Warenursprung und Präferenzen

In der täglichen Praxis der Abwicklung von Im- und Exportgeschäften wird der Begriff des Ursprungs oder Warenursprungs häufig verwendet. Diese Begriffe kennzeichnen im Alltagsgeschäft oftmals verschiedene Rechtsbereiche, die alle mit dem Oberbegriff des Ursprungs angesprochen werden können.
Präferenzieller Ursprung
Die Europäische Gemeinschaft (EG) / Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Staaten oder Staatengruppen Abkommen über die Gewährung von Zollvorteilen abgeschlossen.
Unter Beachtung von Regeln über den internationalen Warenaustausch gewährt die EU besondere Zollvorteile (Zollermäßigung oder Zollfreiheit) für Waren mit Ursprung in bestimmten Vertragsstaaten. Diese Präferenzgewährung kann gegenseitig erfolgen - d.h. beide Vertragspartner räumen Zollvorteile für Ursprungswaren aus der jeweils anderen Vertragspartei ein. Gewährt nur die Gemeinschaft Zollpräferenzen für Ursprungswaren eines bestimmten Vertragslandes, während Waren aus der EU in dem jeweiligen Partnerland keine besonderen Vorteile genießen, spricht man von einseitiger Präferenzgewährung. Die präferenzielle Ursprungseigenschaft ist zum Zeitpunkt der Importabfertigung im Bestimmungsland durch vereinbarte Nachweise (z. B. die Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1 bzw. EUR-MED oder Ursprungserklärungen) zu belegen. Diese Dokumente werden bei Einhaltung bestimmter Ursprungsregeln im Exportland ausgestellt. Innerhalb der Europäischen Union wird der Präferenzursprung einer Ware mittels einer “Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft” nachgewiesen
Mit "Warenursprung und Präferenzen online" bietet die deutsche Zollverwaltung ein komfortables Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Union an. Es bietet unterschiedliche Funktionalitäten und wird den verschiedenen Ansprüchen aus der täglichen Praxis gerecht. Die häufigsten Fragen haben wir in unserem Artikel Warenursprung und Präferenzen - Häufig gestellte Fragen für Sie beantwortet.
Nichtpräferenzieller Ursprung
Neben den Regelungen über den präferenziellen Ursprungsbereich bestehen auch internationale Vereinbarungen bezüglich des nichtpräferenziellen Ursprungs einer Ware. Der Ursprung einer Ware ist zur Steuerung außenwirtschaftsrechtlicher oder handelspolitischer Regelungen des Bestimmungslandes notwendig. Der Nachweis über den nichtpräferenziellen Ursprung wird mit dem Ursprungszeugnis geführt, das in Deutschland durch die Industrie- und Handelskammern ausgestellt wird. Detaillierte Hinweise hierzu finden Sie in unserem Artikel “Das Ursprungszeugnis”.