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Frankreich – Meldepflichten im Transportgewerbe
Frankreichs Regierung hat die geltenden EU-Entsendevorschriften für Transportunternehmen und Speditionen in französisches Recht umgesetzt. Dadurch werden die Meldepflichten für grenzüberschreitende Beförderungen im Binnenmarkt vereinfacht.
Einheitliches EU-Meldeportal für Transportunternehmen
Seit Anfang 2022 müssen Entsendemeldungen für Transportdienstleistungen zwischen EU-Staaten über „IMI” registriert werden – dem Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union. Bei Entsendungen sind im Fahrzeug folgende Dokumente mitzuführen:
- Entsendeerklärung (über das IMI-Portal)
- Fahrtenschreiberaufzeichnungen
- Frachtbrief
- A1-Bescheinigung zum Nachweis der Sozialversicherung
Weitere Dokumente wie Arbeitsvertrag, frachtbezogene Unterlagen oder Gehaltsabrechnungen können über das IMI-Portal angefordert werden. Diese sind auf Anfrage der zuständigen Behörden innerhalb einer Frist von acht Wochen zu übermitteln.
Entsendemeldungen für die Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich erfolgen weiterhin über das französische Meldeportal „SIPSI”. Auf SIPSI müssen auch Transportunternehmen aus Nicht-EU-Ländern Einsätze ihrer fahrzeugführenden Personen in Frankreich anmelden.
Die Europäische Kommission beantwortet häufig gestellte Fragen (FAQ) und informiert zur Registrierung in IMI-Portal. Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den EU-Entsendevorschriften im Transportsektor.
Die französische Regierung informiert zu den Meldeformalitäten und zur Branchenvereinbarung Gütertransport (in französischer Sprache).
Bilaterale Beförderungen: Nicht meldepflichtig!
Bilaterale Beförderungen innerhalb von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gelten nicht als Entsendung. Daher sind für bilaterale Beförderungen keine Entsendemeldungen erforderlich.
Beispiele für bilaterale Beförderungen:
- Fahrende eines LKW führen eine Fahrt nach Frankreich zum Be- oder Entladen von Gütern durch und fahren anschließend zurück nach Deutschland.
- Fahrende eines LKW beladen das Fahrzeug in Spanien und entladen alle Güter in Frankreich (oder umgekehrt).
Wenn fahrzeugführende Personen auch andere Arten von Beförderungen, beispielsweise Kabotage, in einem oder von einem oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat durchführen, gelten sie als entsandt. Für fahrzeugführende Personen, die in EU-Mitgliedstaaten entsendet werden, sind Entsendemeldungen über das IMI-Portal erforderlich.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Pflicht zur Online-Entsendemeldung ist der Transit. Ausgenommen sind auch reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde.
Ebenfalls ausgenommen von der Meldepflicht sind Arbeitseinsätze auf eigene Rechnung ohne Vertragsverhältnis mit einem Leistungsempfangenden in Frankreich, beispielsweise Messebesuche. Ebenfalls von den Meldepflichten ausgenommen sind punktuelle Einsätze von kurzer Dauer beispielsweise für kunstschaffende oder sporttreibende Personen sowie für Teilnehmende an Symposien, Seminaren oder wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Entsendeformalitäten wie die A1-Bescheinigung sowie die Vergütung nach dem Mindestlohn müssen eingehalten werden.
Mindestlohn (SMIC)
Seit 1. Januar 2024 beläuft sich der Mindestlohn auf 11,65 Euro pro Stunde brutto unter Zugrundelegung der 35-Stunden-Woche. Der monatliche Mindestlohn erhöht sich auf 1.766,92 Euro brutto.
Davon abweichend sind höhere Mindestlöhne verpflichtend, wenn diese in allgemeinverbindlichen französischen Tarifverträgen entsprechend festgelegt werden. Die französische Regierung informiert unter der Rubrik „Deutsch” zum Stundenlohn sowie zu Arbeits- und Ruhezeitregelungen für Arbeitnehmende im Straßentransport.
Sanktionen bei Nichteinhaltung
Bei Nichteinhaltung der Entsendevorschriften drohen sowohl Arbeitgebenden als auch Auftraggebenden Bußgelder in Höhe von 2.000 Euro pro Entsendemitarbeiter, 4.000 Euro im Wiederholungsfall, bei einem Höchstbetrag von 500.000 Euro.