Immobilienvermittler & Immobilienverwalter

Immobilienvermittler und Immobilienverwalter

Immobilienvermittler

Immobilienvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke (Bsp. Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum, Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden), grundstücksgleiche Rechte (Bsp. Erbbaurecht), gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder als s. g. Nachweismakler, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will. Die gewerbsmäßige Immobilienvermittlung erfordert eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO, die Sie im Land Brandenburg bei den örtlichen Gewerbebehörden beantragen. Den Antragsprozess sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Wohnimmobilienverwalter

Wohnimmobilienverwalter ist, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten will. Zu den Wohnimmobilienverwalter gehören Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte). Die gewerbliche Tätigkeit ist seit 2018 nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO erlaubnispflichtig, da vom Gesetzgeber angenommen wird, dass es sich bei der Verwaltung von Wohnimmobilien um Werte Dritter handelt, in denen ein besonderer Vertrauensschutz erforderlich ist und zahlreiche rechtliche Bestimmungen zu beachten sind. Weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren sowie zur Prüfung zum zertifizierten WEG-Verwalter finden Sie hier.

Weiterbildungspflicht der Immobilienvermittler und Wohnimmobilienverwalter

Wer gewerblich Immobilien vermittelt oder verwaltet, hat innerhalb von 3 Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung nachzuweisen. Entgegen des ursprünglichen Sachkundenachweises hat sich der Gesetzgeber für eine gesetzlich geregelte Weiterbildungspflicht entschieden. Wir erklären, was Sie hierbei beachten müssen. Eine Pflicht zur Vorlage der Weiterbildungsnachweise gegenüber der zuständigen Behörde (in Brandenburg das örtliche Gewerbeamt) besteht nicht. Die Behörde kann jedoch gegenüber dem Gewerbetreibenden anordnen, eine Erklärung zur Pflichterfüllung nach dem Muster laut Anlage 3 der Verordnung abzugeben. Alle Informationen zur Weiterbildungspflicht sowie ein Merkblatt mit den wichtigsten Fragen finden Sie hier.

Immobiliardarlehensvermittler/-berater

Immobiliardarlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will. Die gewerbsmäßige Immobilienvermittlung erfordert eine Erlaubnis nach § 34 i GewO, die Sie im Land Brandenburg bei den örtlichen Gewerbebehörden beantragen. Den Antragsprozess sowie weitere Informationen finden Sie hier.