Immobilienvermittler und -verwalter
Das haben Sie bei der Umsetzung der Weiterbildungspflicht zu beachten
Gewerbliche Immobilienvermittler- und verwalter haben seit 2018 innerhalb von 3 Kalenderjahren 20 Zeitstunden Weiterbildung zu absolvieren. Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter. Ziel des Gesetzgebers war es, die bestehenden Vorschriften für die Branche zu vereinheitlichen, allgemein mehr Transparenz zu schaffen und den Verbraucherschutz zu stärken.
Wer muss Weiterbildungszeiten absolvieren?
Unternehmen und ihre bei der Vermittlung und Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten haben innerhalb von drei Jahren 20 Zeitstunden Weiterbildungszeit zu absolvieren.
Diese Regelungen betreffen Immobilienvermittler (mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO) und Wohnimmobilienverwalter (mit einer Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO). Unternehmen, die eine so genannte „Schubladenerlaubnis“ besitzen und zeitweise nicht vermittelnd tätig sind, gehören ebenfalls zum Kreis der Verpflichteten.
Verfügen Unternehmen sowohl über eine Erlaubnis als Immobilienvermittler und Wohnimmobilienverwalter, sind 40 Zeitstunden Weiterbildung nachzuweisen. Das gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirken.
Was gilt als Weiterbildung?
Weiterbildungszeit sammeln Immobilienvermittler und Wohnimmobilienverwalter durch Teilnahme an Seminaren entsprechender Bildungsanbieter. Diese können in Präsenzform (Unterricht), als betriebsinterne Inhouse-Schulung oder über begleitetes Selbststudium wie Webinare abgehalten werden. Das Lesen von Fachliteratur kann hierbei nicht angerechnet werden.
- Eine Übersicht von möglichen Angeboten findet man auf dem Suchportal für Weiterbildung in Berlin und Brandenburg.
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Ohne Nachweise drohen Bußgelder
Die Aufsicht über die Einhaltung der Weiterbildungspflicht führt im Land Brandenburg nicht die IHK-Organisation sondern die jeweilige Erlaubnisbehörde nach § 34 c GewO.
Können Sie die geforderte Weiterbildungszeit nicht nachweisen, kann ein Bußgeldverfahren drohen. Dieser Fall kann auch eintreten, wenn die Unterlagen zu absolvierten Seminaren nicht aufbewahrt oder angeforderte Erklärungen nicht abgegeben wurden.
Denken Sie also in jedem Fall daran, sich die abgeleisteten Stunden auch bescheinigen zu lassen.
Alle Infos zum Nachlesen im Merkblatt
Noch Fragen zum Thema: In unserem Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 150 KB) erklären wir im Detail, welche Ausnahmen gelten, wer von der Pflicht entbunden ist, welche Arten von Weiterbildungen auf Ihrem Stundenkonto gutgeschrieben werden.