§ 34 a Gewerbeordnung
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Zuständig sind die Ordnungsämter der Kommunen.
Zusätzlich für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder bereits eingetragen sind, sind folgende Nachweise erforderlich:
Welche genau vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Ordnungsbehörde. Im Einzelfall können unter Umständen aber auch noch weitere - hier nicht aufgeführte - Nachweise gefordert werden.
Für die Erlaubniserteilung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- bzw. Zeitaufwand richtet. Deren konkrete Höhe ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu erfragen. Für die weiteren einzureichenden Antragsunterlagen können zusätzliche Kosten anfallen; insbesondere für die ggf. erforderliche Sachkundeprüfung, deren konkrete Höhe bei der jeweils zuständigen IHK erfragt werden kann.
Die Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit sind sehr umfangreich. Sie reichen von besonderen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bis hin zu Auskunftspflichten gegenüber den Ordnungsbehörden. Weiterhin gibt es besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal (Bewachungsverordnung §§ 8 bis 15). Dazu gehören u. a. die Beachtung der Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal und die Aushändigung einer Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschrift gegen Empfangsbescheinigung. Bei Bewaffnung des Wachpersonals sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengeset-
zes zu beachten.
Nach Erteilung der Erlaubnis hat der Unternehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen sowie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen. Weitere Pflichten sind:
Unter Umständen kann auch die Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmen Mitarbeiter einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, für die der Dritte weisungsbefugt ist und die er nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Unternehmen einsetzt. Für die Erlaubnis nach den AÜG sind die Landesarbeitsagenturen die richtigen Ansprechpartner.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Weitere Informationen finden Sie im Internet zum:
Waffengesetz (WaffG) https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_W.html
Bundesdatenschutzgesetz https://gesetze-im-internet.de/Teilliste_B.html
Informationen für Unternehmer und Existenzgründer im Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung)
Erlaubnispflichtige Bewachung im Sinne des § 34a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens, als auch seiner Beschäftigten. Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Bewachung im Vordergrund stehen muss und weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es lässt sich in die Bereiche Objekt- und Personenschutz gliedern.
Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes.
- Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung – also keine Bewachung nach § 34a GewO ebenso wie beispielsweise
- die ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen,
- bei Babysittern, bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern.
- Das gilt nicht für Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen
- und bei Geld- und Werttransporten.
Erlaubniserteilung und Voraussetzungen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Zuständig sind die Ordnungsämter der Kommunen.
Je nach Rechtsform des Unternehmens wird die Erlaubnis
- auf die natürliche Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR),
- die juristische Person (GmbH, AG) oder
- die geschäftsführenden Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (KG, OHG) erteilt.
Üben mehrere Personen die in § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten selbständig aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis.
Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche
können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Der Erlaubnisantrag ist regelmäßig beim Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten zu stellen. Vorab sollten sich Existenzgründer am besten bei der zuständigen Behörde erkundigen,
- welche standardisierten Antragsformulare es gibt,
- welche weiteren Unterlagen vorgelegt werden müssen und
- an welche Abteilung der Erlaubnisantrag nach § 34a GewO zu stellen ist.
Die Antragstellung erfolgt für Einzelpersonen durch diese selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder schriftlich bevollmächtigte Dritte. (Schriftliche Vollmachten sind im Original erforderlich).
Welche Qualifikation und Nachweise werden von der Ordnungsbehörde verlangt?
- Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis oder anderer Nachweis gemäß Bewachungsverordnung
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister oder unbeschränkte Auskunft gemäß Bundeszentralregistergesetz (fordert Ordnungsbehörde meist selbst an)
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers (sofern bereits Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden/wurden)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß §§ 6, 7 der Bewachungsverordnung
Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 1 Bewachungsverordnung abzuschließen und aufrechtzuer halten.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
- für Personenschäden 1 Million Euro,
- für Sachschäden 250.000 Euro,
- für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
- für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Bewachungsverordnung genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.Das oben dargestellte gilt nicht, soweit für den Auftraggeber nur Landfahrzeuge oder Landfahrzeuge einschließlich mitgeführter Gegenstände bewacht werden sollen.Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur bis zur Mindesthöhe der Versicherungssumme (§ 6 Abs. 2 Satz 1) beschränken, soweit dies auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Für die Geltendmachung von Ansprüchen
können Ausschlussfristen vereinbart werden.
Zusätzlich für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder bereits eingetragen sind, sind folgende Nachweise erforderlich:
7. Bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: Auszug aus dem Handels- /Genossenschaftsregister
8. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen
9. Persönliche Angaben aller Geschäftsführer (Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift)
10. Beglaubigte Kopie des Gesellschaftervertrages.
Welche genau vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Ordnungsbehörde. Im Einzelfall können unter Umständen aber auch noch weitere - hier nicht aufgeführte - Nachweise gefordert werden.
Die Ordnungsbehörde selbst holt eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters nach § 150 Absatz 1, eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamtes ein. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit bei der für den Sitz der Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen (§ 34 a der GewO).
Des Weiteren können auch andere staatliche Stellen (z. B. Finanzamt, IHK usw.) beteiligt werden.
Des Weiteren können auch andere staatliche Stellen (z. B. Finanzamt, IHK usw.) beteiligt werden.
Kosten / Gebühren / Auslagen
Für die Erlaubniserteilung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die sich nach dem tatsächlichen Verwaltungs- bzw. Zeitaufwand richtet. Deren konkrete Höhe ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu erfragen. Für die weiteren einzureichenden Antragsunterlagen können zusätzliche Kosten anfallen; insbesondere für die ggf. erforderliche Sachkundeprüfung, deren konkrete Höhe bei der jeweils zuständigen IHK erfragt werden kann.
Die Pflichten des Unternehmers nach Beginn der Tätigkeit sind sehr umfangreich. Sie reichen von besonderen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bis hin zu Auskunftspflichten gegenüber den Ordnungsbehörden. Weiterhin gibt es besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal (Bewachungsverordnung §§ 8 bis 15). Dazu gehören u. a. die Beachtung der Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal und die Aushändigung einer Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschrift gegen Empfangsbescheinigung. Bei Bewaffnung des Wachpersonals sind zusätzlich die einschlägigen Vorschriften des Waffengeset-
zes zu beachten.
Pflichten
Nach Erteilung der Erlaubnis hat der Unternehmer den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen sowie den Beginn der gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen. Weitere Pflichten sind:
- Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung
- Sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
- Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
- Besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
- Aufbewahrungspflicht der vorgeschriebenen Unterlagen
- Auskunftspflicht gegenüber den Ordnungsbehörden
- Gewerbeummeldung bei Betriebsverlegung
- Gewerbeanmeldung von Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens
- Gewerbeabmeldung bei vollständiger Betriebsaufgabe.
Besondere Pflichten des Unternehmers bei Beschäftigung von Wachpersonal (Bewachungsverordnung §§ 8 bis 15)
- Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (z. B. das Mindestalter von 18 Jahren)
- Anmeldung neuer Wachpersonen, gesetzlicher Vertreter und Betriebsleitern bei der zuständigen Behörde
- Erstellung einer Dienstanweisung einschließlich Regelung zur Führung von Schusswaffen
- Aushändigung der Dienstanweisung und der Unfallverhütungsvorschrift
- Ausstellung von fortlaufend nummerierten Ausweisen
- Regelung über Dienstkleidung
- Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
- Beachtung der einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes
- Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes
- Jahresmeldung ausgeschiedener Personen an die zuständige Behörde bis zum 31. März des Folgejahres
- Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften
Sonstige Erlaubnispflichten
Für bestimmte Aufträge ist eine Bewaffnung des Wachpersonals erforderlich. Hierbei sind die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes zu beachten. Neben einer Zuverlässigkeits- und Sachkundeüberprüfung von Unternehmer und Mitarbeitern ist für die Waffenbesitzkarte und für den Waffenschein ein Bedürfnis nachzuweisen. Die Zuständigkeit zur Erteilung von Waffenbesitzkarte / Waffenschein liegt bei der örtlich zuständigen Behörde.
Unter Umständen kann auch die Erlaubnis nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn ein Bewachungsunternehmen Mitarbeiter einem Dritten zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, für die der Dritte weisungsbefugt ist und die er nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Unternehmen einsetzt. Für die Erlaubnis nach den AÜG sind die Landesarbeitsagenturen die richtigen Ansprechpartner.
Hinweis
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Industrie- und Handelskammer – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung auf die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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Dokumenten-Nr: 75654 (Unterrichtungsverfahren)
Dokumenten-Nr: 3341258 (Sachkundeprüfung)
Dokumenten-Nr: 75654 (Unterrichtungsverfahren)
Dokumenten-Nr: 3341258 (Sachkundeprüfung)
Weitere Informationen finden Sie im Internet zum:
Waffengesetz (WaffG) https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_W.html
Bundesdatenschutzgesetz https://gesetze-im-internet.de/Teilliste_B.html