BAFA: Neue Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung der Verfahren zur Exportkontrolle – Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27, 28 und 33
Zur weiteren Stärkung und deutlichen Beschleunigung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Exportkontrolle sowie zur Entlastung der Industrie werden mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 folgende Änderungen im Hinblick auf die Meldepflichten bei den nachfolgenden Allgemeinen Genehmigungen umgesetzt:
Allgemeine Genehmigungen Nr. 19, 21, 22, 26, 27 und 28
Der Zeitraum zur Abgabe der halbjährlichen Meldungen von Ausfuhren/Verbringungen, die unter Nutzung der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung getätigt wurden, wird verlängert. Die halbjährlichen Meldungen der Nutzung der o. g. Allgemeinen Genehmigungen können daher für das zweite Halbjahr ab dem 1. Januar bis zum 31. Januar und für das erste Halbjahr ab dem 1. Juli bis zum 31. Juli abgegeben werden.
Allgemeine Genehmigung Nr. 33
Der Meldezeitraum wird von derzeit zwei Kalenderwochen auf einen Monat erweitert. Mithin sind für Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 getätigt werden, Meldungen spätestens innerhalb des nachfolgenden Monats abzugeben. Abweichend von den o. g. Allgemeinen Genehmigungen können bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 täglich und mithin laufend Meldungen abgebeben werden.
Weitere Informationen gibt es beim BAFA unter folgendem Link :
(Quelle: BAFA)