Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Sammlung Immobilienmakler
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Gewerbeerlaubnis §34c GewO
Erlaubnis nach § 34c GewO für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter.
Erlaubnispflicht
Die Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim ist Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde für Immobilienmakler, Vermittler von Darlehen mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, Bauträger, Baubetreuer und seit dem 1. August 2018 auch für Wohnimmobilienverwalter.Berufsbild nach § 34c GewO
Selbstständige Immobilienmakler, Darlehensvermittler (ohne Immobiliarverbraucherdarlehen), Bauträger/Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter benötigen neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) zur Ausübung ihrer Tätigkeit zusätzlich eine besondere Erlaubnis nach § 34c GewO.Immobilienmakler
ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO).Darlehensvermittler
ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO). Die Gewährung von Darlehen im eigenen Namen und die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher (§ 34i GewO) gehören nicht dazu.Bauträger
ist, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten verwenden will (§ 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO).Baubetreuer
ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Abs. 1 Nr. 3b GewO).Wohnimmobilienverwalter
ist, wer Immobilien für Dritte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) oder als Mietverwalter verwalten will (§ 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO). Nicht betroffen ist z. B., wer ausschließlich eigene Immobilien verwaltet. Zudem sind von der Erlaubnispflicht Verwalter befreit, die als Miteigentümer das gemeinschaftliche Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft verwalten.Erlaubnisvoraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass der Gewerbetreibende persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.Wohnimmobilienverwalter müssen zusätzlich den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Ein Sachkundenachweis ist nicht zu erbringen. Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gilt jedoch eine Weiterbildungspflicht.Erlaubnisverfahren
Den Antrag können Sie hier online stellen.Antragsteller kann eine natürliche (z.B. nicht im Handelsregister eingetragene/r Einzelunternehmer/in oder eingetragener/r Kaufmann/Kauffrau) oder juristische Person (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein.Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, BGB-Gesellschaft, OHG oder KG) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Die nicht rechtsfähigen Personengesellschaften können im Gegensatz zu den juristischen Personen keine eigene Erlaubnis erhalten.Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe (Geschäftsführer/Vorstand), den Antrag auf Erlaubnis. Die entsprechenden Unterlagen sind für alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder einzureichen. Ein Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person sowie bei juristischen Personen der gesetzliche Vertreter ist der IHK unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 9 MaBV).Zu dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:- Führungszeugnis, Belegart OG - zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Belegart 9 - zur Vorlage bei einer Behörde
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichtes
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindekasse
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Handelsregisterauszuges (Hinweis: nur bei juristischen Personen)
- Bestätigung der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Hinweis: nur für Wohnimmobilienverwalter)
Zuständige Behörde
In Niedersachsen sind die Industrie- und Handelskammern zuständige Erlaubnis- und Aufsichtsbehörden für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer sowie Wohnimmobilienverwalter (Ziffer 1.4 der Anlage 1 zu § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft)).Soweit noch nicht geschehen, müssen die Erlaubnisinhaber im Impressum ihrer Webseiten daher die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde anpassen. Sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern. § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG schreibt im Impressum von Webseiten unter anderem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde vor, „soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf“. Diese Angabe kann beispielsweise wie folgt aussehen:„Zuständige Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit nach § 34c GewO:
Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim
Neuer Graben 38
49074 Osnabrück“Berufspflichten
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Mit der Makler– und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Immobilienmakler und verwandte Berufszweige besonderen Berufsausübungsregeln unterworfen. Dazu gehören u. a. Anzeige-, Buchführungs-, Informations- und Aufbewahrungspflichten. Wer zur Ausführung des Auftrags Gelder oder andere Vermögenswerte des Auftraggebers erhält, also insbesondere Bauträger und Baubetreuer, hat dafür besondere Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.Prüfberichtspflicht
Bauträger und Baubetreuer unterliegen der Prüfberichtspflicht. Nach § 16 MaBV haben sie sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der IHK bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen.Nähere Informationen zu der Prüfberichtspflicht finden Sie über die Navigation Prüfberichte.Informationspflichten
