Zumutbare Zahlungsmöglichkeit bei Online-Shop Pflicht
"Sofortüberweisung", "VISA Electron" oder etwa "MasterCard GOLD" dürfen nicht die einzigen entgeltfreien Zahlungsmöglichkeiten in einem Online-Shop sein, da sie Verbrauchern grundsätzlich nicht zumutbar sind.
Seit der letzten Änderung des Verbraucherrechts muss ein Online-Shop-Betreiber seinen Kunden zumindest eine gängige und zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten, so § 312a Abs. 4 BGB:
"Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Die Richter des Landgerichts Frankfurt a. M. sahen dieses Recht als verletzt an. Ein Online-Shop bot nur zwei Zahlungsmöglichkeiten an. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt an, nur die Bezahlung mit "Sofortüberweisung" war kostenlos.
Bei der Benutzung von "Sofortüberweisung" gebe der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Diese frage danach bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab. Außerdem werde automatisiert das Vorhandensein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst.
Die Frage, ob ein solches Vorgehen technisch sicher oder unsicher sei, war im vorliegenden Fall irrelevant. Denn bereits der Umstand, dass ein Käufer seine PIN und TAN an jemand Drittes weitergebe, erhöhe das Risiko des Missbrauchs dieser Daten. Kritisch zu beurteilen sei auch der Umstand, dass der Kunde Zugriff auf besonders sensible Daten, nämliche seine Finanzen, der Sofort AG gewähren müsse.
Somit war die entgeltpflichtige Zahlungsmöglichkeit mit Kreditkarte unzulässig, da keine andere gängige und zumutbare kostenlose Möglichkeit angeboten wurde (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 26.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14).
Ähnlich hatte auch das OLG Dresden (Urt. v. 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14) zu den Zahlungsmitteln "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" entschieden und diese als nicht gängig bewertet. Auf gleicher Linie liegt die Entscheidung zu "VISA Entropoay" des LG Hamburg (Urt. v. 01.10.2015, Az.: 327 O 166/15).
Die Ansicht des LG Frankfurt a.M. hat der BGH nun - nach anderslautendem Urteil des OLG Frankfurt - abschließend bestätigt: die Sofortüberweisung darf nicht die einzige kostenlose Zahlungsart sein (vgl. Urt.v. 18.07.2017- KZR 39/16). Dieses Urteil dürfte allerdings nur noch bis Anfang 2018 von Interesse sein.
Reform: Gebührenfreiheit ab Januar 2018
Zum 13. Januar 2018 trat mit § 270a BGB aufgrund der Reform des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (kurz: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG) eine neue Vorschrift in Kraft. Danach ist eine Vereinbarung, die ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte gegenüber Verbrauchern vorsieht, ohnehin unwirksam. Seit diesem Zeitpunkt dürfen keine Zuschläge für die Nutzung aller SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften sowie die Zahlung mittels Kreditkarten (Girokarten, VISA- und Mastercard) mehr berechnet werden.
Ausnahmen
§ 270a BGB erfasst hingegen nicht die Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren wie z.B. American Express oder Diners Club.
Im B2B-Bereich darf hingegen weiterhin ein Entgelt bei kartengebundenen Zahlungsmitteln verlangt werden.
Wie es sich bei Zahlungen mittels PayPal und Amazon Payment verhält, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden, sodass die Rechtslage in diesem Bereich vorerst noch unklar ist. Es spricht jedoch einiges dafür, die neue Vorschrift des § 270a BGB auch auf diese Bezahlmöglichkeit anzuwenden. Schließlich erfolgt eine Bezahlung in den meisten Fällen ebenfalls mittels SEPA oder Belastung der Kreditkarte.
Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den gesetzlichen Änderungen befassen. Das Gesetz erfordert nicht nur eine Anpassung der Preiskalkulation, sondern auch eine Anpassung der rechtlichen Texte im Shop.
Stand: Juli 2018