Abgabe einer Unterlassungserklärung ist kein Anerkenntnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, erneut bestätigt, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alleine noch kein Anerkenntnis darstelle. Dies gelte auch dann, wenn der Abgemahnte die Unterlassungserklärung abgibt, ohne zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geschieht.
Im zu entscheidenden Fall gab die Beklagte außergerichtlich wegen eines gerügten Wettbewerbsverstoßes eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies aber die geltend gemachten Abmahnkosten zurück. Die Unterlassungserklärung erfolgte ohne den häufig vorhandenen Hinweis, dass zur Abgabe keine Rechtspflicht bestehe. Dies sah die Klägerin naturgemäß anders und verlangte aufgrund der abgegebenen Erklärung auch die Abmahnkosten, da die Abgabe der Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis in der Sache darstelle. Diese würde sowohl den Unterlassungsanspruch als auch die Abmahnkosten betreffen.
Der BGH hat zugunsten der Beklagten entschieden: Eine Unterlassungserklärung habe lediglich die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dabei sei nicht ersichtlich, aus welchem Motiv heraus der Schuldner eine solche Erklärung abgebe. Es könne folglich kein Rückschluss auf die Gründe gezogen werden, ob er also den Anspruch für berechtigt halte oder ob er lediglich das Kostenrisiko und den Prozessaufwand vermeiden wolle. Somit liege kein Anerkenntnis vor.
Auch auf einen Zusatz, dass die Erklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht geschehe, komme es dabei nicht an. Da in der Abgabe einer Unterlassungserklärung noch kein Anerkenntnis liege, habe ein solche Anmerkung lediglich klarstellende Funktion, nicht mehr.
Wichtig ist diese Entscheidung für alle Betroffenen einer (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung: Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist das Eine, ob und in welcher Höhe möglicherweise der Abmahnende Kosten und Aufwendungsersatz vom Abgemahnten verlangen kann, das Andere. Zumindest kann durch die rechtzeitige Abgabe einer Unterlassungserklärung eine kostspielige gerichtliche einstweilige Verfügung grundsätzlich vermieden werden.