Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447
Häufig gestellte Fragen

1. Was sind Präferenzabkommen?

Die Europäische Gemeinschaft (CE) / Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe von Ländern Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen besteht, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, was einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil darstellt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Waren, die in den Übereinkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllen.
Als Beweis, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden. Unter http://www.wup.zoll.de finden Sie eine Übersicht der Staaten, mit denen die CE / EU Präferenzabkommen geschlossen hat.
Die Angabe des Ursprungslandes lautet je nach anzuwendender Präferenzregelung entweder "Europäische Union" oder "Europäische Gemeinschaft". Dieses ist abhängig davon, wann das jeweilige Abkommen geschlossen wurde. Alle Präferenzabkommen, die nach dem 1.12.2009 in Kraft traten wurden von der EU abgeschlossen. Vor diesem Datum schloss die Europäische Gemeinschaft die Verträge.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung?

Bei einer Lieferantenerklärung handelt es sich um eine Erklärung, mit der ein Lieferant Angaben zur Präferenzursprungseigenschaft der gelieferten Ware macht. Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über den präferenzrechtlichen Ursprung der von ihm gelieferten Waren. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises ( Fragen 1 und 3). Sie kann darüber hinaus als Ursprungsnachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden ( Frage 18).

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EU schon vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises ( Frage 13).

Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt ( Frage 13). Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in diesem Merkblatt auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?

Wie bereits erwähnt, dient eine Lieferantenerklärung einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Dieses können sein, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung) ( Frage 1).Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung oder gibt eine Ursprungserklärung ab, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der CE/EU und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren ( Frage 11).
Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d.h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EU be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.
Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten ebenfalls Lieferantenerklärungen als Bestätigung über den präferenziellen Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

4. Was ist der Vorteil einer Lieferantenerklärung und welche Sorgfaltspflichten sind damit verbunden?

Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie vom Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann.

Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten ( Frage 15).Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4 ( Frage 17), das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.

5. Wann benötigt ein Exporteur (k)eine Lieferantenerklärung?

Ein Exporteur benötigt immer dann keine Lieferantenerklärung, wenn er die Waren, die er exportieren möchte, im eigenen Betrieb in der EU vollständig gewonnen oder hergestellt hat. Das wird nur selten der Fall sein, da bei der Herstellung von Waren in der Regel Vormaterialien aus anderen Betrieben verwendet werden. Ob in solchen Fällen eine Lieferantenerklärung benötigt wird, hängt von den in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln ab. Eine Lieferantenerklärung wird immer dann benötigt, wenn nur mit ihrer Hilfe nachgewiesen werden kann, dass die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln erfüllt werden. Zwingend notwendig ist eine Lieferantenerklärung dagegen, wenn es sich für den Exporteur um eine reine Handelsware handelt.

6. Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Häufig wird jedoch dem Wunsch des Kunden nach Abgabe einer Lieferantenerklärung, unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung, entsprochen, um den Kunden nicht zu verlieren.

7. In welchen Ländern dürfen Lieferantenerklärungen ausgestellt werden?

Der Aussteller einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Lieferantenerklärungen, die z.B. in der Schweiz ausgestellt werden sind ungültig. Der einzig gültige Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung oder die Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument. Auch der Empfänger einer Lieferantenerklärung muss seinen Sitz in der EU haben. Eine Ausnahme hiervon bildet der Warenverkehr zwischen der Türkei und der EU.

8. Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung bescheinigt werden?

