Export: Basisinformationen für Newcomer

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Dieser in § 1 AWG festgelegte Grundsatz darf jedoch nicht so verstanden werden, dass nun der grenzüberschreitende Warenverkehr ohne alle Formalitäten abgewickelt werden könnte. Jedes Exportgeschäft verlangt die Einhaltung bestimmter außenwirtschafts- und zollrechtlicher Vorschriften, die im Vorfeld geklärt werden sollten.
Nachstehend haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

Wer darf Exportgeschäfte betreiben

Wer kontinuierlich Exportgeschäfte betreiben will, muss sein Gewerbe beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde anmelden. Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich, die über einen Notar zu veranlassen ist. Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs, müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.
Bürger aus nicht EU-Staaten benötigen für die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland einen besonderen Aufenthaltstitel.
Personen (Wirtschaftsbeteiligte), die gewerbliche Importe abwickeln benötigen eine EORI-Nummer.

EORI-Nummer

Bei der EORI-Nummer (Economic Operatiors’ Registrations and Identification Number) handelt es sich eine EU-weite Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten. Die Beantragung erfolgt bei der Generalzolldirektion - Dienstort Dresden.

Was ist bei Eingang eines Exportauftrags zu beachten

Zunächst ist der Auftrag darauf zu prüfen, ob er mit dem Angebot z.B. hinsichtlich der Ware, der Liefer- und Zahlungsbedingungen übereinstimmt bzw. ob Abweichungen akzeptiert werden können.

Lieferbedingungen

Die Lieferbedingung muss mit dem ausländischen Kunden abgestimmt werden. Empfehlenswert ist auf jeden Fall die Wahl einer INCOTERMS®-Lieferklausel. Durch diese international anerkannten Lieferbedingungen wird genau festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur und vom Importeur zu tragen sind. Es geht dabei um Transportkosten, Versicherungskosten und andere Nebenkosten.

Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Im Interesse des deutschen Exporteurs liegt natürlich eine möglichst sichere Zahlungsart. Hier bieten sich Akkreditive oder Zahlung gegen Dokumente an. Insbesondere für „Neueinsteiger“ in Sachen Export empfiehlt sich zu diesem Thema ein Gespräch mit der Hausbank.

Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 hat die EU auf der Grundlage von Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Verordnungen erlassen, die der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese Verordnungen gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und sind von jedermann zu beachten. Den in den Anhängen der Ver­ordnungen aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.  Gleiches gilt auch für die länderbezogenen Embargos der EU. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Die „Sanktionslisten-Prüfung“ kann  über folgende Datenbank im Internet durchgeführt werden:

Einreihen von Waren in den Zolltarif

Das Ermitteln der Zolltarifnummer der Waren ist erforderlich um die u.a. im Elektronischen Zolltarif aufgeführten Regelungen für die Ausfuhr einsehen zu können. Nachdem die Ware genau definiert ist, kann mit Hilfe des “Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik” sowie der Warenverzeichnis-Suchmaschine die Zolltarifnummer ermittelt werden. Auch der Elektronische Zolltarif (EZT-Online) bietet sich für die Ermittlung der Zolltarifnummer an.

Welche warenbezogenen Regelungen gibt es für den Export

Kommt der Auftrag aus einem Drittland (kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union), sind die deutschen und die EU-Ausfuhrbestimmungen zu beachten. Hierbei ist zu prüfen, ob die Waren einer Genehmigungspflicht bzw. sogar einem Ausfuhrverbot unterfallen. Zu prüfen sind die folgenden Regelungen
  • Embargo-Verordnungen zu verschiedenen Ländern
  • Ausfuhrliste
  • EU-Dual-Use-Verordnung
Im Elektronischen Zolltarif finden sich erste Hinweise auf entsprechende Regelungen. Eine weitergehende Prüfung erfolgt dann anhand der entsprechenden Güterlisten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für gewerbliche Waren ist das BAFA. Ausführliche Merkblätter zum Thema Exportkontrolle stehen unter www.bafa.de zum Download bereit.

Ausfuhranmeldung

Die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung durch den Exporteur ist grundsätzlich für alle Warenlieferungen in Drittländer Pflicht, sofern nicht mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen in Betracht kommen (z.B. im Reiseverkehr und bei Kleinsendungen bis zu einem statistischen Wert von 1.000 Euro). Das Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen liefert wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Anmeldung.

Sonstige Exportdokumente

  • Handelsrechnung - je nach Land und Ware (unter Umständen mit Bescheinigungsvermerk durch die IHK und konsularischer Legalisierung),
  • Warenverkehrsbescheinigungen - auch Präferenznachweise genannt (z.B. EUR.1); sie dienen der Inanspruchnahme von Zollvergünstigungen im Empfangsland,
  • Ursprungszeugnis
  • Gesundheitszeugnisse, Analysezertifikate
  • Inspektionszertifikate.
Die zusätzlich auszustellenden Transportdokumente (Land, Luft, See) variieren je nach Transportart. Hier ist der jeweilige Transporteur (Spediteur, Bahn, Post, etc.) zu befragen.

Einfuhrvorschriften und Abgaben im Bestimmungsland

Die Einfuhrvorschriften können von Land zu Land variieren. Diese Anforderungen des Auslands wurden z.B. von der Handelskammer Hamburg im Nachschlagewerk "K und M" (Konsulats- und Mustervorschriften) zusammengefasst. Auch die zu zahlenden Zölle oder andere Eingangsabgaben sind je nach Importland unterschiedlich. In der Datenbank “Access2Markets” der EU Kommission können diese unverbindliche eingesehen werden.

Exkurs: Lieferungen in andere Länder der Europäischen Union (EU)

Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union spricht man nicht mehr von Ausfuhren oder Exporten, sondern von „innergemeinschaftlichen Lieferungen“. Seit Einführung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 sind für Unionswaren keine Zollformalitäten mehr erforderlich. Die Meldungen, die vor diesem Datum an den Grenzen erfolgten, sind in die Unternehmen verlagert worden.
Zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sind die Lieferanten innerhalb der EU verpflichtet, monatliche „Zusammenfassende Meldungen (ZM)“ über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben. Empfänger der Meldung ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis. Liegen die jährlichen Lieferungen in andere EU-Länder über 500.000 Euro, sind monatlich Meldungen zur Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt über das Internetportal IDEV abzugeben.
Die Lieferung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren (z.B. Alkohol oder Tabakwaren) wird auch innerhalb der EU überwacht. Der Zoll informiert hierzu auf seiner Homepage.
Es sei darauf hingewiesen, dass auch bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Anti-Terrorismus-Verordnungen der Europäischen Union zu beachten sind.

Literaturhinweis:

Praktische Arbeitshilfe, Export- / Import
Dieses Nachschlagewerk stellt die wichtigsten Außenhandelspapiere vor und erklärt anhand von Musterformularen Schritt für Schritt, wie man sie ausfüllt.
Die Abwicklung von Ex- und Importgeschäften wird durch die systematische Darstellung und Erläuterung der Formulare erleichtert.
Hinweis: Diese Zusammenfassung soll – als Service der IHK Lippe zu Detmold – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.