Aktualisierung der Ausfuhrliste

Die am 23. Juli 2024 in Kraft getretene Ausfuhrliste bestimmt als Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) den Umfang der nationalen Genehmigungspflichten für Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter und ist in zwei Teile unterteilt.
Teil I Abschnitt A und B der Ausfuhrliste benennt die Güter (Waren, Software und Technologien), für die die Beschränkungen der AWV gelten. Abschnitt A der Ausfuhrliste enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält eine Liste national erfasster Dual-Use-Güter.
Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren pflanzlichen Ursprungs, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Weitere Informationen finden sie auf der Homepage des BAFA unter dem Reiter Ausfuhrliste.
Quelle: BAFA