Je nach Art seiner Tätigkeit muss der Gewerbetreibende seinem Auftraggeber die in der MaBV aufgelisteten Informationen zur Verfügung stellen, z. B. über Preise, Sicherheiten und Vertragsdauer.Auch aus anderen Vorschriften ergeben sich weitere Pflichten. So müssen Erlaubnisinhaber u. a. im Impressum ihrer Webseiten die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Wichtig ist, auch in anderen Internetseiten, z.B. Immobilienportalen das jeweilige Anbieterimpressum zu aktualisieren. Sonst drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.Weiterbildungspflicht
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Weiterbildungspflicht (20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren). Geregelt ist diese in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).Nähere Information zu der Weiterbildungspflicht finden Sie über die Navigation Weiterbildung. -
Formularsammlung
Wer die Erlaubnis nach § 34c GewO benötigt, muss dies in Niedersachsen bei seiner zuständigen IHK beantragen.Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Die Tätigkeit darf erst dann aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung, dass die Bearbeitung eines Antrags u. U. mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter
Wenn Sie gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO), Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c GewO der zuständigen Behörde.Hier können Sie den Antrag online stellen.Neue Person in der Geschäftsführung bzw. Vorstand
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 GewO ist die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der GmbH bzw. AG wird auf die Person des Geschäftsführers bzw. Vorstands abgestellt. Ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand nicht zuverlässig, so kann der GmbH bzw. Vorstand die Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 GewO nicht erteilt werden. Die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers bzw. Vorstands muss durchgehend vorhanden sein. Wird ein neuer Geschäftsführer bzw. Vorstand bestellt, muss dieses der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitgeteilt werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung des neuen Geschäftsführers bzw. Vorstands erfolgen kann.Wer nicht bzw. nicht rechtzeitig die Aufsichtsbehörde über solche Änderungen informiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,00 € geahndet werden kann.Haben sich bei Ihnen Änderungen in der Geschäftsleitung ergeben (Wechsel des Geschäftsführers/ des Vorstands)?Dieses können Sie hier anzeigen. -
Weiterbildung - Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter gibt es eine Pflicht zur Weiterbildung von jeweils 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren. Diese Pflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen. Die folgenden Regelungen finden Sie im § 34c Gewerbeordnung (GewO) und in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler/-in) und/oder einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter/-in), unabhängig davon, ob die Erlaubnis genutzt wird oder nicht („Schubladenerlaubnis“). Ist Erlaubnisinhaber eine juristische Person (z. B. GmbH, UG oder AG), obliegt die Weiterbildungspflicht grundsätzlich allen gesetzlichen Vertretern (Geschäftsführer, Vorstand).Weiterhin gilt sie für unmittelbar bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkende Angestellte (nicht weiterbildungspflichtig sind rein administrative Hilfstätigkeiten z. B. Sekretariatsaufgaben und rein innerbetriebliche Tätigkeiten z. B. in der Buchhaltung oder Personalabteilung).Was passiert im Falle eines Arbeitgeberwechsels?
Der dreijährige Weiterbildungszeitraum eines/einer Beschäftigten läuft in diesem Fall weiter. Die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Stunden kann der/die Beschäftigte in diesem Fall mitnehmen.Wie verhält es sich, wenn man gleichzeitig als Immobilienmakler/-in und Wohnimmobilienverwalter/-in tätig ist?
Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO (Immobilienmakler/-in) als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter/-in) besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden weiterbilden (kumulative Weiterbildung: insgesamt 40 Stunden). Dies gilt auch für Beschäftigte, die bei beiden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten unmittelbar mitwirken.Gibt es Ausnahmen, z. B. für Bauträger-Firmen mit kleiner Wohnimmobilienverwaltung?
Wenn ein Inhaber oder gesetzlicher Vertreter selbst keine der weiterbildungspflichtigen Tätigkeiten ausübt, kann er ggf. die Weiterbildungspflicht auf vertretungsberechtigte Mitarbeiter oder andere gesetzliche Vertreter delegieren. Sprechen Sie uns zu Details an.Ich habe zwar eine Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter, übe diese gewerbliche Tätigkeit aber nicht aus. Muss ich mich trotzdem weiterbilden?
Die Weiterbildungspflicht knüpft an das Bestehen der jeweiligen Erlaubnis an und besteht unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter.Das bedeutet, dass auch Inhaber/-innen sog. “Schubladenerlaubnisse” sich weiterbilden müssen, selbst wenn sie ihr Gewerbe für die jeweilige Tätigkeit abgemeldet haben.Wenn Sie nicht mehr als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig sind und diese Tätigkeit auch künftig nicht aufnehmen möchten, können Sie auf die Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Wohnimmobilienverwalter verzichten.Wann beginnt und endet mein erster Weiterbildungszeitraum?
