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EU-Bescheinigung

Innerhalb der Europäischen Union gilt der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Danach kann jedes Unternehmen aus einem Mitgliedstaat in jedem anderen Mitgliedstaat seine Dienstleistungen erbringen oder sich durch die Gründung einer Niederlassung selbstständig machen.
Als Voraussetzung für die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung oder Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat muss in einigen Mitgliedstaaten u.a. eine Bescheinigung über die bisherige Berufserfahrung und ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung des Dienstleistungserbringenden vorlegt werden. Hierbei handelt es sich um die sogenannte EU-Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung wird belegt, dass Dienstleistungserbringende die Dienstleistung, die sie in dem anderen Mitgliedstaat anbieten möchten, in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringen.
Sie dient als Nachweis der beruflichen und/oder unternehmerischen Tätigkeiten in Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Für die länderspezifischen Besonderheiten, die bei der Auslandsentsendung von Beschäftigten zu beachten sind, möchten wir auf unseren Artikel Entsendung von Arbeitnehmenden in die EU und auf das Merkblatt Entsendungen verweisen.

FAQs zur EU-Bescheinigung

Ihre Frage ist nicht dabei? Dann wenden Sie sich bitte an Michael Zygojannis oder Gudrun Grosse.

1. Allgemeines zur EU-Bescheinigung

Ein Unternehmen, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen möchte, ist je nach Land und Tätigkeit verpflichtet, seine unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Qualifikationen nachzuweisen. Dieser Befähigungsnachweis wird durch eine sog. EU-Bescheinigung erbracht. Rechtsgrundlage für die EU-Bescheinigung ist die EG-Richtlinie 2005/36/EG. Danach kann ein Mitgliedstaat von einem Unternehmen, das erstmalig eine Dienstleistung erbringen und sich dort niederlassen möchte, eine Bescheinigung darüber verlangen, dass es in seinem Herkunftsland rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Dienstleistung niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
Wer beabsichtigt, seine Dienstleistungen im EU-Ausland zu erbringen, sollte sich rechtzeitig darüber informieren, ob eine entsprechende Bescheinigung benötigt wird. So verlangen zum Beispiel Österreich, Belgien und Luxemburg regelmäßig die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung. Wer es versäumt, eine EU-Bescheinigung vorzulegen, kann mit einem Bußgeld belastet werden. Auch ist in einigen Mitgliedsstaaten bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei der Übernahme einer geschäftsführenden Tätigkeit eine solche Bescheinigung vorzuweisen.

2. Inhalt der EU-Bescheinigung

Neben Ihren persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und aktuelle Anschrift, beinhaltet die Bescheinigung die jeweils konkret von Ihnen rechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten und ihre Dauer in Deutschland.
Darüber hinaus enthält die Bescheinigung eine Beschreibung des Gegenstandes des Unternehmens und Angaben darüber, ob Sie als selbstständig arbeitende Person, als Leiterin oder Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als angestellte Person tätig oder tätig gewesen sind. Zusätzlich kann ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Zielland ausüben möchten, erforderlich ist.

3. Wer stellt die EU-Bescheinigungen aus?

Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von der örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt.
Für die Mitglieder der Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel stellt die jeweilige Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung aus. Für Handwerksbetriebe übernimmt dies die jeweilige örtlich zuständige Handwerkskammer.

4. Welche Angaben werden verlangt?

Da die EU-Bescheinigung personenbezogen ist, benötigen wir von jedem, der im EU-Ausland eine Dienstleistung erbringen oder sich niederlassen möchte, folgende Nachweise:
  • Foto oder Kopie Ihres gültigen Personalausweises per E-Mail (Vorder- und Rückseite)
  • Angabe, ob Sie als selbstständig arbeitende Person, als Leiterin oder Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Stelle oder als angestellte Person tätig oder tätig gewesen sind.
  • Kopie des Arbeitsvertrages oder Zeugnisses für eine Tätigkeit als leitend angestellte Person oder unselbständige/r Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer
  • entsprechende Zeugnisse oder Diplome bzw. Zertifikate (bei erforderlichem Nachweis der Berufsqualifikation)
Es können nur Tätigkeiten und Zeiträume bescheinigt werden, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind. Daher behalten wir uns das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern. Tätigkeiten, die in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgeübt werden, können nicht von uns bescheinigt werden. Bitte wenden Sie sich dafür an die entsprechende Stelle im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat.