Länderschwerpunkt Schweiz

Privatnutzung von in der Schweiz zugelassenen Firmenfahrzeugen

Beschäftigte mit Wohnsitz in der EU konnten bisher ihre Dienstwagen privat nutzen, auch wenn die Pkws in der Schweiz zugelassen waren. Jedoch musste die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich erlaubt sein. Nun ist der eigene Gebrauch des Firmenfahrzeugs nur noch zulässig für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung von Aufgaben, die im jeweiligen Arbeitsvertrag beschrieben sind, z.B. Kundendienst. Eine Unterbrechung, ohne einen Umweg zu machen, z.B. für einen Einkauf, ist während der zugelassenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erlaubt. Eine Kopie des Arbeitsvertrages muss immer im Pkw mitgeführt werden.
Überführung in den freien Verkehr der EU
Geht der eigene Gebrauch schweizerischer Firmenfahrzeuge über die Regelungen hinaus, kann der Pkw überführt und in den freien Verkehr angemeldet werden, wodurch eine Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht. Wichtiger Hinweis: Die Einfuhrdokumente für die Abfertigung in den freien Verkehr sollten immer im Fahrzeug mitgeführt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass das Fahrzeug auch in der EU zugelassen wird und es entsteht derzeit keine Kfz-Steuer. Dies wird vom Referat III B 8 (Kfz-Steuer) des Bundesministeriums der Finanzen bestätigt. Jedoch muss das Fahrzeug weiterhin zum Eigentum der Schweizer Firma gehören und in der Schweiz zugelassen bleiben. Bei einer allfälligen Zulassung in der EU müsste ein Verzollungsbeleg vorgelegt werden.
Einfuhrabgaben und eventuell anfallende Zölle
Durch die Anmeldung zum freien Verkehr in der EU beim Zollamt fallen für privat genutzte Dienstwagen individuell zu ermittelnde Zölle an. Diese Kosten können nicht erstattet werden. Die Höhe der Einfuhrzölle kann beim Zollamt abgefragt werden.
Dazu kommt bei der Einfuhr die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19% des Zeitwerts des Pkws. Diese wird durch das Finanzamt Konstanz erstattet, wenn die Pkw-Privatnutzung ordentlich besteuert wurde. Zur Erstattung der Vorsteuer und zur Entwertung sollte der Originalbeleg mit der Einfuhrumsatzsteuer dem Finanzamt vorgelegt werden.
Bei Leasing Fahrzeugen ist nur die Leasinggesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die PKW-Privatnutzung muss trotzdem durch den Leasingnehmer (Firma) beim deutschen Finanzamt besteuert werden.
Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich gilt folgender rechtsunverbindlicher Hinweis: In Frankreich können die entstandenen Einfuhrabgaben für die Überführung in den freien Verkehr nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich das Fahrzeug in Deutschland einzuführen. Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer kann dann im Veranlagungsverfahren beim Finanzamt oder im Vergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern geltend gemacht werden. Wie die Privatnutzung des Pkws in Frankreich an das Finanzamt zu melden ist, muss bei den dortigen Behörden geklärt werden.
Besteuerung in Deutschland
Seit dem 1. Juli 2013 befindet sich der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort für den geldwerten Vorteil der Pkw-Privatnutzung am Wohnort des Arbeitnehmers. Diese Nutzung ist daher eine in Deutschland steuerbare und auch steuerpflichtige sonstige Leistung. Die sogenannte 1%-Regelung wird als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und auch für die Einkommensteuer herangezogen. Durch die Aufteilung der tatsächlichen Kosten auf Grundlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs kann alternativ auch der geldwerte Vorteil ermittelt werden.
Wird ein Dienstwagen ausschließlich für berufliche Zwecke eingesetzt, fällt keine Umsatzsteuer an und es ist kein Privatanteil zu versteuern. Wenn ein Pkw zusätzlich zur betrieblichen Nutzung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet wird, muss der Privatanteil ermittelt werden. Es ist zu beachten, dass bei einer Besteuerung des Privatanteils in Deutschland dieser gleichzeitig in der Schweiz besteuert wird. Auch hier ist der Privatanteil zu ermitteln und abzuführen. Ob es dafür in der Schweiz eine Mehrwertsteuerbefreiung gibt, ist nicht sicher. Somit ist eine Doppelbesteuerung nicht ausgeschlossen.
Registrierung ausländischer Unternehmen beim Finanzamt
Ausländische Unternehmen sind verpflichtet, im Falle der Erbringung steuerbarer und steuerpflichtiger Umsätze in Deutschland unaufgefordert Voranmeldungen bzw. Jahreserklärungen einzureichen. Der Arbeitgeber ist immer Steuerschuldner. Um die Pkw-Privatnutzung in Deutschland anzumelden, müssen Sie beim Finanzamt umsatzsteuerlich registriert sein. Das Finanzamt in Konstanz ist für schweizerische Unternehmen ohne Betriebsstätte in Deutschland zuständig.
Quelle: ALS Customs Services GmbH, Newsletter 6/2015