Der erstmalige dreijährige Weiterbildungszeitraum für die vor dem Inkrafttreten der Weiterbildungspflicht tätigen Gewerbetreibenden und Beschäftigten beginnt ab dem 01. August 2018. Dieses gilt auch für die bereits vor Inkrafttreten der Erlaubnispflicht tätigen Wohnimmobilienverwalter/-innen, die aufgrund der Übergangsfrist die Erlaubnis erst im Kalenderjahr 2019 erhalten haben. Dabei ist das Kalenderjahr 2018 zugrunde zu legen, sodass der erste dreijährige Weiterbildungszeitraum die Kalenderjahre 2018 bis 2020 umfasst (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020).Für die übrigen Gewerbetreibenden beginnt der erste Weiterbildungszeitraum im Kalenderjahr, in dem ihnen die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und/oder 4 GewO erteilt worden ist.Beispiele:- Erlaubniserteilung: 10.08.1974
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020 - Erlaubniserteilung: 15.09.2017
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020 - Erlaubniserteilung: 05.12.2018
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020 - Erlaubniserteilung: 11.01.2020
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2020 – 2022
Sonderfall: Wohnimmobilienverwalter/-innen mit Übergangsfrist- Erlaubniserteilung: 01.03.2019
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2018 – 2020
Wie wirkt sich der Abschluss als Immobilienkauffrau/-mann oder Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in aus?
Beantragt jemand nach einem solchen Abschluss erst die Erlaubnis, beginnt der erste Weiterbildungszeitraum erst drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses.Beispiel:
Abschlussprüfung. Juni 2019, Erlaubnis 05.02.2020
→ 1. Weiterbildungszeitraum: 2022 – 2024Welche Weiterbildungsformen und Inhalte werden anerkannt?
Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Seminare durch externe Anbieter, auch sog. Webinare mit Präsenz durch Einloggen), in einem begleiteten Selbststudium (z. B. eLearning) oder durch betriebsinterne Maßnahmen der Gewerbetreibenden (Inhouse- Seminare) erfolgen.Betriebsinterne Maßnahmen der Gewerbetreibenden müssen auch den Anforderungen an Weiterbildungsanbieter nach Anlage 2 MaBV genügen. Dieses bedeutet, der Weiterbildungsmaßnahme muss eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen. Nicht als Weiterbildungsmaßnahmen anerkannt werden können somit z. B. als Weiterbildung deklarierte Gespräche der Gewerbetreibenden mit ihren Beschäftigten beim Kaffee trinken oder Mittagessen.Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. Das bloße Lesen von Fachliteratur ohne fachliche Begleitung (unbegleitetes Selbststudium) wird nicht anerkannt.Die inhaltlichen Anforderungen (Themen) an die Weiterbildung sind in der Anlage 1 MaBV geregelt (z. B. rechtliche Grundlagen und Wettbewerbsrecht). Es ist nicht erforderlich, dass die im Weiterbildungszeitraum absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen alle Sachgebiete aus der Anlage 1 MaBV umfassen.
Nicht ausreichend sind z. B. allgemeine betriebswirtschaftliche Weiterbildungen (von Arbeitsrecht bis Zeitmanagement). Ideal ist, dass der Inhalt des Seminars durch den Titel deutlich erkennbar ist.Bei wem kann ich meine Weiterbildung machen?
Sie können frei wählen, bei welchem Anbieter Sie die Weiterbildung machen. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.Eine Liste von Weiterbildungsanbietern können wir leider nicht zur Verfügung stellen. Über die gängigen Suchmaschinen können Sie geeignete Weiterbildungsanbieter finden. Eine Internetquelle u.a. ist auch das Weiterbildungs-Informations-System (https://wis.ihk.de). Beim Weiterbildungs-Informations-System handelt es sich um eine vom DIHK betriebene, deutschlandweite Datenbank, in der sich unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich jeder Weiterbildungs-Anbieter listen lassen kann. Nachdem die Listung freiwillig ist, kann jedoch nicht sichergestellt werden, dass jeder potentielle Weiterbildungsanbieter im Weiterbildungs-Informations-System auffindbar ist. Das Weiterbildungs-Informations-System kann für Sie insofern einen ersten Zugriff auf mögliche Weiterbildungsanbieter ermöglichen.Bitte beachten Sie:- Das Weiterbildungs-Informations-System enthält keine abschließende Aufzählung sämtlicher Weiterbildungsanbieter.
- Wir können keine Gewähr dafür übernehmen, dass die dort eingestellten Weiterbildungsangebote die rechtlichen Anforderungen nach § 34c Absatz 2a GewO i.V.m. § 15b Absatz 1 MaBV i.V.m. Anlagen 1 und 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV erfüllen. Wir haben die Weiterbildungsangebote nicht daraufhin geprüft.
- Bitte prüfen Sie daher stets, ob die von Ihnen gewählte Weiterbildung diesen Anforderungen genügt. Hierzu sollten Sie die Inhalte der Weiterbildung mit Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 MaBV (Teil A für Immobilienmakler, Teil B für Wohnimmobilienverwalter) abgleichen. Nach § 15b Absatz 1 Satz 4 MaBV hat zwar der Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen, dass die in Anlage 2 zu § 15b Absatz 1 MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Als Nachweisender müssen Sie jedoch auch prüfen und sich gegebenenfalls vom Weiterbildungsanbieter bestätigen lassen, dass nicht nur die inhaltlichen, sondern auch die qualitativen Anforderungen an die Weiterbildungsmaßnahme erfüllt sind.
Besteht eine Informationspflicht gegenüber Auftraggebern?
Als Wohnimmobilienverwalter sind Sie nach § 11 Satz 1 Nummer 3 MaBV verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch Verweis auf entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.
Die Informationspflicht nach § 11 Satz 1 Nummer 3 MaBV gilt nicht für Immobilienmakler. Für diese kann sich eine entsprechende Informationspflicht jedoch aus dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis ergeben.Wie wird die Weiterbildungspflicht überwacht?
Die zuständige Behörde (Niedersachsen: IHKs) kann anordnen, dass der Gewerbetreibende ihr gegenüber eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten ab-gibt. Ggf. wird sie danach Einsicht in die einzelnen Nachweise verlangen.Wer die Erklärung nach Anordnung der Erlaubnisbehörde nicht, nicht richtig oder nicht voll-ständig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.Die Abgabe der Erklärung kann erstmals nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 für den dreijährigen Weiterbildungszeitraum 2018 bis 2020 angeordnet werden.Wie ist der Nachweis zu führen?
Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.Die Nachweise und Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. CD, Papier) vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.Die Erklärung zur Weiterbildungspflicht stellen wir Ihnen zum Download zur Verfügung. - Erlaubniserteilung: 10.08.1974
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Bauträger/Baubetreuer: Fristablauf am 31.12.2024! Abgabe der Prüfungsberichte nach § 16 MaBV für das Kalenderjahr 2023.
Wer ist verpflichtet, einen Prüfungsbericht einzureichen?
Alle Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO sind verpflichtet, bis zum 31.12. des Folgejahres entweder einen Prüfungsbericht gem. § 16 MaBV oder eine Negativerklärung bei ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde vorzulegen.Für das Kalenderjahr 2023 endet die Frist zur Abgabe der Prüfungsberichte am 31.12.2024.Was wird geprüft?
Mit dem Prüfungsbericht nach § 16 MaBV wird die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Pflichten von Bauträger und Baubetreuer geprüft.Wann kann ich eine Negativerklärung einreichen?
Gewerbetreibende, die im Prüfungsjahr keine Bauvorhaben vorbereitet oder durchgeführt haben, können alternativ eine Negativerklärung abgeben.Wer kann einen Prüfungsbericht erstellen?
Einen Prüfungsbericht können geeignete Prüfer gemäß § 16 Abs. 3 MaBV erstellen. Dazu zählen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie bestimmte Prüfverbände.
Steuerberater und Rechtsanwälte sind nicht geeignet einen Prüfungsbericht zu erstellen.Wie kann ich den Prüfungsbericht oder die Negativerklärung einreichen?
Der Prüfungsbericht oder die Negativerklärung kann folgendermaßen eingereicht werden:- online
- per E-Mail: pruefbericht34c@osnabrueck.ihk.de
- per Post: Industrie- und Handelskammer Osnabrück - Emsland - Grafschaft Bentheim, Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück
- per Fax: 0541 353-99329
Bitte denken Sie daran, dass bei Einreichung der Unterlagen online/per E-Mail/per Fax die Originale der Prüfungsberichte/Negativerklärungen fünf Jahre aufzubewahren sind. In Einzelfällen verlangen wir Einsicht in die Originale.