Recht

Wahl der Rechtsform

Bei der Wahl der für einen Betrieb rechtlich und wirtschaftlich zweckmäßigsten Rechtsform sind die persönlichen Vorstellungen sowie die steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Kriterien genau abzuwägen. So lautet eine Hauptentscheidung: Soll die gewerbliche Tätigkeit allein oder mit anderen Personen aufgenommen werden?
Seit dem 01.07.1998 kann jedes gewerbliche Unternehmen, unabhängig von seiner Größenordnung, eine Firma ins Handelsregister eintragen lassen.
Unternehmen, die einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind dagegen nach wie vor verpflichtet, eine Firma zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, vgl. § 1 HGB.
Folgende Rechtsformen werden unterschieden:

Kleingewerbetreibender

Eine Person, die ein Gewerbe betreibt. Keine Eintragung ins Handelsregister. Der Gewerbetreibende haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Der Name eines Gewerbebetriebs besteht aus dem ausgeschriebenen Vor- und Familiennamen des Gewerbetreibenden. Hinzukommen darf noch ein sachlicher Hinweis auf die Tätigkeit. Das Unternehmen heißt also "Vorname Nachname" oder "Vorname Nachname + Tätigkeit" oder ähnlich. Zusätzlich darf eine Geschäftsbezeichnung/Logo verwendet werden, sofern diese nicht irreführend ist oder den Eindruck erweckt, das Unternehmen sei im Handelsregister eingetragen. Die Führung eines Rechtsformzusatzes, wie bspw. e.K., GmbH, KG, usw. sowie eine sich an einen Rechtsformzusatz anlehnende Kurzform in der Geschäftsbezeichnung ist unzulässig.

Einzelkaufleute (eingetragen im Handelsregister)

Eine Person ist gewerblich tätig und mit einer Firma (vgl. §§ 17 ff. HGB ) im Handelsregister eingetragen. Der Inhaber eines Einzelunternehmens (Kaufmann) haftet persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen. Zwingender Rechtsformzusatz in § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB geregelt: „eingetragener Kaufmann“/ „eingetragene Kauffrau“/ „e.K.“/ „e.Kfm.“ / „e.Kfr.“ Einzelkaufleute sind zur kaufmännischen Buchführung nach §§ 238 ff. HGB verpflichtet.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes (BGB-Gesellschaft, GbR)

Gründung möglich durch mindestens zwei Personen (BGB-Gesellschafter), die sich zur Förderung eines gemeinsamen (beliebigen) Zwecks durch Leistung von Beiträgen verpflichten. Sofern der Zweck ein Handelsgewerbe ist, gilt der Rechtsformzwang zur OHG. Jeder Gesellschafter hat eine persönliche und unbeschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die GbR ist nicht zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet und führt keine Firma im Handelsregister. Allerdings sind zum 01.01.2024 neue Vorschriften zur GbR in Kraft getreten, es wurde u.a. ein eigens für rechtsfähige GbR geschaffenes Gesellschaftsregister eingeführt; dort eingetragene GbR müssen den Namenszusatz „eGbR“ führen, vgl. auch das Gesetz zur Novellierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG).

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gründung möglich durch mindestens zwei Personen (Gesellschafter). Der Zweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes. Die OHG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft und selbst Kaufmann gemäß HGB. Neben dem Gesellschaftsvermögen haften auch die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die OHG ist mit ihrer Firma im Handelsregister eingetragen und führt den zwingenden Rechtsformzusatz i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB („offene Handelsgesellschaft“ / „OHG“). Es besteht eine Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

Kommanditgesellschaft (KG)

Gründung möglich durch mindestens zwei Personen. Es handelt sich um eine modifizierte Form der OHG, mit zwei verschiedenen Arten von Gesellschaftern: Komplementäre, die persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der KG haften einerseits und Kommanditisten andererseits, die nur beschränkt auf einen im Handelsregister eingetragenen bestimmten Betrag (Haftsumme) haften.
Die GmbH & Co. KG ist ein Unterfall der KG, bei der der Komplementärgesellschafter eine GmbH ist, die Komplementär-GmbH haftet wiederum nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die KG ist mit ihrer Firma im Handelsregister eingetragen und führt den zwingenden Rechtsformzusatz i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 3 HGB („Kommanditgesellschaft“ / „KG“). Es besteht eine Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründung möglich durch eine oder mehrere Personen. Das Mindest-Stammkapital beträgt 25.000 €. Bei der GmbH als Unterform der Kapitalgesellschaft ist die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die GmbH ist mit ihrer Firma im Handelsregister eingetragen. Gemäß § 4 GmbHG muss die Firma die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ als allgemein verständliche Abkürzung hiervon enthalten. Die GmbH unterliegt der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) [UG (haftungsbeschränkt)]

Gründung möglich durch eine oder mehrere Personen. Es handelt sich um einen Unterfall der GmbH (sog. „Mini-GmbH“), bei der das Mindeststammkapital 1 € beträgt. Die UG (haftungsbeschränkt) ist mit ihrer Firma im Handelsregister eingetragen. Gemäß § 5a GmbHG ist die zwingende Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu führen, zudem besteht die Pflicht zur Rücklagenbildung. Im Übrigen finden für die UG (haftungsbeschränkt) die Regelungen zur GmbH Anwendung, u.a. gilt daher die Pflicht zur kaufmännischen Buchführung.

Aktiengesellschaft (AG)

Gründung durch eine oder mehrere Personen. Mindest-Grundkapital 50.000 €. Als Unterform der Kapitalgesellschaft ist die Haftung für die Verbindlichkeiten der AG gemäß § 1 Abs. 1 AktG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die AG ist mit ihrer Firma im Handelsregister eingetragen. Gemäß § 4 AktG muss die Firma die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ als allgemein verständliche Abkürzung hiervon enthalten. Die AG unterliegt der Pflicht zur kaufmännischen Buchführung. Die AG kann an der Börse angemeldet werden, vgl. „börsennotiert“ gemäß § 3 Abs. 2 AktG.