Vermittler & Berater

Immobiliardarlehensvermittler

Wer gewerblich den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln möchte bzw. Dritte zu solchen Verträgen beraten will, benötigt seit dem 21. März 2016 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34 i Gewerbeordnung (GewO).

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es zu beachten?

Unter den Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Legaldefinition des aktuellen Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. Hierzu gehören Finanzierungen für den Hausbau, Haus- oder Wohnungskauf oder den An- und Umbau.
Der Gesetzgeber versteht unter "entgeltlichen Finanzierungshilfen" den entgeltlichen Zahlungsaufschub sowie die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, die sich auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten beziehen.
Die Vermittlung von Bausparverträgen wird von den Regelungen nicht erfasst.

Benötigen Immobiliardarlehensvermittler eine Erlaubnis?

Gewerbliche Immobiliardarlhensvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34 i GewO. Die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung wurde länderabhängig geregelt und fällt in Brandenburg in den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Gewerbebehörden. Für den Erhalt einer Erlaubnis sind folgende Unterlagen bei der Erlaubnisbehörde nachzuweisen.:
  • Antragsformblatt (erhältlich bei der zuständigen Behörde)
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG)
  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde Belegart "OG" für jeden Antragsteller bzw. vertretungsberechtigte Person (Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein)
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis Vollstreckungsgericht - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über die Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie
  • Nachweis der Sach- und Fachkunde
Das Antragsformular auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 i GewO erhalten Sie bei der Erlaubnisbehörde.

Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

Die IHK Potsdam führt die Sachkundeprüfung der Immobiliardarlehensvermittler durch. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie die Möglichkeit, sich von der praktischen/ mündlichen Prüfung befreien zu lassen. Bitte nehmen Sie dazu mit uns Kontakt auf.

Werden meine Abschlüsse der Sachkundeprüfung gleichgestellt?

Eine Liste der Berufsqualifikationen, über die alternativ die Sachkunde nachgewiesen werden kann, ist in der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) im § 4 Absatz 1 und 2 geregelt.
Folgende Berufsqualifikationen werden der Sachkunde gleichgestellt:
  • Immobilienkaufmann/-frau
  • Bankkaufmann/-frau
  • Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen "Fachrichtung Finanzberatung" bei Abschlussprüfung bis zum 31.07.2014, nach dem 01.08.2014 mit Wahlqualifikationseinheit "Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" (Achtung! Ergibt sich nicht aus dem Prüfungszeugnis); auch: Versicherungskaufmann/-frau
  • Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in
  • Geprüfte/-r Bankfachwirt/-in
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Finanzberatung
  • Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen; auch: Versicherungsfachwirt
  • Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt/-in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt
  • Abschlusszeugnis als Geprüfte/-r Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt
  • erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Anschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung nachgewiesen wird.

Wie erfolgt die Eintragung im Vermittlerregister?

Immobiliardarlehensvermittler haben sich und ihre Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich zeichnen, nach § 11a GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Die Registrierung der gewerblichen Immobiliardarlehensvermittler erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer. Die Gewerbebehörden haben unverzüglich nach der Erlaubniserteilung den Antrag auf Eintragung an die IHK weiterzuleiten. Der Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister kann daher nicht direkt über die IHK sondern nur über das örtliche Gewerbeamt erfolgen.
Die Eintragung der unmittelbar bei der Vermittlung oder in leitender Position tätigen Beschäftigten erfolgt dann direkt bei der IHK Potsdam. Die erforderlichen Dokumente finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 278 KB).
Für die Registrierung und Änderung im Vermittlerregister und die Erfassung der mitwirkenden Angestellten wird eine Gebühr erhoben. Weitere Informationen finden Sie im Gebührentarif (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 267 KB).
Die Erlaubnisbehörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach § 149 Absatz 2 GewO einzutragende, nicht mehr anfechtbare Entscheidung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 34j GewO öffentlich bekannt machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 GewO.

Wie ist die Honorarberatung in § 34 i GewO geregelt?

Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater besteht nicht. Auch für die Honorar-Immobiliardarlehensberatung wird die Erlaubnis nach § 34 i GewO beantragt. Die Ausübung der Tätigkeit sowohl als Immobiliardarlehensvermittler wie auch als Honorar-Immobiliardarlehensberater ist nicht gleichzeitig möglich – beide Tätigkeiten schließen sich gegenseitig aus. Im Registerantrag ist daher eine Entscheidung zu treffen, welche der beiden Tätigkeiten ausgeübt werden soll.
Es ist zu beachten, dass Honorar-Immobiliardarlehensberater
  • eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranzuziehen haben
  • vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen dürfen
  • keine Abhängigkeiten bestehen ( § 34 i Abs. 5 GewO)
  • die Erbringung der Beratungsleistung ausschließlich gegen ein Kundenhonorar erfolgt
  • keine Provisionen vom Darlehensgeber entgegengenommen werden dürfen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Juli 2017 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich die Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater gegenseitig ausschließen. Er hat nun unter § 34 i Abs. 5 GewO einen Satz angefügt, dass Honorar-Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben dürfen.
Zuvor war es nach Auslegung des Gesetzes möglich gewesen, sich zusätzlich als Honorar-Immobiliardarlehensberater registrieren und als solcher wahlweise tätig zu sein.

Welche anderen Arten von Darlehensvermittlung gibt es?

Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie bestimmte Arten von Direktinvestments als Vermögensanlagen im Sinne des Kleinanlegerschutzgesetzes unterliegen der Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz).
Die Vermittlung des Abschlusses von allen anderen Darlehensverträgen unterliegt der Erlaubnispflicht nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Im Land Brandenburg erfolgt die Antragstellung in den örtlichen Gewerbebehörden.