Länderschwerpunkt Schweiz
Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen in der Schweiz
Für die obligatorische Steuerpflicht eines Unternehmens ist seit 2018 nicht mehr nur der Umsatz im Inland maßgebend, sondern der Umsatz im In- und Ausland. Unternehmen, die weltweit einen Umsatz von mindestens 100‘000 Franken erzielen, werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig.
Ob ein Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, hängt von mehreren Faktoren wie z.B. dem Ort der Lieferung bzw. dem Ort der Dienstleistung ab. Folgendes Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 299 KB) soll eine erste Orientierung für die deutschen Unternehmen zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz geben.
Allgemein gilt, wer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet ist, muss sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Schweizerischen Steuerverwaltung anmelden und außerdem:
- einen Fiskalvertreter bestellen,
- eine Sicherheitsleistung erbringen (Bankbürgschaft bei einer in der Schweiz ansässigen Bank oder durch Bareinzahlung auf das Konto der Schweizerischen Steuerverwaltung),
- in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einreichen.
Welche Regelungen für Versandhändler gelten, finden Sie unter dem folgenden Artikel: Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für Versandhändler
Quelle und weitere Informationen: Der Bundesrat, Medienmitteilungen vom 2.06.2018
Merkblatt Fiskalvertreter der Handelskammer Deutschland-Schweiz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB)
Merkblatt Fiskalvertreter der Handelskammer Deutschland-Schweiz (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 361 KB)