Recht und Steuern

Geschäftsbezeichnungen von Unternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind

Hinweis: Am 1. Januar 2024 treten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) eine Vielzahl von Änderungen in Kraft, von denen wir Ihnen hier die für die gewerbliche Wirtschaft wesentlichen vorstellen.

Allgemeines

Das nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar ist. Kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz sind für nicht eingetragene Kleingewerbetreibende nicht erforderlich. Einfacher Art sind solche Geschäfte, die unkompliziert abgewickelt werden können, bei denen langfristige Dispositionen nicht erforderlich sind und auch keine lang andauernden Gewährleistungsfristen eingehalten werden müssen. Der sogenannte Kleingewerbetreibende (Nichtkaufmann) haftet für Verbindlichkeiten aus seiner gewerblichen Tätigkeit unbeschränkt sowohl mit dem Betriebs- als auch mit seinem Privatvermögen.
Kleingewerbetreibende haben das Recht auf eine Geschäftsbezeichnung mit einheitlichem, schlagkräftigem und werbewirksamem Namen, sofern dieser nur nicht firmenähnlich ist. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden.

Unterscheidung zwischen „Firma“ und „Geschäftsbezeichnung“

Die Firma dient dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Firma eines Kaufmannes im Rechtssinne ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und Unterschrift abgibt (§ 17 Absatz 1 HGB). Die Führung der Firma ist allein solchen Gewerbetreibenden vorbehalten, die in das Handelsregister eingetragen sind.
Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht sogenannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Nichtkaufmann sich dann wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss. Ihn treffen dann die gleichen Obliegenheiten (kaufmännische Buchführung, unverzügliche Rüge von Mängeln an bezogenen Waren, Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche usw.) wie einen Kaufmann und er haftet wie ein Kaufmann. Darüber hinaus kann ein Firmenmissbrauchsverfahren nach § 37 Handelsgesetzbuch (HGB) gegen Nichtkaufleute unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes eingeleitet werden, wenn diese zu Unrecht eine Firma führen.
Demgegenüber sind Geschäftsbezeichnungen – auch Etablissementbezeichnungen genannt – Wahlnamen, die eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung haben können. Sie sind ein wichtiges Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt Individualität, Identität und Unterscheidbarkeit wahrt. Typisch für solche Etablissementbezeichnungen sind reine Branchennamen (zum Beispiel „Zum goldenen Hirsch“). Sie dienen einer werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und haben „schmückende“ Funktion.
Der Unterschied zwischen der Firma der Kaufleute und den Geschäftsbezeichnungen, die auch von Kleingewerbetreibenden verwendet werden dürfen, besteht darin, dass die Kaufleute unter ihrer Firma Verträge schließen können. Der Kaufmann verwendet bei der Nennung der Vertragspartner nicht seinen bürgerlichen Namen, sondern eine Firma, sodass der Vertragspartner dann zum Beispiel „Bijou Modeschmuckvertrieb e. K.“ wäre. Die Firma steht im Geschäftsverkehr somit anstelle des bürgerlichen Namens. Die Geschäftsbezeichnung hingegen dient vor allem als ein gut klingendes Schlagwort in der Werbung.
Kleingewerbetreibende oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen also stets ihre bürgerlichen Namen in Verträgen verwenden. Sie dürfen nicht allein ihre Geschäftsbezeichnung benutzen, da das als unzulässige Firmenverwendung angesehen werden kann. Neben der Angabe von mindestens einem ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen ist auch ein die Tätigkeit kennzeichnender Zusatz zulässig.

Was Sie bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung beachten müssen

Der nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende darf keine Bezeichnungen wählen, die geeignet sind, das angesprochene Publikum über maßgebliche Umstände zu täuschen. So darf die Bezeichnung nicht den Eindruck einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht besitzt, beispielsweise „Internationaler Modeschmuckvertrieb“ für einen Kleinstbetrieb. Weiterhin darf durch die Wahl der Geschäftsbezeichnung keine Handelsregistereintragung vorgetäuscht werden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in das Handelsregister eingetragene Firmen einen Rechtsformzusatz (zum Beispiel „e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“ für in das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute beziehungsweise „OHG“ oder „KG“ für Personengesellschaften) enthalten müssen, sodass eingetragene und nicht eingetragene Unternehmen hieran leicht zu erkennen sind. Eine Täuschung über die Firmeneigenschaft ist insofern kaum möglich. Zusätzlich sollte überprüft werden, ob nicht schon ein anderer Betrieb in demselben geographischen Wirkungsbereich die konkret ins Auge gefasste Geschäftsbezeichnung verwendet.

Die Identität und Anschrift der Kleingewerbetreibenden als Pflichtangaben im rechtsgeschäftlichen Verkehr

In der Vergangenheit waren Geschäftsinhaber gesetzlich verpflichtet, am Eingang des Ladenlokals ein Schild mit ihrem Namen anzubringen. Seit dem 25. März 2009 ist diese Regelung aufgehoben.
Ebenfalls gestrichen wurde die Pflicht für Kleinunternehmen, auf Geschäftsbriefen Namen und ladungsfähige Anschrift anzugeben.
Allerdings sollte es im Eigeninteresse des Gewerbetreibenden sein, durch die Anbringung des eigenen Namens am Ladenlokal seinem Kunden, Geschäftspartnern und insbesondere auch den mit Sicherheitsaufgaben betrauten Behörden wie Polizei und Feuerwehr die erforderlichen Grunddaten mitzuteilen. Auch auf Geschäftsbriefen ist es dem Gewerbetreibenden, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, nur über den eigenen Namen möglich, sich zu identifizieren und Verwechslungen mit anderen Gewerbetreibenden zu vermeiden. Diese Pflichten ergeben sich auch aus den gesetzlichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung.
Es ist deshalb dringend angeraten, sich auf Geschäftsbriefen mit Vor- und Zunamen kenntlich zu machen.

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

werden nicht in das Handelsregister eingetragen und sind daher keine Kaufleute im handelsrechtlichen Sinne und führen keine Firma. Im Geschäftsverkehr müssen alle Gesellschafter mit ihren Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen genannt werden. Das Hinzufügen eines die Tätigkeit der GbR kennzeichnenden Zusatzes ist zulässig, es darf hierdurch jedoch kein falscher Eindruck beispielsweise hinsichtlich der Größe erweckt werden. Zur Klarstellung, dass es sich um eine GbR handelt, sollte in die Geschäftsbezeichnung der Zusatz „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder die Abkürzung „GbR“ aufgenommen werden.

Schutz der Geschäftsbezeichnung nach dem Gesetz

Eine Geschäftsbezeichnung erlangt allein schon durch tatsächliche Verwendung einen gesetzlichen Schutz nach dem Namensrecht gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ebenso wie einen wettbewerbsrechtlichen Schutz nach §§ 5, 15 des Markengesetzes.
Einen besonders starken Schutz bietet die Eintragung einer Marke, die beim Patent- und Markenamt (www.dpma.de) beantragt werden muss. Eine Marke kennzeichnet jedoch nicht das Unternehmen selbst, sondern in der Regel die angebotene Ware oder Dienstleistung. Anders als die geschäftliche Bezeichnung sind alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen schutzfähig.
Stand: Mai 2023
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