Unternehmen haftet für Facebook-Äußerungen seiner Mitarbeiter

Tätigt ein Mitarbeiter wettbewerbswidrige Äußerungen über sein privates Facebook-Konto haftet gegebenenfalls das betreffende Unternehmen, so zuletzt das Landgericht Freiburg (Urt. v. 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13).
Ein Mitarbeiter hatte in diesem Fall auf seiner privaten Facebook-Seite Werbung für seinen Arbeitgeber gepostet. Dabei wies er auf besonders günstige Kfz-Angebote hin. Die klagende Wettbewerbszentrale stelle mehrfache Wettbewerbsverstöße fest und reichte noch erfolgloser Abmahnung eine Klage ein. Unter anderem wurde der Durchschnittsverbrauch der beworbenen Kfz nicht ordnungsgemäß genannt.
Das betreffende Autohaus lehnte eine Haftung ab, da es keine Kenntnis von den Handlungen seines Angestellten gehabt habe. Das Gericht ließ diese Argumentation jedoch nicht gelten und bejahte die Verantwortlichkeit des Unternehmens. Insbesondere durch den Hinweis in der Facebook-Äußerung auf die dienstliche Telefonnummer, den Firmennamen und die weiteren Kontaktmöglichkeiten bot der Mitarbeiter Kfz für das Unternehmen an und handelte somit im Interesse des Autohauses.
§ 8 Abs. 2 UWG führt in diesem Fall zur Haftung eines Unternehmens, auch wenn dieses keine Kenntnis von den Handlungen eines Mitarbeiters hat. Gesetzeszweck ist ganz ausdrücklich auch die Verhinderung vermeintlich privater wettbewerbswidriger Werbeaussagen von Mitarbeitern. Jede Form von wettbewerbswidriger Schleichwerbung soll unterbunden werden. Unternehmen sollten dies im Umgang mit Social Media beachten und die Mitarbeiter entsprechend informieren.