Grundsätzlich wird in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung „Europäische Gemeinschaft“/"Europäische Union" bestätigt. Die zusätzliche Angabe des EU-Mitgliedstaats (für den nichtpräferenziellen Ursprung) ist jedoch möglich. Beispiel: Europäische Union (Niederlande). Um Verwechselungen mit den Ländercodes „EG“ für Ägypten und „EC“ für Ecuador zu vermeiden, sollte immer dann, wenn nicht die vollständige Bezeichnung "Europäische Gemeinschaft" oder “Europäische Union” verwendet wird, der Code "EEC", "CEE", "CE" oder „EU“ angegeben werden. Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EU ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat ( Frage 1). In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein. Allerdings macht die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als EU-Ursprung nur im Handel mit den Ländern der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone sowie der SAP-Zone Sinn, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Abkommen bereits geschlossen wurden und angewendet werden (s. Matrix).
Im Handel mit anderen Ländern macht eine solche Bescheinigung keinen Sinn, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z.B. Tunesien), und dem Einfuhrland (z.B. Südafrika) kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.

9. Welche Präferenzländer dürfen in der Lieferantenerklärung aufgeführt sein?

In Frage kommen hier alle Länder, mit denen die CE/EU Präferenzabkommen geschlossen hat.
Achtung: Führt ein Lieferant auf einer Lieferantenerklärung ein bestimmtes Land auf, so bestätigt er damit, dass die von ihm gelieferten Waren den Ursprungsregeln des Präferenzabkommens mit diesem Land entsprechen. Der Lieferant ist also verpflichtet, für jedes Land, das er nennen möchte, die im jeweiligen Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln zu prüfen und zu erfüllen. Erfüllen die Waren die Kriterien eines Abkommens nicht, darf das entsprechende Land auf der Lieferantenerklärung nicht aufgeführt werden. Die Präferenzabkommen, die die CE/EU abgeschlossen hat, sind nicht in allen Punkten deckungsgleich ( Frage 12). Stellen Händler eine Lieferantenerklärung aus, so dürfen sie nur die Präferenzverkehrsländer in die Erklärung eintragen, die sie im Vorfeld vom Hersteller bzw. ihrem Vorlieferanten mit einer Lieferantenerklärung bestätigt bekommen haben.
Die Nennung neuer Abkommen in einer Lieferantenerklärung ist erst zulässig, wenn das Abkommen im Zeitpunkt der Ausfertigung der Lieferantenerklärung zumindest im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, selbst wenn darin die Anwendbarkeit erst ab einem späteren Zeitpunkt normiert ist. Erst ab der Veröffentlichung können die rechtlich verbindlichen Ursprungsregeln geprüft und deren Einhaltung dokumentiert werden.
Wird ein Abkommen, welches einen späteren Zeitpunkt der Anwendbarkeit vorsieht, im Amtsblatt der EU veröffentlicht, sind zwar noch keine präferenziellen Einfuhren möglich, jedoch ist eine Anführung auf einer Lieferantenerklärung mit dem Zusatz "ab Anwendbarkeit" zulässig.

10. Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?

Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist seit 1. Mai 2016 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447. Diese Verordnung legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest. Die Erklärung kann auf sowohl auf einem Vordruck, erhältlich bei den IHKs oder im Formularhandel, als auch auf der Rechnung, einem zugehörigen Lieferschein oder einem sonstigen Handelspapier abgegeben werden. Die Waren müssen darin stets so genau bezeichnet sein, dass sie eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Erklärung, d.h. der verantwortliche Mitarbeiter klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger explizit genannt werden. Lieferantenerklärungen müssen grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. DV-technisch erstellte Lieferantenerklärungen werden auch ohne Unterschrift anerkannt, sofern darin die verantwortliche natürliche und die juristische Person namentlich mit ihrer Stellung in der Firma genannt sind. Der Käufer kann dann vom Lieferanten eine schriftliche und unterschriebene Verpflichtungserklärung verlangen, mit der die volle Haftung für jede Lieferantenerklärung übernommen wird.
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z.B. „EFTA“ oder Verweise auf die Länderangaben in den Fußnoten sind dagegen unzulässig.

Eine nachträgliche Ausstellung von Lieferantenerklärungen ist ebenfalls möglich. Diese Langzeit-Lieferantenerklärungen darf sich gerechnet ab Ausstellungsjahr über nicht mehr als ein Jahr erstrecken.

