Handels- und Gesellschaftsrecht

Grundregeln des Firmenrechts

Sie wollen Ihrem Unternehmen einen Namen geben (Firma)? Dann müssen Sie darauf achten, dass die Firma genügend Unterscheidungskraft besitzt. Sie sollten auch prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr zu anderen, bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen besteht. Auch darf Ihr gewählter Firmenname nicht irreführend sein. Ihrem Unternehmen ist immer der Rechtsformzusatz (z.B. GmbH, AG oder KG) hinzuzufügen. Sie können zwischen einer Sachfirma, Namensfirma oder Phantasiefirma wählen. Auch Mischfirmen aus diesen Bereichen sind zulässig.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufmann), müssen immer mit ihrem Vor- und Zunamen nach Außen hin auftreten. Neben dem Namen dürfen auch Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Branchenbezeichnungen geführt werden.

Unterscheidungskraft

Eine Firma, die lediglich aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Dies wäre beispielsweise bei der Firma Pforzheimer Computerhandel GmbH der Fall. Es ist daher stets die Aufnahme eines individualisierenden Zusatzes, d.h. eine Bezeichnung, die individuell nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet, erforderlich. Hierzu eignet sich beispielsweise eine mindestens dreistellige Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder eine Phantasiebezeichnung (z.B. ABC Computerhandel Pforzheim GmbH, Müller Computerhandel GmbH oder TOPTEC Computerhandel GmbH).

Verwechslungsgefahr

Auch wenn die von Ihnen gewählte Firma den firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, so kann es trotzdem passieren, dass die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn in demselben Registerbezirk bereits gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnungen existieren.
Besteht in einem anderen Registerbezirk bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Allerdings ist hier zu bedenken, dass an einem anderen Ort ansässige Unternehmen möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und erfolgreich auf Unterlassung der Firmenführung klagen. Dies kann dann passieren, wenn ein anderes Unternehmen, welches in derselben oder einer ähnlichen Branche tätig ist, die von Ihnen verwendete Phantasiebezeichnung bereits vor Ihnen geführt hat.

Irreführung

Die Firma darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig ist beispielsweise die Firma ABC Handels GmbH, wenn das Unternehmen lediglich Beratung durchführt. Auch die Firma XYZ Beratung Berlin KG ist irreführend, wenn die Gesellschaft in Potsdam ansässig ist und hier in das Handelsregister eingetragen werden soll.

Führung des Rechtsformzusatzes

Der bisher nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebene Rechtsformzusatz ist nun auch für die Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft und den Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann) Pflicht. Für die Personengesellschaften (KG und OHG) kann der Rechtsformzusatz Kommanditgesellschaft oder KG bzw. Offene Handelsgesellschaft oder OHG gewählt werden. Der Einzelkaufmann muss ebenfalls einen Rechtsformzusatz führen und zwar die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.". Die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Rechtsformzusätze dürfen auch abgekürzt verwendet werden (GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG).

Sach-, Namens- und Phantasiefirma

Die Sachfirma ist dem Unternehmensgegenstand entlehnt und enthält somit Branchenbezeichnungen, die die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben (z.B. ABC Softwareentwicklung KG oder TOPTEC Computervertrieb AG).
Die Namensfirma enthält in der Regel den Namen des Inhabers oder eines oder mehrerer Gesellschafter. Diese kann beispielsweise lauten Hans Müller KG oder Schmidt GmbH.
Phantasiefirmen bestehen lediglich aus Phantasiebezeichnungen (z.B. TOPTEC AG). Häufig handelt es sich bei diesen Phantasiebezeichnungen um Markennamen. Auch gemischte Firmen, bestehend aus Namen, Sach- und Phantasiebezeichnungen, sind zulässig.

Regeln für den Nicht-Kaufmann

Die vorgenannten Regeln des Firmenrechts gelten für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr immer mit ihrem Vor- und Zunamen auftreten. Bei einer BGB-Gesellschaft müssen die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter genannt werden.
Neben den Namen dürfen auch Phantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Branchenbezeichnungen und so genannte Etablissementbezeichnungen des Geschäftslokals (z.B. "Zum goldenen Hirschen") geführt werden. Derartige Zusätze können nunmehr in Ihrer Gewerbeanzeige zusätzlich als „Geschäftsbezeichnung“ im Feld 3 vermerkt werden. Bevor Sie Zusätze wie Buchstabenkombinationen oder Phantasiebezeichnungen verwenden, sollten Sie prüfen, ob die entsprechenden Bezeichnungen nicht bereits als Firma oder Marke eingetragen sind oder von anderen Unternehmen als Logo oder Etablissementbezeichnung geführt werden.
Besonderheiten gelten für die im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese ist mit ihrer Eintragung verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Die Zulässigkeit des Namens der eGbR orientiert sich an den dargestellten firmenrechtlichen Vorschriften. Es ist demnach erforderlich, dass der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzt und nicht zu einer wesentlichen Irreführung geeignet ist. Der Name der eGbR muss sich zudem deutlich von bereits bestehenden Unternehmen mit demselben Sitz abheben, die bereits in einem Register eingetragen wurden.


Tipp: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie die Eintragung zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firma schon im Vorfeld schriftlich mit der Industrie- und Handelskammer abstimmen. Dazu können Sie unser Online-Formular verwenden. Dieser Service ist für unsere Mitgliedsunternehmern und für Existenzgründer im Bezirk der IHK-Potsdam kostenfrei.
Hinweis: Da Unternehmensdaten allgemein zugänglich sind, werden Gewerbetreibende oft Zielscheibe bestimmter Täuschungsmethoden. Zum Beispiel nutzen viele dubiose Anbieter Handelsregistereintragungen, um unter Vortäuschung einer amtlichen Rechnung hohe Geldbeträge zu kassieren. Wir informieren in unserem Artikel über die häufigsten dieser Methoden und darüber, wie Unternehmer sich am besten schützen oder effektiv zur Wehr setzen können.