Bewachungsgewerbe
Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Die IHK bietet die im Bewachungsgewerbe gemäß § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO vorgeschriebene Unterrichtung an. Sie umfasst 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (5-Tage-Schulung) und richtet sich an Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt sind.
Änderungen im Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
Mit dem Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften wird § 34a der Gewerbeordnung ergänzt. Bewachungsunternehmer müssen künftig einen Sachkundenachweis an Stelle des bisherigen 80stündigen Unterrichtungsnachweises erbringen. Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften oder Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird, muss ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Die Zuverlässigkeitsprüfung des Unternehmers und des Wachpersonals muss alle drei Jahre wiederholt werden.
Für die Teilnahme an einer Unterrichtung ist es erforderlich, dass die zu unterrichtende Person über die zum Verständnis unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügt. Das sprachliche Verstehen ist Voraussetzung für das inhaltliche Verstehen. Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass für die Unterrichtung mindestens Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Kompetenzniveau der selbständigen Sprachverwendung (Kompetenzniveau B1) unverzichtbar und erforderlich sind.
B1 – Fortgeschrittene Sprachverwendung (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen):
- Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.
- Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.
- Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern.
- Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
- Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht.
- Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet.
- Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern.
- Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.
Weiterhin ist künftig das Wissen um die Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten sowie die Aneignung von Handlungskompetenz in Bezug auf den Umgang mit und den Schutz dieser Gruppen daher Bestandteil der Unterrichtung sowie der Sachkundeprüfung.
Das Sachgebiet „Umgang mit Menschen“ wird um die nachstehenden Punkte ergänzt.
- Interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
- Handlungskompetenz sowohl im Umgang mit als auch zum Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt.
Onlineanmeldung mit freien Terminen 2024
In 2024 stehen keine Schulungstermine mehr zur Verfügung.
Hinweis: Auf Anfrage sind Zusatztermine möglich.
Anmeldeschluss: 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn
Teilnehmer: Mindestens 8 - höchstens 20 Personen
Unterrichtszeiten: jeweils von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Unterrichtsort: IHK Lahn-Dill, Geschäftsstelle Wetzlar, Friedenstraße 2, 35578 Wetzlar
Unterrichtungsgebühr: 445,00 Euro
Hinweis zur Unterrichtung:
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen (§ 3 BewachV). Er muss in der Lage sein, dem komplizierten, insbesondere dem Unterrichtsstoff im Rechtsbereich, zu folgen und das Erlernte in die Praxis umzusetzen. Sollte sich im Laufe der Unterrichtung, insbesondere nach Auswertung der schriftlichen Verständnisfragen herausstellen, dass der Teilnehmer entgegen seiner gemachten Angaben die deutsche Sprache nicht so beherrscht, dass er die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen aus den gesamten Sachgebieten vollinhaltlich verstehen kann, so kann auch keine Bescheinigung über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden.
Eine Rückerstattung der Gebühr ist in diesem Fall nicht möglich.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen (§ 3 BewachV). Er muss in der Lage sein, dem komplizierten, insbesondere dem Unterrichtsstoff im Rechtsbereich, zu folgen und das Erlernte in die Praxis umzusetzen. Sollte sich im Laufe der Unterrichtung, insbesondere nach Auswertung der schriftlichen Verständnisfragen herausstellen, dass der Teilnehmer entgegen seiner gemachten Angaben die deutsche Sprache nicht so beherrscht, dass er die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen aus den gesamten Sachgebieten vollinhaltlich verstehen kann, so kann auch keine Bescheinigung über die Unterrichtung im Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden.
Eine Rückerstattung der Gebühr ist in diesem Fall nicht möglich.
Trainings-App zur Unterrichtung nach § 34 a GewO
Zur Trainings-App zur 40-stündigen Unterrichtung nach § 34a GewO kommen Sie über diesen Link oder https://www.dihk-bildungs-gmbh.de/weiterbildung/lernmaterialien/ihk-gewo-34a/