Betrugsversuch
Auf falsche Rechnungen richtig reagieren
Unternehmensdaten sind allgemein zugänglich. Gewerbetreibende werden daher oft Zielscheibe bestimmter Täuschungsmethoden. Viele dubiose Anbieter nutzen Handelsregistereintragungen oder Markenanmeldungen, um unter Vortäuschung einer amtlichen Rechnung hohe Geldbeträge zu kassieren.
Solch irreführende Angebote kommen per Post, Fax, E-Mail oder als Anruf. Vor einer schnellen Unterschrift oder Zusage am Telefon sollte stets genau geprüft werden, ob wirklich bereits eine Bestellung vorliegt oder tatsächlich eine Anzeige in Auftrag gegeben wurde. Geht ein bekannter Absender aus dem Schreiben hervor? Wenn weder eine Kontaktadresse noch eine Telefonnummer angegeben ist, ist Vorsicht geboten. Gegebenenfalls sollte im zum Beispiel auf der Seite des Bundesanzeigers oder im Handelsregister nach dem genannten Unternehmen recherchiert werden.
Fehler vermeiden: Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihre Mitarbeiter und Ihre Buchhaltung für dieses wichtige Thema sensibilisieren. Besonders zu typischen Urlaubszeiten häufen sich Betrugsversuche. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um ein offizielles Schreiben, eine Rechnung oder um ein Angebot eines Adressbuchverlages handelt, fragen Sie bei uns nach.
Welche Betrugsmaschen gibt es?
Diese Maschen sollten Sie erkennen:
Was tun gegen unseriöse Anbieter?
Schon unterschrieben?
Wer Opfer eines „Formularbetrugs“ wurde und ein irreführendes Angebot mit seiner Unterschrift angenommen hat, kann eine Anfechtung erklären. Zudem sollte vorsorglich das Vertragsverhältnis gekündigt werden. Eine solche Anfechtung mit vorsorglicher Kündigung sollte unbedingt schriftlich, zum Nachweis per Einwurf-Einschreiben und zusätzlich per Fax oder per E-Mail verschickt werden.
Rechnung nicht bezahlen!
Wenn Sie unterschrieben haben, kommt auch schon bald die erste „Rechnung“. Wenn Sie ungewollt ein irreführendes Angebot der oben beschriebenen Art angenommen haben, sollten Sie sich informieren, die Anfechtung erklären und die Rechnungen der unseriösen Anbieter bis auf Weiteres nicht begleichen. Die Industrie- und Handelskammern helfen mit kostenfreien Musterformulierungen. Es besteht aber selbstverständlich auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der rechtlichen Interessenvertretung zu beauftragen.
Trotz der erfolgten Anfechtung besteht das Restrisiko einer Zahlungsklage. Bevor es jedoch zu einer Zahlungsklage kommt, werden Mahnschreiben versandt bzw. Rechtsanwälte und Inkassobüros eingeschaltet. Kommen Schreiben vom Inkassobüro, sollte man auch diesen Schreiben widersprechen.
Kurze Frist – nicht abwarten!
Bei einem Mahnbescheid des Gerichts muss man unbedingt aktiv werden und innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Denn der Mahnbescheid wird vom Gericht ungeprüft erlassen. Bei Fragen dazu kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Industrie- und Handelskammer.
Schon gezahlt?
Falls die „falsche“ Rechnung schon bezahlt wurde, kann versucht werden, über die eigene Bank die Überweisung zu stoppen. Es ist auch sinnvoll, die Empfängerbank zu informieren. Wenn die Zahlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, bleibt nur noch die Möglichkeit, den gezahlten Betrag im Wege des Klageverfahrens zurück zu bekommen.
Betrugsversuche melden!
Die oben beschriebenen dreisten Geschäftspraktiken erfüllen oft strafrechtlich gesehen den Tatbestand des Betruges, i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch. Daher sollten geschädigte Unternehmer die zuständige Polizeibehörde kontaktieren und Strafanzeige stellen. Nur so können die unseriösen Anbieter effektiv bekämpft werden.
Die Industrie- und Handelskammern arbeiten mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Vorgelegte Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet, der gerichtliche Schritte einleitet und ggf. Strafanzeige erstattet. Unsere Mitgliedsunternehmen können uns gern Formularschreiben und fingierte Rechnungen zusenden. Wir prüfen die Schreiben und informieren über die weitere Vorgehensweise.