Nicht anerkannt werden so genannte "Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch eindeutig bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.

11. Was sind Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union (EU)?

Die entsprechenden Regeln, nach denen der präferenzrechtliche Ursprung bestimmt wird, sind in den Präferenzabkommen der CE/EU festgelegt. Grundsätzlich gilt:
Ursprungserzeugnisse der CE/EU sind Erzeugnisse, die vollständig in der CE/EU gewonnen oder hergestellt worden sind. Dazu gehören Erzeugnisse, bei deren Herstellung ausschließlich Vormaterialien aus EU-Mitgliedstaaten, bezogen mit Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, verwendet wurden.
Werden bei der Herstellung Vormaterialien aus Drittländern verwendet, so müssen die Erzeugnisse ausreichend be- oder verarbeitet worden sein. D.h. die Waren müssen die in den Ursprungsregeln aufgeführten Kriterien erfüllen.
Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf keine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft kann nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt werden ( Frage 13).

12. Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind sie hinterlegt?

Die Abkommen müssen einzeln für jedes Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings dürfen auf der Lieferantenerklärung nur die Länder aufgeführt werden, die überprüft wurden.
Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Portal Warenursprung und Präferenzen online des Zolls eingesehen werden. ( Frage 9)

13. Wozu dienen „Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft?

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft dienen als Nachweise bei arbeitsteiligen Prozessen (z.B. im Textilbereich), bei denen die einzelnen Arbeitsschritte für sich genommen noch nicht ausreichen, um den EU-Ursprung zu erlangen. Die Summe aller Arbeitsschritte stellt jedoch eine ausreichende Be- oder Verarbeitung nach den jeweiligen Ursprungsregeln dar. ( Frage 11).

Damit in einem solchen Fall am Ende des Arbeitsprozesses eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden kann, muss jeder Betrieb, der einen Arbeitsschritt vornimmt, über den Umfang der vorangegangenen Be- oder Verarbeitungen informiert werden. Diesem Zweck dient die Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft.

Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft sind keine „Ersatz“-Ursprungsnachweise für Waren aus Ländern, mit denen die EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, oder – außer in den oben aufgeführten Fällen – für Waren, die die in den Präferenzabkommen festgelegten Ursprungsregeln nicht erfüllen.

Als Ursprungsnachweis für Waren aus Ländern, mit denen die CE/EU kein Präferenzabkommen abgeschlossen hat, dient das Ursprungszeugnis.

14. Was sind Langzeit-Lieferantenerklärungen?

Liefert ein Unternehmen einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausstellen.
Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig ist. Werden Langzeit-Lieferantenerklärungen rückwirkend ausgestellt, beträgt die Gültigkeit maximal 12 Monate ab Ausstellungsdatum. Für Lieferungen, die weiter zurückliegen kann eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden. Der Lieferant verpflichtet sich in einer Langzeit-Lieferantenerklärung, den Käufer umgehend zu informieren, sobald die Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.

15. Welche Konsequenzen können sich für den Aussteller einer Lieferantenerklärung ergeben, wenn der dort bescheinigte Ursprung falsch ist?

Zu unterscheiden ist zwischen steuer-, zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen.

Steuerrechtlich kann sich – je nachdem – eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d.h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben.

Zivilrechtlich kann die Erklärung, wonach die gelieferten Waren einen bestimmten präferenzrechtlichen Ursprung haben, als „zugesicherte Eigenschaft“ gewertet werden. Ist die Ursprungsangabe falsch und erleidet der Käufer hierdurch einen Schaden, so ist der Exporteur gegebenenfalls ersatzpflichtig. Muss der Käufer in dem Einfuhrland den für Drittlandswaren geltenden vollen Zollsatz zahlen, kann er den Exporteur hierfür in Regress nehmen.

Strafrechtlich kann sich - je nachdem - eine Mitwirkungshandlung an einer vom Einführer, d. h. vom Käufer, begangenen Steuerhinterziehung, leichtfertigen Steuerverkürzung oder Steuergefährdung ergeben, wenn im Einfuhrland die Präferenz nachträglich verweigert und der Einführer zur Zollnachzahlung veranlagt wird.

16. Wie lange müssen Lieferantenerklärungen aufbewahrt werden?

Laut Bundesministerium der Finanzen gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung auch für Lieferantenerklärungen. Demzufolge beträgt die Aufbe­wahrungsfrist zehn Jahre. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen abgegeben werden, gilt auch hier die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre.

17. Wozu dient das Formblatt INF 4?

Das INF 4 bestätigt die Richtigkeit einer ausgestellten Lieferantenerklärung. Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit einer Lieferantenerklärung, kann sie vom Ausführer die Vorlage des Auskunftsblattes INF 4 verlangen. Dieses muss i.d.R innerhalb von 4 Monaten vorgelegt werden. Der Ausführer wendet sich dazu an seinen Lieferanten, damit dieser das INF 4 bei seiner Zollstelle beantragt. Die Frist kann verlängert werden, wenn der präferenzielle Ursprung über mehrere Stationen zurückverfolgt werden muss.

18. Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweis für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?

Ja. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (UZK, Art. 60, nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungs­zeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung zusätzlich zum EU-Ursprung auch der nationale Ursprung genannt wird, falls dieser im Ursprungszeugnis anzugeben ist. Wird in der Lieferantenerklärung nur EU-Ursprung bestätigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EU als Ursprungsland bescheinigt werden ( Frage 8). Ursprungzeugnisse können nicht als Nachweise für die Ausstellung von Lieferantenerklärungen genutzt werden.

19. Gibt es Besonderheiten bei Lieferantenerklärungen innerhalb der Pan-Euro-Med-Zone?

Für die Ausstellung von Präferenznachweisen EUR-MED bzw. einer entsprechenden Ursprungserklärung sind die Angaben der Lieferantenerklärung in der herkömmlichen Form nicht ausreichend. Es muss aus der Lieferantenerklärung hervorgehen, ob bei der Herstellung der Waren mit Vormaterialien aus der Pan-Euro-Med Zone kumuliert wurde oder nicht. Aus diesem Grund muss der Lieferant gegenüber seinem Kunden den folgenden Kumulationsvermerk abgeben:

Er erklärt folgendes:
   Kumulierung angewendet mit      (Name des Landes/der Länder) Cumulation applied with             (name of the country/countries)
   Keine Kumulierung angewendet             No cumulation applied


Fehlt eine derartige Erklärung, können die Waren nicht an der Pan-Euro-Med Kumulierung teilnehmen. Auch eine nachträgliche Abgabe dieser Erklärung ist möglich. Sie muss dann einer Lieferantenerklärung eindeutig zugeordnet werden können.

Soll die Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Präferenznachweises EUR.1 verwendet werden, ist kein Kumulierungsvermerk notwendig.

20. Welche Fristen sind bei der Ausstellung einer Langzeit-Lieferantenerklärung zu beachten?

In einer Langzeit-Lieferantenerklärung ist Folgendes anzugeben:

- das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
- das Datum, ab dem die LLE gültig ist (Anfangsdatum)
- das Datum, bis zu dem die LLE gültig ist (Ablaufdatum
)

Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen. Es kann innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.
Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, kann aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.
Die Ausfertigung einer einzigen Langzeit-Lieferantenerklärung sowohl für bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen ist innerhalb des beschriebenen Zeitfensters zulässig.

Weiterhin unverändert ist, dass der Wortlaut von Lieferantenerklärungen verbindlich vorgegeben ist. Die Angabe der Rechtsgrundlage „Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ist nicht erforderlich, aber möglich und unschädlich.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK– nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: August 2023