Handels- und Gesellschaftsrecht
Geschäftsbezeichnung für Kleingewerbetreibende
Kleingewerbetreibende sind Unternehmer/innen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, da der Geschäftsumfang überschaubar ist. Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) sind Kleingewerbetreibende.
Das strengere Recht der eingetragenen Kaufleute, wie doppelte Buchführung, Inventur oder Bilanz gilt für sie nicht. Auch für die Bezeichnung des Unternehmens eines Kleingewerbetreibenden gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) im Grundsatz nicht. Prinzipiell sind sie daher freier bei der Auswahl und Gestaltung eines Namens für das Unternehmen.
1. Pflichtangaben
Kleingewerbetreibende haften unbeschränkt (mit ihrem Betriebs- und Privatvermögen) für die Verbindlichkeiten aus ihren gewerblichen Tätigkeiten. Aus diesem Grund sind sie verpflichtet, im Geschäftsverkehr immer mit ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten.
2. Unterscheidung zu Kaufleuten nach HGB
a) Firma
Kleingewerbetreibende können bereits begrifflich keine Firma haben. Eine Firma ist nach § 17 HGB der Name eines Kaufmanns, unter dem dieser seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Kaufleute können, im Gegensatz zu Kleingewerbetreibenden, abweichend von ihrem persönlichen Namen, unter ihrer Firma klagen und verklagt werden.
Nicht-Kaufleute können sich aber für ihren Geschäftsbetrieb eine Geschäfts- oder Werbebezeichnung geben, um sich von anderen Marktteilnehmern zu unterscheiden.
Branchenangaben, aber auch Fantasiebezeichnungen, sind typisch für solche Werbenamen. Sie verhelfen dem Unternehmen in seinen Geschäftsbeziehungen zu mehr Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit. Diese Werbenamen sind im Gegensatz zur eingetragenen Firma im Handelsregister nur Bezeichnungen des Geschäftslokals bzw. des Gewerbebetriebs und dürfen daher keinen Rechtsformzusatz (vergleiche § 19 HGB) haben. Die Geschäftsbezeichnungen sind als Zusatz zu den gesetzlich zwingend anzugebenden Vor- und Zunamen des Kleingewerbetreibenden zulässig.
b) Fehler bei Geschäftsangaben
Bezeichnungen wie Geschäftsführer oder Prokura sind rechtlich nur bei Kaufleuten zulässig.
Kleingewerbetreibende sind weder Geschäftsführer, noch können sie einen solchen einsetzen. Denn sie treten, wie oben bereits dargestellt, als Unternehmer/in in Person auf. Unternehmer und Gewerbe sind rechtlich nicht zu trennen.
Ebenso verhält es sich mit dem Begriff Prokura. Kleingewerbetreibende können keine Prokura erteilen. Die Prokura kann nur vom Inhaber eines Handelsgewerbes (Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden (§ 48 HGB). Sie ist im Handelsregister einzutragen.
Dennoch können Kleingewerbetreibende Vertretern Vollmacht nach den allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB erteilen.
3. Die Wahl einer Geschäftsbezeichnung
Kleingewerbetreibende dürfen keine Geschäftsbezeichnungen verwenden, die dazu geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht hat, z. B. „Internationale Logistikgroup“.
Zudem darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt - auch nicht in der Werbung. Das gleiche gilt für Zusätze, die nach der Verkehrsauffassung eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, die nur im Handelsregister eingetragene Firmen erfüllen können. Beispiele hierfür sind Orts- und Regionalzusätze wie z. B. „Möbelparadies Berlin-Brandenburg“.
Darüber hinaus ist die Verwendung des Inhaberzusatzes (wie „Inhaber“ oder „Inh.“) von Kleingewerbetreibenden zu vermeiden. Auch Inhaberzusätze sind den eingetragenen Firmen im Handelsregister vorbehalten, deren Haftung bzw. eingeschränkte Haftung durch einen Rechtsformzusatz deutlich gemacht werden muss (vergleiche § 19 HGB).
