Bewachungsgewerbe
Eine Vorbereitung auf die Prüfung kann entweder durch Selbststudium oder gezielte Schulungsmaßnahmen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die geprüften Personen über die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Rechte und Pflichten und Befugnisse sowie für deren praktische Anwendung notwendigen Kenntnisse verfügen. Mit dem Bestehen der Sachkundeprüfung und den erworbenen Kenntnissen sollte ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Wachaufgaben möglich sein. Der Wissensstand muss deutlich über dem Wissen liegen, das im Rahmen der Unterrichtung (40-stündig) vermittelt wird.
Die Termine, das Anmeldeformular sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link
Prüfungsort: Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill, Friedenstr. 2, 35578 Wetzlar
Sachkundeprüfung - Bewachungsgewerbe - § 34a Gewerbeordnung (GewO)
Seit Januar 2003 ist für die Ausübung von Bewachungstätigkeiten in besonders konfliktgeneigten Bereichen der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Sachkundeprüfung zu erbringen. Gesetzesgrundlage ist der § 34 a Gewerbeordnung in Verbindung mit der Bewachungsverordnung (BewachV).
Die Sachkundeprüfung gem. § 34 a Gewerbeordnung müssen ablegen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
- sonstige Personen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung beschäftigt werden:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sogenannte Citystreifen etc.),
- Schutz vor Ladendieben (sogenannte Kaufhausdetektive),
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (z. B. Türsteher)
Seit Dezember 2016 sind außerdem sachkundepflichtig:
- Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oderanderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen,(Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind)
- Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen. (Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.)
Zuständig für die Abnahme der Sachkundeprüfungen und die Unterrichtungen sowie die Ausstellung der entsprechenden Nachweise sind die Industrie- und Handelskammern. Die IHK Lahn-Dill GS Wetzlar prüft auch für die IHK’s Gießen-Friedberg und Limburg mit einer eigenen Prüfungsordnung und eigenen Prüfungsausschüssen.
Die bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Unterrichtung für das Bewachungspersonal. Die Aufnahme aller oben nicht genannten Bewachungstätigkeiten ist damit auch möglich.
Von der Sachkundeprüfung befreit ist,
wer die nachstehenden Prüfungen bei einer IHK abgelegt hat oder einen der aufgeführten Abschlüsse nachweisen kann:
- Geprüfte Werkschutzfachkraft, Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Geprüfter Werkschutzmeister, Meister für Schutz und Sicherheit,,
- den Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
- einen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) für Feldjäger in der Bundeswehr.
Verschiedene Übergangsfristen
- Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von er Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 (Zuverlässigkeit) erfüllen.
- Für Personen (Bewachungsbeschäftigte) im Sinne von § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Januar 2003 seit mind. drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
- Personen im Sinne des § 5a Absatz 2 Nummer 4, die am 1. Dezember 2016 Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung durchführen, müssen bis zum 30. November 2017 einen Sachkundenachweis erbringen.
Dies betrifft:
- Bewachungen in leitender Funktion von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes und von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, vornehmen
- Bewachungen in leitender Funktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen vornehmen.
Ausländische Befähigungsnachweise werden teilweise anerkannt.
Einzelheiten dazu: siehe § 13c der Gewerbeordnung.
Allgemeine Hinweise zum Ablauf der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung muss vor Aufnahme einer der vorgenannten Tätigkeiten absolviert werden. Eine Karenzzeit ist nicht vorgesehen.
Die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Geprüft werden die Sachgebiete:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutz
- Bürgerliches Gesetzbuch,
- Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Verteidigungswaffen,
- Unfallverhütungsverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (DGUV Vorschrift 23),
- Umgang mit Menschen insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt (dies ist ein Schwerpunkt in der mündlichen Prüfung)
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Den detaillierten Rahmenplan finden Sie hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 470 KB) auf unserer Internetseite unter der Dokumenten-Nummer:
Eine Vorbereitung auf die Prüfung kann entweder durch Selbststudium oder gezielte Schulungsmaßnahmen erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die Prüfungsanforderungen über den in den Unterrichtungen behandelten Unterrichtsstoff der einzelnen Sachgebiete hinausgehen. Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die geprüften Personen über die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Rechte und Pflichten und Befugnisse sowie für deren praktische Anwendung notwendigen Kenntnisse verfügen. Mit dem Bestehen der Sachkundeprüfung und den erworbenen Kenntnissen sollte ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung ihrer Wachaufgaben möglich sein. Der Wissensstand muss deutlich über dem Wissen liegen, das im Rahmen der Unterrichtung (40-stündig) vermittelt wird.
