Recht

Immobilienmakler

Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und/oder Wohnimmobilienverwalter tätig werden möchte, bedarf zur Ausübung dieser Tätigkeit einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO). Hiervon erfasst werden neben Wohneigentumsverwaltern (WEG-Verwalter) auch Mietwohnungsverwalter, die für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum verwalten.

Definitionen

Immobilienmakler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grund­stücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder (als sogenannte Nach­weismakler) die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO).
Darlehensvermittler ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne von § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO, vermitteln oder die Gelegenheit zum Ab­schluss solcher Verträge nachweisen will (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO).
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rech­nung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a GewO).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 3b GewO).
Wohnimmobilienverwalter ist, wer gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne von § 549 BGB verwaltet (§ 34c Abs.1 Nr. 4 GewO).

Makler- und Bauträgererlaubnis

Selbständige Immobilienmakler, Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer benötigen vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO. Dabei werden in allen genannten Fällen an die Person des Bewerbers bestimmte Anforderungen gestellt.
Für die Erlaubniserteilung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller – bei juristischen Personen auch Vorstand oder Geschäftsführer – persönlich zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnis­sen lebt.
Bei der Berufsausübung selbst sind weitere Besonderheiten zu beachten. In erster Linie ergeben sich diese aus den ergänzenden Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und – sofern Wohnungen vermittelt werden – auch aus dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG).
Weiter gilt, dass grundsätzlich auch selbstständige Hausverwalter die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO benötigen, wenn sie die von ihnen verwalteten Wohnräume vermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Mietverträge im Namen des Vermieters abgeschlossen werden und dem Haus­verwalter gegebenenfalls nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz keine Courtage zusteht. Nur dann, wenn die Vermittlungstätigkeit des Hausverwalters geringfügig ist – dies soll bei zwei bis drei Woh­nungsvermittlungen im Jahr der Fall sein – übt er keine erlaubnispflichtige Maklertätigkeit aus.

Von der Erlaubnispflicht des § 34c GewO sind nach Absatz 5 befreit

  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) er­teilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 KWG,
  • Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenver­käufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Absatz 7 KWG Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditin­stituten beschränkt,
  • Gewerbetreibende, soweit sie nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO lediglich Verträge mit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden nach § 481 BGB vermitteln oder entsprechende Ver­tragsabschlüsse nachweisen wollen

Erlaubnisantrag für alle oder einzelne Tätigkeiten?

Die Erlaubnis nach § 34c GewO kann für einzelne der genannten Tätigkeiten oder für alle zusammen beantragt werden. Die Voraussetzungen sind (derzeit noch) die gleichen. Die Kosten können aber erheblich variieren. Auch aus Kostengründen sollte deshalb genau überlegt werden, ob die umfas­sende Erlaubnis beantragt wird oder nur eine Teilerlaubnis für einzelne, tatsächlich angebotene Leis­tungen. Eine spätere Erweiterung ist dann allerdings erneut gebührenpflichtig.
Vor allem im Hinblick auf den gegebenenfalls nach der MaBV vorzulegenden Prüfbericht (s. dort) ist auch noch zu beachten, dass § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO zwischen den erlaubnispflichtigen Tätig­keiten nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 a/b unterscheidet.
Da Gewerbetreibende diesen Prüfbericht regelmäßig (auf ihre Kosten) nur dann vorzulegen haben, wenn sie eine Tätigkeit als Bauträger (Nr. 3a) und/oder als Baubetreuer (Nr. 3b) ausüben, sollte auch unter diesem Aspekt geprüft werden, für welche (Teil-) Bereiche die Erlaubnis beantragt wird bezie­hungsweise erforderlich ist.

Wer hat die Erlaubnis zu beantragen?

