Besondere Ladenöffnungszeiten in den Monaten November / Dezember
In Niedersachsen gilt das "Niedersächsische Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten" (NLöffVZG).
Danach dürfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Verkaufsstellen nur in Ausnahmefällen geöffnet werden. Für die Monate November und Dezember gelten wiederum spezielle Ausnahmeregelungen.
1. Verkaufsoffene Sonntage
Verkaufsoffene Sonntage sind im Rahmen des Gesetzes grundsätzlich möglich (siehe dazu unser Dokument Festsetzung verkaufsoffener Sonntage”. In den Monaten November/Dezember sind sie an folgenden Tagen nicht zulässig:
- Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent)
- Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent)
- alle Adventssonntage
- am 27. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, wenn diese auf einen Sonntag fallen
2. Verkauf in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
In Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (vgl. dazu Dokument “Sonn- und Feiertagsregelungen in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten“) dürfen an Sonn- und staatlich anerkannten Feiertagen bestimmte Branchen acht Stunden lang verkaufen. Dazu gehören
- Waren des täglichen Kleinbedarfs
- Bekleidungsartikel
- Schmuck
- Devotionalien
- Waren, die für den Ort kennzeichnend sind
- Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen nebst Zubehör in kleinen Mengen beschränken
Ausnahme:
In der Zeit vom 1. November bis 14. Dezember und am ersten Weihnachtsfeiertag ist dieser genehmigungsfreie Sonntagsverkauf in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten nicht zulässig.
3. Verkauf in anerkannten Ausflugsorten
In anerkannten Ausflugsorten gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend. Allerdings dürfen dort Schmuck und Bekleidungsartikel nicht verkauft werden.
4. Verkauf in der Vorweihnachtszeit (Floristikbetriebe/Gartencenter)
Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind und deren Verkaufsfläche i.d.R. mehr als 800 qm beträgt (gemeint sind Gartencenter und große Blumengeschäfte, nicht jedoch Baumärkte), dürfen an Sonn- und Feiertagen Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen verkaufen, und zwar für 3 Stunden (anerkannte Ausflugs-, Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorte: 8 Stunden). Es dürfen Blumen und Pflanzen einschließlich des ihrer Dekoration dienenden Ergänzungsangebots wie Bänder, Zierrat, Kerzen, Übertöpfe, auf kleine Mengen beschränkt, angeboten werden.
Kleinere Blumenläden, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf ausgerichtet sind, dürfen ihr Sortiment an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von drei Stunden verkaufen. Zum täglichen Kleinbedarf gehören "Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze und Weihnachtsbäume".
Vorsicht mit Adventsausstellungen an "stillen Feiertagen"
Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind Adventsausstellungen oder Tage der offenen Tür in der Regel unzulässig (vgl. dazu Informationen “Kein Schautag an stillen Feiertagen”). An diesen "stillen Feiertagen" sind öffentliche Veranstaltungen nur dann erlaubt, wenn sie "der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen." Das ist bei Adventsausstellungen regelmäßig nicht der Fall, da sie ähnlich einem Volksfest großes Publikum anziehen.
5. Verkauf an Heiligabend und Silvester
Heiligabend und Silvester müssen Verkaufsstellen ab 14 Uhr grundsätzlich geschlossen bleiben.
Ausschließlich folgende Verkaufsstellen dürfen zu folgenden Zwecken ganztägig (auch über 14 Uhr hinaus) geöffnet sein:
- Apotheken,
- Tankstellen (für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs), sowie
- Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flug- und in Fährhäfen (für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck)
6. Sanktionen
Verstöße gegen das NLöffVZG werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und können mit Geldbußen bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
Stand: November 2024