International

Entsendung deutscher Arbeitnehmer nach Frankreich

Für den Einsatz von Mitarbeitern in Frankreich gelten strenge Entsendeauflagen und die Einhaltung der anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Zielmarktes.

Allgemeine Informationen

Firmen, die Mitarbeiter zur vorübergehenden Ausführung von Arbeiten nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, dies vor Beginn des Einsatzes der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion (INSPECTION DU TRAVAIL) über das Internetportal SIPSI des französischen Staates anzuzeigen.
Die grenznahe IHK Südlicher Oberrhein hat dazu eine kostenlose Ausfüllhilfe erstellt.
Neben der Meldung des Einsatzes über das Internetportal ist zudem ein Repräsentant bzw. Vertreter vor Ort für die Dauer der Entsendung zu benennen. Der Repräsentant stellt die Verbindung zwischen der Arbeitsinspektion, dem Service der Polizei und Gendarmerie sowie den Zoll-und Steuerbehörden her. Er hält für mögliche behördliche Kontrollen die Unterlagen vor. Der Vertreter muss in der Lage sein, sich in französischer Sprache auszudrücken.
Die AHK Frankreich bietet Unterstützung bei den Formalitäten und übernimmt auf Honorarbasis die Rolle des Vertreters.
Mitarbeiter müssen bei Entsendungen einen Sozialversicherungsausweis mit sich führen, der bei Kontrollen vorzulegen ist. Zur Bescheinigung der Sozialversicherungspflicht dient in Deutschland die Bescheinigung A1, die von der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt wird.
Über die Entsendeauflagen informiert das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und Integration auf seiner Internetseite.
Bei grenzüberschreitenden Einsätzen gelten immer die anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Zielmarktes. Daher darf ein nach Frankreich entsandter Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens während des Einsatzes nicht schlechter entlohnt werden als ein vergleichbarer französischer Mitarbeiter. Dabei müssen auch die in Frankreich geltenden tarifvertraglichen Zusatzleistungen (Überstundenzugschläge, Verpflegungspauschalen etc.) berücksichtigt werden.
Die Tabelle des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und Integration zeigt die relevanten Vergütungsbestanteile in Frankreich.
Regelverstöße gegen die Entsendeauflagen und die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen werden mit Bußgeldern bis zu 500.000 EUR geahndet. Liegt ein wiederholter Verstoß innerhalb von zwei Jahren vor, kann das verhängte Bußgeld verdoppelt werden. Die französischen Behörden können im Falle von offenen Bußgeldern eine Entsendung verweigern.
Weitere Informationen zu den Rechten entsendeter Arbeitnehmer finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und Integration.

Entsendung im Baugewerbe

Unternehmen, die im Bereich Hoch- und Tiefbau, Ausbau und Innenausbau (z. B. Küchenmontage) tätig sind und die Mitarbeiter nach Frankreich entsenden, sind verpflichtet, eine Berufsidentifikationskarte „Carte d’identification professionnelle BTP“ zu beantragen.
Die Karte ist personenbezogen und muss vor der Entsendung sowohl für Angestellte als auch für Zeitarbeiter, ergänzend zur Entsendeerklärung SIPSI, beantragt werden. Die Berufsidentifikationskarte enthält personenbezogene Informationen zum Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Staatsangehörigkeit, Adresse der Baustelle, Dauer der Bautätigkeit etc.
Die Karte muss zum Arbeitsort mitgeführt werden, um bei Kontrollen vorgelegt werden zu können.
Die fehlende Beantragung der Carte BTP kann mit einem Bußgeld i. H. v. 2.000 Euro pro Mitarbeiter (im Wiederholungsfall innerhalb von zwei Jahren mit 8.000 Euro) geahndet werden.
Die Beantragung einer Berufsidentifikationskarte „Carte d’identification professionnelle BTP“ erfolgt über folgende Online-Plattform.

Meldepflichten im Transportgewerbe

Seit 2017 müssen auch Transportunternehmen ihre Entsendungen (zum Beispiel Fahrer) über das Online-Portal melden.
Für ausländische Transport- und Schifffahrtunternehmen, die Mitarbeiter (d.h. auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen (unabhängig von der Dauer), gelten besondere Vorschriften. Betroffen sind grenzüberschreitende Gütertransporte mit Bestimmungs- oder Ausgangsort in Frankreich, ausgenommen sind Transitfahrten.

Berücksichtigt werden müssen die Regelungen zu:

  • Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“)
  • Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)
  • Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
  • Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)
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