Der schriftliche Teil der Sachkundeprüfung wird in der IHK Lahn-Dill am Tablet abgelegt und besteht aus 72 Fragen, die in 120 Minuten im Ankreuzverfahren (Multiple-Choice-System) zu beantworten sind. Bei jeder Frage sind mehrere Lösungsmöglichkeiten vorgegeben, davon ist mindestens eine Lösung richtig, maximal sind zwei Lösungen richtig. Antworten werden nur dann als
richtig bewertet, wenn alle richtigen Antworten angekreuzt sind. Teilpunkte können nicht berücksichtigt werden, wenn z. B. nur eine Antwort richtig wäre und zwei Antworten angekreuzt werden, oder bei zwei richtigen Antwortmöglichkeiten nur eine von zwei richtig angekreuzt wird.
richtig bewertet, wenn alle richtigen Antworten angekreuzt sind. Teilpunkte können nicht berücksichtigt werden, wenn z. B. nur eine Antwort richtig wäre und zwei Antworten angekreuzt werden, oder bei zwei richtigen Antwortmöglichkeiten nur eine von zwei richtig angekreuzt wird.
Zum mündlichen Teil der Prüfung wird nur zugelassen, wer auch den schriftlichen Prüfungsteil mit mindestens 50 Prozent bestanden hat. In der mündlichen Prüfung können bis zu 5 Prüflinge zusammen geprüft werden. Für die mündliche Prüfung sind etwa 15 Minuten pro Prüfling vorgesehen. Auch hier müssen mindestens 50 Prozent erreicht werden.
Die Sachkundeprüfung hat insgesamt nur bestanden, wer sowohl die schriftliche, als auch die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Dem Prüfling wird nach Prüfungsende von der IHK eine Bescheinigung ausgestellt. Die Prüfung kann - gegen Entrichtung einer Wiederholungsgebühr - beliebig oft wiederholt werden.
Allerdings muss die mündliche Prüfung – in Ausnahmefällen ggf. auch vor dem Prüfungsausschuss einer anderen IHK - innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der schriftlichen Prüfung erfolgreich abgelegt worden sein, da sonst die Sachkundeprüfung insgesamt als nicht bestanden gilt.
Die Prüfungsgebühr für den schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil beträgt insgesamt 170,00 Euro. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung fällt eine Gebühr von 50,00 Euro an.
Bitte melden Sie sich möglichst frühzeitig, unter Verwendung des bei der IHK erhältlichen Anmeldeformulars, zur Prüfung an. Die Anmeldung muss spätestens zum jeweiligen Anmeldeschluss (3 Wochen vor dem Termin) vollständig erfolgen.
Nach dem Eingang des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars erhalten Sie eine Anmeldebestätigung mit Ihrer Ident-Nummer und der Bankverbindung. Die Gebühr muss bis zum An meldeschluss auf das angegebene Konto gezahlt werden. Ansonsten ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.
Nach dem Eingang des ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldeformulars erhalten Sie eine Anmeldebestätigung mit Ihrer Ident-Nummer und der Bankverbindung. Die Gebühr muss bis zum An meldeschluss auf das angegebene Konto gezahlt werden. Ansonsten ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.
Nach dem Anmeldeschluss, d. h. rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten Sie die Einladung mit näheren Hinweisen sowie den Gebührenbescheid. Die Anmeldung ist verbindlich. Sofern Sie vor dem Anmeldeschluss durch eine Erklärung (Post, Fax, E-Mail) von der Anmeldung zurücktreten, wird die bereits entrichtete Teilnahmegebühr zurückerstattet.
Bei einem Rücktritt (Post, Fax, E-Mail) nach dem Anmeldeschluss oder bei Nichtteilnahme an der Prüfung ohne wichtigen Grund, wird die Prüfungsgebühr nicht zurückgezahlt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. Krankheit) ist durch die Vorlage entsprechender Belege (Attest u.a.) nachzuweisen.
Sofern die Kosten durch einen anderen Träger z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung, Arbeitgeber oder andere übernommen werden, ist hier die Kostenübernahme durch die Angabe des Kostenträgers mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift des Kostenträgers zu bestätigen.
Bildungsgutscheine, Erhebungsbögen für Bildungsmaßnahmen u. ä. können nicht berücksichtigt
werden.
werden.
Die Termine, das Anmeldeformular sowie weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link
Prüfungsort: Industrie- und Handelskammer Lahn-Dill, Friedenstr. 2, 35578 Wetzlar
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service der IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Noch nicht alle Fragen beantwortet?
Wenden Sie sich bitte an die nebenstehenden Ansprechpartner der IHK Lahn-Dill:
Besuchen Sie uns im Internet unter https://www.ihk.de/lahn-dill/
Dokumenten-Nr: 75654 (Unterrichtungsverfahren)
Dokumenten-Nr: 3341258 (Sachkundeprüfung)
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Dokumenten-Nr: 75654 (Unterrichtungsverfahren)
Dokumenten-Nr: 3341258 (Sachkundeprüfung)