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht u. a. die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Kleingewerbetreibende (Nichtkaufmann) sich wie ein eingetragener Kaufmann im Handelsregister behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten, die für einen Kaufmann gelten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.). Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Firmenmissbrauchsverfahrens unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 37 HGB) gegen diese Kleingewerbetreibenden.
Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches haben auch Kleingewerbetreibende - unabhängig von der Art und dem Umfang des Geschäftsbetriebs - die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (§ 2 HGB). Sie unterliegen dann freiwillig den handelsrechtlichen Bestimmungen des HGB. Über die Voraussetzungen und Möglichkeiten der Firmenbildung beraten wir sie gerne. Zusätzlich verweisen wir an dieser Stelle auf unser Merkblatt „Grundregeln des Firmenrechts“ (https://www.ihk-potsdam.de/ihk-service-und-beratung/recht-merkblaetter/Firmenrecht/3320970).
Abschließend weisen wir darauf hin, dass bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung immer überprüft werden sollte, ob nicht schon ein anderer Mitbewerber die gewünschte Geschäftsbezeichnung verwendet. Möglichkeiten der Recherche bietet u. a. die Internetseite www.handelsregister.de.
Auch eine markenrechtliche Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist empfehlenswert (https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/uebersicht).
Tipp: Mit Blick auf zukünftige Entwicklungen und Wachstumspotentiale sollte der zunächst als Kleingewerbe startende Unternehmer bedenken, dass bei Erweiterungen des Geschäftsbetriebs womöglich die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes und damit die zwingende Einordnung als Kaufmannsbetrieb erfolgen könnte. In diesem Falle hat er sich dementsprechend eine Firma als Namen zu geben. Es wäre also zu bedenken, bereits bei Aufnahme eines Kleingewerbebetriebs mit dem Anspruch auf Wachstum eine Geschäftsbezeichnung zu wählen, die den Voraussetzungen einer Firma nach §§ 17 ff. HGB gerecht wird.
4. Besonderheiten bei einer BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Grundsätzlich gelten für die BGB-Gesellschaft die gleichen Regeln wie für den (Einzel-)Kleingewerbetreibenden.
Auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) werden nicht in das Handelsregister eingetragen, sind daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne und führen keine Firma. Im Geschäftsverkehr müssen alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen genannt werden. Das Hinzufügen eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes ist zulässig, es darf hierdurch jedoch kein falscher Eindruck bspw. hinsichtlich der Größe erweckt werden.
Erforderlich ist aber aufgrund der Rechtsklarheit stets ein Hinweis auf die Rechtsform wie „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, „BGB-Gesellschaft“ oder eine entsprechend klare Abkürzung wie „GbR“.
Im Zusammenhang mit BGB-Gesellschaften ist auch die Bezeichnung „Geschäftsführer“ nicht unüblich, da die §§ 705 ff. BGB die Verwendung nahelegen.
Für die seit dem 1. Januar 2024 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts neu eingeführte eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für die GbR. Zu beachten ist jedoch, dass der Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ verpflichtend ist. Zudem gelten die firmenrechtlichen Regelungen des Handelsgesetzbuchs.
5. Schutz der Geschäftsbezeichnung nach dem Gesetz
Eine Geschäftsbezeichnungen erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung im Geschäftsverkehr einen gesetzlichen Schutz nach dem Namensrecht gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ebenso wie einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 des Markengesetzes. Sie können daher verwendet werden, solange nicht bestehende Rechte Dritter (z.B. gleich oder ähnlich lautende geschäftliche Bezeichnungen, eingetragene Firmen und eingetragene bzw. nicht eingetragene Marken mit älterer Priorität) verletzt werden.
Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) beantragt werden kann. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung. Anders als die geschäftliche Bezeichnung sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen schutzfähig.
Auskünfte erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Eine Recherche über eingetragene Marken ist unter folgendem Link möglich: