Länderschwerpunkt Schweiz
Zollbestimmungen im Reiseverkehr der Schweiz
Mit einer Revision der Zoll- und Agrareinfuhrverordnung wurden die Veranlagung von Waren im Reiseverkehr vereinfacht und der Grenzübertritt beschleunigt.
Gemäß den Bestimmungen müssen Reisende, die Waren in die Schweiz einführen wollen, müssen am Zoll zwei grundsätzliche Fragen beantworten:
1. Übersteigt der Gesamtwert der Waren die Wertfreigrenze von 300 Franken?
2. Werden die definierten Freimengen überschritten?
Werden beide Fragen mit „Nein“ beantwortet, sind keine Abgaben zu bezahlen. Sonst werden, je nachdem, Mehrwertsteuer- und/oder Zollabgaben fällig.
Wertfreigrenze bei der Mehrwertsteuer
Das Recht sieht bei der Mehrwertsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen eine Wertfreigrenze von 300 CHF pro Person und Tag für Waren vor, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen. Maßgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind auch alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 CHF überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf dem Gesamtwert aller Waren geschuldet.
Freimengen bei zollpflichtigen Waren
Waren, die Reisende zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken in die Schweiz einführen, sind grundsätzlich zollfrei. Nur für so genannte sensible Waren sind aus agrar- oder gesundheitspolitischen Gründen ab einer gewissen Menge nach wie vor Zollabgaben zu bezahlen. Seit 1. Juli 2014 gelten folgende Freimengen:
Waren
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Zollfreie Freimengen pro Person und pro Tag
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Zollabgaben für Mehrmenge in CHF
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Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild
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1 kg
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bis 10 kg: 17.- je kg
> 10kg: 23.- je kg
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Butter und Rahm
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1 l/kg
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16.- je kg/l
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Öle, Fette, Margarine zu Speisezwecken
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5 l/kg
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2.- je kg/l
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Alkoholische Getränke:
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- mit einem Alkoholgehalt bis 18 % Vol.
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5 l und
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2.- je l
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- mit einem Alkoholgehalt über 18 % Vol.
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1 l
(nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind)
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15.- je l
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Tabakfabrikate:
- Zigaretten/Zigarren
- andere Tabakfabrikate
- eine anteilmäßige Auswahl dieser Erzeugnisse
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250 Stück oder
250 Gramm oder
(nur für Personen, die mindestens 17 Jahre alt sind)
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0.25 je Stück
0.10 je g
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Quelle und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung unter dem folgenden Link.