Recht und Steuern

Erlaubnis- und Weiterbildungspflicht für Makler und Wohnimmobilienverwalter

Seit 2018 gelten geänderte Regelungen für Immobilienmakler und gewerbliche Wohnimmobilienverwalter (WEG und Mietwohnungen).

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter

Immobilienmakler benötigten schon lange eine behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit, während bisher die gewerbliche Verwaltung von Wohnimmobilien (Eigentumswohnungen und Mietwohnungen) erlaubnisfrei war. Dies änderte sich zum 1. August 2018. Ab diesem Zeitpunkt wurde auch für Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht eingeführt (§ 34c Gewerbeordnung). Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubniserteilung sind:
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie
  • geordneter Vermögensverhältnisse
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Die Mindestversicherungssumme beträgt dabei 500.000 € je Versicherungsfall und 1 Mio. € für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Bereits tätige Wohnimmobilienverwalter mussten bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 1. März 2019 eine Erlaubnis beantragen. Dies galt auch für bereits tätige Immobilienmakler, die neben der Vermittlung auch Wohnimmobilien verwalten. Die Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt seitdem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis sind in NRW die Kommunen.
Darüber hinaus hat der Gewerbetreibende der zuständigen Behörde die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.
Durch die Erlaubnispflicht erhalten Wohnimmobilienverwalter erstmals eine Aufsichtsbehörde, auf die im Impressum des Internetauftritts hinzuweisen ist.
Antragsformulare sowie Informationen über benötigte Unterlagen und das Verfahren finden Sie auf den Webseiten der kreisfreien Städte und Kreise:

Weiterbildungspflicht

Seit dem 1. August 2018 gilt eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter: Die betroffenen Gewerbetreibenden unterliegen einer Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Die Einzelheiten sind in der Makler-und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Die Weiterbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Delegation der Weiterbildung zulässig.
Die Gewerbetreibenden müssen Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie oder ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, sammeln. Sie müssen fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorgehalten und in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Auf Anforderung der Behörde müssen die Gewerbetreibenden eine Bescheinigung über die Bestätigung der Erfüllung der Weiterbildungspflichten vorlegen.
Wohnimmobilienverwalter müssen auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich Angaben über ihre spezifischen Qualifikationen und die in der letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen in Textform vorlegen. Ausreichend ist insoweit ein Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden.
Eine Erleichterung sieht das Gesetz für Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten vor, die einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder -kauffrau oder eines Weiterbildungsabschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder -wirtin haben: Für sie beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des entsprechenden Abschlusses.
Achtung: Verstöße gegen die neuen Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro bedroht sind.