Die Erlaubnis kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen, zum Beispiel einer AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), beantragt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel OHG, KG, BGB-Gesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden ge­schäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch für Kommanditisten einer KG, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.
Wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer AG, GmbH oder auch UG (haftungsbeschränkt) ausgeübt werden soll, benötigt immer die juristische Person als solche die Erlaubnis. Dann reicht es nicht, wenn zum Beispiel dem GmbH-Geschäftsführer oder dem beziehungsweise den Gesellschaftern eine Er­laubnis erteilt wurde. Das sollte bei der Vorbereitung der Gewerbetätigkeit immer mit bedacht werden, damit keine doppelten Erlaubnisgebühren anfallen.
Im Gründungsstadium einer juristischen Person ist die Erlaubnis unabhängig von dem über den Notar laufenden Handelsregister-Eintragungsverfahren von dem beziehungsweise den Gründungsgesell­schaftern bei der Erlaubnisbehörde zu beantragen; mit der Antragsabwicklung kann/können aber die zur Geschäftsführung bestimmte/n Person/en beauftragt werden.
Wenn die juristische Person bereits im Handelsregister eingetragen ist und erst dann die erforderliche Erlaubnis beantragt wird – was aufgrund einer zum 01.11.2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderung (MoMiG) möglich ist – sind die Geschäftsführung beziehungsweise der Vorstand für die Erlaubniser­teilung verantwortlich. Das gilt auch für den Fall, dass Änderungen oder Ergänzungen der Erlaubnis notwendig werden.
Auch ein Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand juristischer Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen (§ 9 MaBV). Aber im Gegensatz zu Personen(handels)gesellschaften haben diese personellen Veränderungen bei juristischen Personen keine Auswirkungen auf den Bestand der Erlaubnis. Das gilt auch für Gesellschafterwechsel.

Zuständige Erlaubnisbehörde

Zuständige Behörden für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der kreisfreien Städte und bei kreisangehörigen Städten die die Kreisordnungsbehörden. Der Erlaubnisantrag ist grundsätzlich bei der für den beabsichtigten Betriebssitz zuständigen Behörde zu stellen. Natürliche Personen, die bei Antragstellung noch nicht wissen, wo sie ihren (künftigen) Betriebssitz begründen wollen, können die Erlaubnis auch bei ihrer Wohnsitzbehörde beantragen. Die Erlaubnis ist bundesweit gültig.

Erlaubnisvoraussetzungen

Eine Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn der Antragsteller – bei einer juristischen Person auch der Geschäftsführer beziehungsweise Vorstand – oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässig­keit besitzt. Dies wird regelmäßig dann verneint, wenn der Antragsteller oder Betriebsleiter in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen einer Konkurs- beziehungs­weise Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Auch muss der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Deshalb darf über sein Vermögen weder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen worden sein, noch dürfen Eintragungen über Haftanordnungen beziehungsweise eidesstattliche Versicherungen in den Schuldnerlisten der Amtsgerichte bestehen.
Wenn derartige Versagungsgründe nicht vorliegen, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, die allerdings auch nachträglich inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen ver­bunden werden kann.
Wohnimmobilienverwalter müssen darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Gewerbeanmeldung

Erst wenn die Erlaubnis erteilt ist, erfüllen Immobilienmakler (auch als so genannte Nachweismakler), Wohnimmobilienverwalter, Mietwohnungsverwalter und Darlehensvermittler sowie Bauträger und Baubetreuer die beruflichen Zugangsvorausset­zungen und können den Beginn der Tätigkeit bei dem für den Betriebssitz zuständigen Gewerbeord­nungsamt anzeigen. Dort sind auch eventuelle Betriebsverlegungen oder Inhaberwechsel anzumelden.
In einigen Bundesländern wie Rheinland-Pfalz oder Bayern kann das Gewerbe auch bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) angezeigt werden, wenn die insoweit erforderliche Erlaubnis nachgewiesen wird. Das gilt auch für Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen.

Beachtung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Mit der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) hat der Gesetzgeber Gewerbetreibende, die Tätig­keiten nach § 34c GewO ausüben, besonderen Berufsausübungsregeln, wie etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten unterworfen. Ausnahmen vom Anwendungsbereich der MaBV sind in § 1 Absatz 2 MaBV geregelt.

Weiterbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Am 1. August 2018 wurde eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eingeführt (§ 34 c Absatz 2a GewO). Diese Weiterbildungspflicht gilt nicht nur für die Erlaubnisinhaber selbst, sondern auch für die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen. Eine Besonderheit ist, dass Gewerbetreibende die eigene Verpflichtung zur Weiterbildung auch durch eine angemessene Zahl an Mitarbeitern erbringen lassen können, sofern diesen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder der Verwaltung mitwirkenden Beschäftigten obliegt und sie zur Vertretung des Gewerbetreibenden befugt sind.
Die Weiterbildungspflicht bezieht sich auf mindestens 20 Zeitstunden innerhalb von drei Jahren. Der Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem eine Erlaubnis erteilt wurde oder eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Es spielt keine Rolle, ob die erlaubnispflichtige Tätigkeit in dem 3-Jahres-Zeitraum dauerhaft oder nur für ein paar Monate ausgeübt wurde. Wer jedoch im gesamten Zeitraum z. B. wegen einer Elternzeit, nicht tätig war, unterliegt nicht der Weiterbildungsverpflichtung. Sonstige Ausnahmen und Befreiungen von der Weiterbildungspflicht gibt es nicht.
Die Weiterbildung kann gem. § 15b Abs. 1 S. 3 MaBV in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im begleiteten Selbststudium ist jedoch eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung notwendig.
Die Weiterbildung muss sich inhaltlich an den Vorgaben der MaBV orientieren. In ihren Anlagen sind Themengebiete aufgeführt, aus denen Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ihre Weiterbildung frei auswählen können.

Absicherungspflicht der Vermögenswerte des Auftraggebers

Neben den Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten haben die der MaBV unterliegenden Gewerbetreibenden, die zur Ausführung ihrer Aufträge Vermögenswerte der Auftrag­geber erhalten oder zu deren Verwendung sie ermächtigt werden, dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzu­schließen. In diesen Fällen sind auch eine genaue Verwendung der Vermögenswerte und eine ge­trennte Vermögensverwaltung vorgeschrieben.

Jährliche Vorlage des Prüfberichtes

Für Bauträger und Baubetreuer gilt nach § 16 MaBV darüber hinaus die Verpflichtung, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und den Prüfbericht der zuständi­gen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss ei­nen Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Ausgenommen von der Pflichtprüfung sind Gewerbetreibende, die bis zum Abgabetermin des Prü­fungsberichtes ihr Gewerbe ernsthaft eingestellt haben. Auch Gewerbetreibende, die zwar eine Er­laubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine erlaub­nispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 GewO ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen las­sen. Für diesen Fall genügt eine sogenannte Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter müssen keinen Prüfbericht vorlegen. Allerdings kann die Behörde auch bei ihnen aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 16 Absatz 2 MaBV).

Geeignete Prüfer

Sämtliche Bereiche können nur von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften und bestimmten Prüfungsverbänden geprüft werden.
Nur bei Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO besteht – sofern in diesen Fällen ein besonderer Anlass für eine außerordentliche Prüfung gegeben ist – die Möglichkeit, auch andere Personen mit der Prüfung zu beauftragen. Diese müssen öffentlich bestellt oder zugelassen und aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sein, eine ord­nungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen. In erster Linie kommen hier Angehörige der steuerberatenden Berufe und Rechtsanwälte in Betracht.

Wohnungsvermittlungsgesetz

Neben der Erlaubnispflicht des § 34c GewO und der MaBV haben Immobilienmakler bei der Vermitt­lung von Wohnraum zum Abschluss eines Mietvertrags darüber hinaus das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) zu beachten. Nach diesem Gesetz darf der Wohnungsvermittler Wohnräume nur anbieten, wenn er dazu einen Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berech­tigten hat. Das Gesetz schreibt weiter vor, dass der Wohnungsvermittler Wohnräume öffentlich nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung „Wohnungsvermittler“ anbieten oder suchen darf und beim Anbieten von Wohnraum der Mietpreis anzugeben und darauf hinzuweisen ist, ob Neben­leistungen besonders zu vergüten sind.
Gewerbliche Wohnungsvermittler dürfen vom Wohnungssuchenden als Vermittlungsgebühr maximal zwei Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer verlangen.
Der Anspruch des Wohnungsvermittlers ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen, zum Beispiel dann, wenn lediglich ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird oder wenn er gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohn­räume ist. Dies gilt auch bei bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen.
Schließlich bestimmt die Neuregelung des § 2 Absatz 1a) WoVermRG, dass der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden nur dann die Zahlung eines Entgelts verlangen darf, wenn ein Wohnungs­vermittlungsvertrag zwischen ihm und dem Wohnungssuchenden besteht und der Vermittler aus­schließlich wegen dieses Vermittlungsvertrags den Auftrag zum Angebot einer Wohnung vom Ver­mieter einholt.