Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen
Im Rahmen der Sanktionen gegenüber Russland bestehen Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlprodukte mit Ursprung in Russland. Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.
Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:
- Mill Test Certificate
- Rechnungen
- Lieferscheine
- Qualitätszertifikate
- Langzeitlieferantenerklärungen
- Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
- Zolldokumente des Ausfuhrlandes
- Geschäftskorrespondenzen
- Produktionsbeschreibungen
- Erklärungen des Herstellers
- Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
Aus einer Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023 können weitere Details entnommen werden. Weiterhin hat die EU-Kommission FAQs in englischer Sprache zu diesem Thema veröffentlicht.
Quelle: GTAI