vom KMU- oder Nicht-KMU-Status durch die Höhe des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens bestimmt. In Zukunft müssen die Unternehmen also nicht mehr Ihren KMU- oder Nicht-KMU-Staus ermitteln, sondern den durchschnittlichen, jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.
Zukünftig wird der Schwellwert für die Verpflichtung nach dem EDL-G mit 2,77 GWh/a deutlich höher liegen als bisher mit 0,5 GWh/a. Gleichzeitig wird es auch keine Verpflichtung unterhalb dieser Schwelle mehr geben. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl der verpflichten Unternehmen mit gleichzeitigem Fokus auf die energieintensiven Unternehmen.
Bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs werden nach Inkrafttreten der Novelle des EDL-G Flugtreibstoffe nicht mehr ausgenommen und müssen zukünftig bei der Ermittlung mitberücksichtigt werden. Mit der Novelle kommen weiterhin neue, verpflichtend zu behandelnde Inhalte im Rahmen der Durchführung von Energieaudits hinzu (die Pflicht der Ermittlung und Meldung von Abwärmepotentialen, Ermittlung der Potentiale zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und der Bewertung des Anschlusses an Fernwärme- und -kältenetzen).
Mit der Änderung des Schwellwertes im EDL-G zur Verpflichtung muss nach der Novelle äquivalent zu § 9 EnEfG für alle in einem Energieaudit, Energiemanagementsystem oder Umweltmanagementsystem als wirtschaftlich durchführbar identifizierten Maßnahmen verpflichtend ein Umsetzungsplan erstellt und veröffentlicht werden, der jährlich um den Stand der Umsetzung zu aktualisieren ist.
Der Energieleistungsvertrag wird als weitere Option unter Berücksichtigung der Anforderungen des EDL-G neben den Energieaudits (DIN 16247-1), den Energiemanagementsystemen (DIN EN ISO 50001) und Umweltmanagementsystemen (EMAS) hinzugekommen, um die Verpflichtung nach den Anforderungen des EDL-G zu erfüllen.

Qualifikation von Energieauditoren

Durch die Novelle des EDL-G wird weiterhin erstmals zusätzlich eine Fort- und Weiterbildungspflicht durch eine Rechtsverordnung (EnAuditFoV) für Energieaudit durchführende Personen eingeführt. Dabei wird als weiteres Zulassungskriterium für neue Energieaudit durchführende Personen der Nachweis von 80 Unterrichtseinheiten (UE) einmaliger Fortbildung festgelegt.
Neu ist ebenfalls eine Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung für bereits zugelassene Energieauditoren. Innerhalb von drei Jahren müssen diese zukünftig 24 UE nachweisen. Die Fort- und Weiterbildungen müssen vor Durchführung beim BAFA anerkannt werden. Die Energieaudit durchführenden Personen, die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen besuchen, müssen Ihren Nachweis nach absolvieren dieser mit der erhaltenen Fort- oder Weiterbildungsnummer in Verbindung mit Ihrem erhaltenen Zertifikat in Ihrem Account im BAFA-Portal hochladen.
Vom BAFA wurden daher Informationen in Form einer Präsentation publiziert, die diese Änderungen informativ zusammenfasst. Weiterhin wurde ein Fragenkatalog zu dieser Thematik, der im Anschluss von mehreren Webinaren entstand, veröffentlicht.
Quelle: BAFA