Recht

Arbeitsplatzsuche, Qualifizierungsmaßnahmen, Anerkennungspartnerschaft, Chancenkarte, Beschäftigung neben Studium

Verschiedene Aufenthaltstitel ermöglichen die Arbeitsplatzsuche, das Qualifizieren für eine Anerkennung oder das Arbeiten neben dem Studium.
Sie befinden sich hier auf einer Unterseite des Themas Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

1. Arbeitsplatzsuche und Chancenkarte

a) Arbeitsplatzsuche, § 20 AufenthG

Um dem Fachkräftemangel effizient entgegenzuwirken, wurden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche ausgeweitet. Die Neuregelung ist am 1. Juni 2024 in Kraft getreten.
Einer arbeitssuchenden Person, die sich bereits im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn 
  • sie erfolgreich ein Studium im Bundesgebiet abschließt, für das sie eine Aufenthaltserlaubnis (gem. §§16b bzw. 16c AufenthG) hatte, 
  • sie eine Forschungstätigkeit abschließt, für die sie eine Aufenthaltserlaubnis (gem. §§ 18d bzw. 18f AufenthG) hatte, 
  • sie erfolgreich eine qualifizierte Berufsausbildung im Bundesgebiet abschließt, für die sie eine Aufenthaltserlaubnis (gem. §§ 16a AufenthG) hatte 
  • die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation festgestellt wurde oder eine Berufsausübungserlaubnis im Rahmen ihres Aufenthalts (gem. § 16d AufenthG) erteilt wurde 
oder
  • sie erfolgreich eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Gesundheits- und Pflegewesen im Bundesgebiet abschließt
und 
  • ein Ausländer oder eine Ausländerin die Tätigkeit nach den sonstigen Voraussetzungen für Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18aAufenthaltsG), Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthaltsG), Forscher (§ 18d AufenthaltsG), Blaue Karte EU Inhaber (§ 18g AufenthaltsG) bzw. Selbstständige (§21 AufenthaltsG) ausüben darf,
und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

b) Chancenkarte, § 20a AufenthG

Seit 1. Juni 2024 gibt es eine neue Regelung: Sie bringt mit der "Chancenkarte" eine weitere Möglichkeit für ausländische Staatsangehörige, einen Aufenthaltstitel für Deutschland zu erhalten:
Fachkräfte, also Personen mit einer in Deutschland anerkannten Berufs- oder akademischen Ausbildung, können eine Chancenkarte erhalten, mit der sie für ein Jahr einen Arbeitsplatz suchen oder Qualifikationsmaßnahmen besuchen dürfen (Such-Chancenkarte).
Personen, die keinen in Deutschland anerkannten Hochschul- oder Ausbildungsabschluss besitzen, können über ein Punktesystem ebenfalls eine Such-Chancenkarte erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Personen einen ausländischen Berufs- oder Hochschulabschluss haben. An den Berufs- bzw. Hochschulabschluss werden bestimmte Anforderungen gestellt: Eine ausländische Berufsqualifikation muss in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, staatlich anerkannt sein und eine Ausbildungsdauer von zwei Jahren voraussetzen. Ein ausländischer Hochschulabschluss muss ebenfalls in dem Staat, in dem er erworben worden ist, anerkannt sein. Alternativ kann auch ein AHK-Abschluss ausreichen.
Die Bescheinigung, dass der ausländische, nicht-hochschulische Ausbildungsabschluss den genannten Anforderungen entspricht, muss in einem Onlineverfahren bei der ZAB („Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation“) beantragt werden. Für ausländische Hochschulabschlüsse muss eine Zeugnisbewertung beantragt werden.
Erforderlich sind des Weiteren ausreichende deutsche oder englische Sprachkenntnisse auf A1-Niveau und eine Sicherung des Lebensunterhaltes.
Punkte für die Chancenkarte erhält man dann für bessere Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter, Deutschlandbezug und die Qualifikation in einem Engpassberuf. 
Die Such-Chancenkarte berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung im Umfang von durchschnittlich bis zu 20 Wochenstunden oder Probearbeit von bis zu zwei Wochen. Die Probearbeit muss jedoch qualifiziert sein (Definition siehe § 2 Abs. 12b AufenthG), auf Ausbildung abzielen, oder für die Anerkennung einer Berufsqualifikation geeignet sein.
Die Chancenkarte kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung hat, ohne die Voraussetzungen für die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen (Folge-Chancenkarte). Die Agentur für Arbeit muss zustimmen.
Make it in Germany hat eine Übersicht zu Verfahren und Voraussetzungen für die Chancenkarte erstellt, ebenso wie einen Selbst-Check

2. Anerkennungspartnerschaften, § 16d AufenthG

Personen, die ihre Qualifikation noch nicht (teil-)anerkennen lassen konnten, können hierfür seit dem 1. März 2024 unter erleichterten Bedingungen einreisen. Hierfür muss zwischen Arbeitgeber / Arbeitgeberin und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin eine privatrechtliche Vereinbarung in Form einer Anerkennungspartnerschaft in Schrift- oder Textform geschlossen werden.
Hierin muss sich der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin verpflichten, nach Einreise bzw. Titelerteilung im Inland die Anerkennung der Berufsqualifikation anzustrengen.
Bezüglich der Qualifikation gilt Folgendes:
Der Ausländer/die Ausländerin muss über eine staatlich anerkannte ausländische, mindestens zweijährige Berufsqualifikation oder über einen im Land des Abschlusserwerbs staatlich anerkannten ausländischen Hochschulabschluss und zudem über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen, mindestens jedoch auf A2 Niveau, verfügen. Mit „angestrebter Tätigkeit“ ist die Beschäftigung vor der angestrebten Anerkennung gemeint, nicht die Tätigkeit, die nach erfolgreicher Anerkennung ausgeübt werden soll. Auf der anderen Seite muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin ausreichend aktuelle Erfahrung mit Ausbildung oder Nachqualifizierung vorweisen können.
Außerdem muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder ein Arbeitsvertrag vorliegen. Dabei muss jeweils ein berufsfachlicher Zusammenhang sowohl zwischen der ausländischen Qualifikation und der Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft bestehen, als auch zwischen der Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft und dem angestrebten Zielberuf.
Ein solcher berufsfachlicher Zusammenhang besteht, wenn es um dieselbe Berufsgruppe geht. Die Vereinbarung über die Anerkennungspartnerschaft muss daher den Zielberuf nennen, für den die Anerkennung angestrebt wird, mindestens jedoch die Berufsgruppe. Diese Voraussetzungen prüft die Bundesagentur für Arbeit.
Die hieran geknüpfte Aufenthaltserlaubnis soll bei erstmaliger Erteilung zwar höchstens für ein Jahr erteilt werden, eine Verlängerung für bis zu drei Jahre wird allerdings erteilt, sofern der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin das Anerkennungsverfahren tatsächlich betreibt. 
Was Sie als Arbeitgeber tun müssen, um eine Anerkennungspartnerschaft abzuschließen entnehmen Sie bitte unserem Artikel Neues Beratungsangebot im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.
Über die Möglichkeit, ausländische Staatsangehörige auszubilden, informieren wir in unserem Artikel Einreise und Beschäftigung im Rahmen einer betrieblichen Berufsausbildung.

3. Beschäftigung neben Studium

Wer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums hat, darf daneben in beschränktem Umfang arbeiten: Seit 1. März 2024 an bis zu 140 Arbeitstagen im Jahr – das sog. Arbeitstagekonto. Teilzeitbeschäftigungen werden dann jeweils in der für den Ausländer / die Ausländerin günstigsten Weise angerechnet, siehe § 16b AufenthG für Details. Studentische Nebentätigkeiten (zum Beispiel an der Universität) werden nicht angerechnet. 
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.