Tourismus
EU-Bescheinigung für Reiseleiter
Anders als in Deutschland ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Reiseleiter in mehreren Mitgliedsstaaten der EU an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden und damit reglementiert.
Nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG - Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfen deutsche Reiseleiter in diesen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig werden, wenn sie in Deutschland rechtmäßig niedergelassen sind und den Beruf mindestens zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in Deutschland ausgeübt haben. Den Reiseleiterberuf haben derzeit die Länder Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern reglementiert.
Um nachprüfen zu können, ob deutsche Reiseleiter die genannten Voraussetzungen erfüllen, können die Mitgliedstaaten, die den Reiseleiterberuf reglementiert haben, von deutschen Reiseleitern verlangen, dass sie vor einer Arbeitsaufnahme in ihrem Mitgliedstaat schriftlich Meldung erstatten und diese Meldung jährlich erneuern.
Der Meldung muss laut Art. 7 Abs. 2 b) und d) Berufsanerkennungsrichtlinie eine Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass der Reiseleiter in Deutschland rechtmäßig zur Berufsausübung niedergelassen ist und seinen Beruf mindestens zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in Deutschland ausgeübt hat.
Dieser Nachweis kann durch eine „EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ der Industrie- und Handelskammern erbracht werden.
Welchen Inhalt hat die Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person , nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten 1.1. – 1.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer der Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier muss ausgefüllt werden, ob der Reiseleiter z. B. als selbständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig ist. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Im Abschnitt II. kann zusätzlich ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf bescheinigt werden, wenn dies für die Tätigkeit, die im Gastland ausgeübt werden soll, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Welche Dokumente müssen der Industrie- und Handelskammer vorliegen?
- Bescheinigung des Finanzamtes: Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Person während der letzten zehn Jahre für mindestens zwei Jahre für die Tätigkeit des Reiseleiters steuerlich geführt wird.
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate: Der Gewerbezentralregisterauszug muss auf die Person ausgestellt sein.
- Kopie der Gewerbeanmeldung sowie eine Kopie der chronologischen, tagesaktuellen Handelsregistereintragung, der die Position (z.B. als Geschäftsführer) zu entnehmen ist.
- Freiberufler: Einkommensteuererklärungen für die Jahre, für die die freiberufliche Tätigkeit bescheinigt werden soll.
- Leitender Angestellter/unselbständiger Arbeitnehmer: Zeugnis des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeber, dem eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung plus die Zeiträume zu entnehmen sind sowie Sozialversicherungs- bzw. ein Steuernachweis.
- Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung: Entsprechende Zeugnisse und Diplome.
Es bleibt der IHK vorbehalten, weitere Nachweise und Unterlagen von dem Reiseleiter anzufordern.
Da Reiseleiter üblicherweise saisonal tätig werden, kann von ihnen nicht verlangt werden, dass sie eine Berufstätigkeit von 365 Tagen im Jahr nachweisen können. Jedoch muss der Nachweis erbracht werden, dass der Reiseleiter mindestens 70 bis 100 Tage pro Jahr als Reiseleiter tätig war.
Die EU-Bescheinigung darf nur an Reiseleiter ausgegeben werden, die in Deutschland niedergelassen sind. An deutsche Reiseleiter, die im Reiseland niedergelassen sind, darf keine EU-Bescheinigung ausgegeben werden. Diese Reiseleiter müssen im Reiseland einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation stellen.