Welchen Anspruch haben Auszubildende?
Sachbezugswerte
Anrechenbarkeit von Sachbezugswerten
Erhalten Auszubildende von ihrem Betrieb bestimmte Sachleistungen, wie freie Verpflegung oder Unterkunft, so können diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden.
Erläuterung zur Anrechenbarkeit von Sachleistungen
Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte auf die Ausbildungsvergütung angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus (§ 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
Die Vorschrift enthält lediglich ein Verbot einer völligen Umwandlung von Geldleistungen in Sachleistungen, nicht aber auch das Gebot, dass dem Auszubildenden mindestens 25 Prozent der Bruttovergütung als Geldleistung auszubezahlen sind. Welcher Betrag von der vereinbarten Ausbildungsvergütung nach der Anrechnung zur Auszahlung noch übrig bleibt, ergibt sich aus den jeweiligen steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften.
Das Gesetz gibt dem Ausbildenden lediglich die Möglichkeit einer Anrechnung von Sachleistungen auf die Ausbildungsvergütung. Ob angerechnet werden kann oder muss, richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag oder nach tariflichen Vereinbarungen.
Darüber hinaus gilt, dass Sachleistungen, die der Auszubildende aus berechtigtem Grund (Urlaub, Krankheit, Berufsschulzeit) nicht abnehmen kann, nach Sachbezugswerten abzugelten sind. Anstelle der Sachleistungen erhält der Auszubildende also Geld.
Festgelegt werden die Sachbezugswerte in der Sozialversicherung-Entgeltverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Neben der vertraglich festgelegten Ausbildungsvergütung kann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Die Gewährung der Berufsausbildungsbeihilfe muss notwendig sein. Sie richtet sich nach dem Einkommen des Auszubildenden und dem Verdienst seiner Eltern.
Sachbezugswerte 2023 für Auszubildende
Nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung gelten voraussichtlich für 2023 bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung:
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Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt | |
kalendertäglich
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2,00 €
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3,80 €
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3,80 €
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9,60 €
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monatlich
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60,00 €
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114,00 €
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114,00 €
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288,00 €
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Sachbezugswerte für freie Unterkunft (von Jugendlichen und Auszubildenden):
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Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein | Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
1 Mitarbeiter
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255,25 €
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185,50 €
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2 Mitarbeitern
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119,25 €
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79,50 €
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3 Mitarbeitern
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92,75 €
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53,00 €
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mehr als 3 Mitarbeitern
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66,25 €
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26,50 €
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Sachbezugswerte 2024 für Auszubildende
Nach der Sozialversicherungs-Entgeltverordnung gelten voraussichtlich für 2024 bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:
Sachbezugswerte für freie Verpflegung:
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Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Verpflegung insgesamt | |
kalendertäglich
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2,17 €
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4,13 €
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4,13 €
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10,43 €
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monatlich
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65,00 €
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124,00 €
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124,00 €
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313,00 €
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Sachbezugswerte für freie Unterkunft (von Jugendlichen und Auszubildenden):
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Unterkunft belegt mit | Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein | Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt |
1 Mitarbeiter
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236,30 €
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194,60 €
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2 Mitarbeitern
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125,10 €
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83,40 €
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3 Mitarbeitern
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97,30 €
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55,60 €
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mehr als 3 Mitarbeitern
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69,50 €
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27,80 €
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* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).