Berufsgenossenschaft

In der gewerblichen Wirtschaft Deutschland erleiden jährlich rund eine Million Menschen bei oder im Zusammenhang mit der Arbeit einen meldepflichtigen Unfall. Diese Ereignisse gehören in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung, die neben der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein selbstständiger Zweig der Sozialversicherung ist.
Für die gewerbliche Wirtschaft wird die gesetzliche Unfallversicherung von neun Berufsgenossenschaften durchgeführt. Sie sind jeweils für bestimmte Gewerbezweige verantwortlich.

Welchen Zweck hat die gesetzliche Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Sie soll nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen entschädigen. Die Entschädigung erfolgt in Form von Geld- und Sachleistungen. Der Versicherungsschutz gilt für die Folgen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit sowie für Unfälle auf dem direkten Weg von und zur Arbeit. Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist seit dem 1. Januar 1997 das 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).

Wer ist bei der Berufsgenossenschaft gegen Unfall versichert?

Unternehmer:
Als selbstständiger Unternehmer, der keine Mitarbeiter beschäftigt, sind Sie nicht in jedem Fall versicherungspflichtig. Nur fünf der neun Berufsgenossenschaften sehen in solchen Fällen eine Versicherungspflicht vor. Bei den anderen BG können Sie sich und Ihren mitarbeitenden Ehepartner, sofern er kein Gehalt bezieht und daher nicht pflichtversichert ist, freiwillig versichern. Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, da Ihnen bei relativ geringen Jahresbeiträgen ein umfassender Versicherungsschutz geboten wird. Dabei haben freiwillig Versicherte gegenüber Pflichtversicherten den Vorteil, dass sie im Regelfall die Versicherungssumme bis zum gesetzlichen Höchstrahmen frei wählen können.
Arbeitnehmer:
Zum gesetzlich versicherten Personenkreis zählen grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehen. Die Höhe des Einkommens ist ohne Bedeutung.

Wie melden Sie sich bei Ihrer BG an?

Wenn Sie ein gewerbliches Unternehmen eröffnen, müssen Sie dieses nach § 192 Abs. 1 SGB VII binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Tag Ihrer Gründung bzw. Einstellung von Personal. Wenn Sie bei der Berufsgenossenschaft noch nicht erfasst sind, müssen Sie mit rückwirkenden Beitragszahlungen bis zur Eröffnung Ihres Unternehmens rechnen.
Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese fällig geworden sind. Vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge können die Berufsgenossenschaften sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.
Wenn Sie sich freiwillig gegen Arbeitsunfall versichern wollen, müssen Sie dies bei der Berufsgenossenschaft beantragen.

Wie hoch sind Ihre Mitgliedsbeiträge?

Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich ausschließlich durch die Beiträge, die die Unternehmer zahlen. Die Berufsgenossenschaft sendet Ihnen zum Jahresende einen Beitragsbescheid.
Beitrag bei Versicherungspflicht:
Besteht Versicherungspflicht, bemessen sich die Beiträge nach den Lohnsummen der Versicherten und der Gefahrenklasse, welche Ihrem Unternehmen zugeordnet wird. Diese wiederum ist abhängig von Anzahl und Schwere der in den einzelnen Gewerbezweigen vorkommenden Arbeitsunfälle.
Sie müssen Ihrer Berufsgenossenschaft lediglich zum Ende des Jahres bzw. am Anfang des Folgejahres Ihre Lohnsumme mitteilen, d. h. jede Neueinstellung oder Entlassung eines Beschäftigten ist anzugeben.
Beitrag bei freiwilliger Versicherung:
Sind Sie freiwillig versichert, ergibt sich Ihr Beitrag aus den Faktoren Versicherungssumme, branchenabhängige Gefahrenklasse und Umlagefaktor. Auskünfte zu Gefahrenklassen und Umlagefaktor für das vergangene Jahr erteilt Ihnen die Berufsgenossenschaft.

Was müssen Sie bei einem Arbeitsunfall tun?

Jeden Arbeitsunfall müssen Sie unverzüglich Ihrer Berufsgenossenschaft mitteilen. Dafür gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Formblatt (Unfallanzeige) bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder im Schreibwarenhandel.

Welche BG ist zuständig?

Die zuständige Berufsgenossenschaft kann über die kostenfreie Infoline des Verbandes 'Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung' (DGUV), dem Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, unter Tel. 0800 60 50 40 4 erfragt werden.