Recht
Wohnimmobilienverwaltung: Ab Juni 2024 ist Zertifizierung Pflicht
Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter sollten zeitnah überprüfen, ob ihre Qualifikation auch künftig noch den gesetzlichen Anforderungen genügt. Denn ab dem 1. Juni 2024 müssen sie regelmäßig über eine Zertifizierung verfügen, die Übergangsregelung aus der WEG-Novelle läuft aus.
Novelle des Wohnungseigentumsrechts von 2020
Hintergrund ist die Novellierung des Wohnungseigentumsrechts durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (WeMoG), das für die Verwaltung von Eigentumswohnungen viele Veränderungen brachte. Unter anderem wurde mit § 26a WEG erstmals der "zertifizierte Verwalter" eingeführt: So darf sich nennen, wer erfolgreich eine entsprechende Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert hat oder einer bestimmte berufliche Qualifikation aufweist.
Mit "Verwalter" gemeint sind die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung befassten Personen, also diejenigen, die die Eigentümerversammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung als Verwalterin oder Verwalter Entscheidungen treffen. Nicht betroffen sind beispielsweise Hausmeister oder Führungskräfte, die ausschließlich Leitungsaufgaben in Immobilienverwaltungsunternehmen wahrnehmen.
Bestellung eines zertifizierten Verwalters
Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zur "ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung", die die Wohnungseigentümer beschließen (§ 19 WEG). Es gilt eine verlängerte Übergangsfrist für Verwalter und Verwalterinnen, die bei Inkrafttreten der WEG-Reform bereits bestellt waren. Sie gelten noch bis zum 01.Juni 2024 (nur) gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.
Ausnahme für Kleingemeinschaften: Die Zertifizierungsregelung gilt für Kleingemeinschaften in Eigenverwaltung nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (siehe § 19 Absatz 2 Nr.6 WEG).
Prüfung zum zertifizierten Verwalter
Zur Erlangung der Zertifizierung müssen Verwalterinnen und Verwalter in einer vor der Industrie- und Handelskammer abzulegenden Prüfung nachweisen, dass sie über die für ihre Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügen.
In einer Rechtsverordnung sind die Einzelheiten zu Prüfungsinhalten, dem Verfahren der Prüfung sowie zu Ausnahmen von der Prüfungspflicht geregelt. Die Prüfung ist nichtöffentlich und erfolgt nach einem DIHK-Rahmenplan. Sie setzt sich aus einem schriftlichen (90 Minuten) und einem mündlichen Teil (mindestens 15 Minuten) zusammen und darf wiederholt werden. Erfolgreiche Absolventen erhalten eine Bescheinigung, wenn sie die Prüfung insgesamt bestanden haben.
Die folgenden Industrie- und Handelskammern in NRW bieten die Prüfung an: IHK Bonn, IHK Düsseldorf, IHK Hagen, IHK Mittlerer Niederrhein (Krefeld), IHK Niederrhein (Duisburg), IHK Nord Westfalen (Münster) und IHK Ostwestfalen (Bielefeld).
Befreiung von der Prüfungspflicht
Von der Prüfungspflicht befreit sind Verwalterinnen und Verwalter, die über eine der folgenden Qualifikationen verfügen:
- Volljuristen
- Immobilienkaufleute
- Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
- Geprüfte Immobilienfachwirte und
- Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.
Ihre Ausbildung ist dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt und sie dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen (z.B. auf Visitenkarten, Briefbogen, Homepage). Gleiches gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften, wenn ihre Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.
Die in § 7 ZertVerwV festgelegten Abschlüsse sind abschließend und können nicht mit anderen Abschlüssen oder Zertifikaten gleichgesetzt werden. Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen und wird durch die Industrie- und Handelskammern nicht ausgestellt Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter § 7 ZertVerwV fällt. Die Anerkennung erfolgt letztlich durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft.