Nachweispflichten für Einfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen

Im Rahmen der Sanktionen gegenüber Russland bestehen Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlprodukte mit Ursprung in Russland. Dieses Verbot betrifft ab 30. September 2023 auch Erzeugnisse aus Drittländern, sofern bei der Produktion Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden. Das Verbot umfasst Waren gemäß Annex XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Bei der Einfuhr der betroffenen Produkte gelten Nachweispflichten über die verwendeten Vormaterialien.
Die deutsche Zollverwaltung informiert darüber, wie Unternehmen die Nachweispflichten erfüllen können: Der Nachweis muss für die Zollbehörden bereitgehalten werden und ist vorzulegen, wenn die Zollstelle es im Einzelfall verlangt. Aus dem Nachweis muss der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte ersichtlich sein. Möglich sind folgende Dokumente:
  • Mill Test Certificate
  • Rechnungen
  • Lieferscheine
  • Qualitätszertifikate
  • Langzeitlieferantenerklärungen
  • Kalkulations- und Fertigungsunterlagen
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes
  • Geschäftskorrespondenzen
  • Produktionsbeschreibungen
  • Erklärungen des Herstellers
  • Ausschlussklauseln in Kaufverträgen
Aus einer Übersicht der deutschen Zollverwaltung über das Russland-Embargo in der Fassung vom 6. September 2023 können weitere Details entnommen werden. Weiterhin hat die EU-Kommission FAQs in englischer Sprache zu diesem Thema veröffentlicht.
Quelle: GTAI