UN-Kaufrecht

Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Warenkaufverträge. Es enthält Bestimmungen über das Zustandekommen eines grenzüberschreitenden Vertrages und über die Rechte und Pflichten von kaufenden und verkaufenden Unternehmen.

Sinn und Zweck des UN-Kaufrechts

Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen grenzüberschreitender Geschäfte erfordern besonderer Sorgfalt. Häufig werden dabei die Möglichkeit eines Scheiterns des Geschäfts oder Probleme bei der Vertragsabwicklung zu wenig in Betracht gezogen und infolgedessen bei der Vertragsgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt.
Gerade wenn sich Vertragsstörungen anbahnen, stellt sich aber regelmäßig die Frage, welches Recht auf dem Vertrag anwendbar ist: Das Recht des Staates, aus dem das exportierende Unternehmen stammt oder das Recht des Staates, in dem das importierende Unternehmen seinen Sitz hat?
An diesem Punkt setzt das UN-Kaufrecht an. Das UN-Kaufrechts bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr. Es ist mittlerweile in über 80 Staaten ratifiziert worden und in Kraft getreten. Somit bietet das UN-Kaufrecht eine international vereinheitlichte und von vielen Staaten anerkannte Grundlage für die vertragliche Gestaltung von Warenkaufverträgen.
Nachfolgend soll auf die wichtigsten Aspekte beim Abschluss eines Kaufvertrages zwischen Vertragsparteien mit Sitz in unterschiedlichen Staaten aufmerksam gemacht werden und die grundlegende Vertragsregelungen nach UN-Kaufrechtes beleuchtet werden.

Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts in internationalen Kaufverträgen

Nationales Recht

Die grundlegende Frage ist, welches nationale Recht auf den grenzüberschreitenden Vertrag anzuwendenden ist. Die Beantwortung der Frage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen und sollten von dieser Möglichkeit dann auch Gebrauch machen. Hierbei sind auch die Besonderheiten für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) zu beachten.
Sofern die Vertragsparteien jedoch keine Rechtswahl getroffen haben, ist zu ermitteln, welches nationale Recht Anwendung findet.
Hierfür ist die sog. Rom I-Verordnung maßgeblich, die gleichermaßen für Verträge mit Vertragspartnern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wie auch in Drittstaaten gilt.

Anwendbarkeit des UN-Kaufrecht (CISG)

Im Fall von internationalen Kaufverträgen stellt sich bei gewerblichen Verkäufen immer auch die Frage nach der Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts. Denn im internationalen Handel ist das UN-Kaufrecht von erheblicher Bedeutung, da mittlerweile alle führenden Wirtschaftsnationen das Übereinkommen ratifiziert haben (vgl. Übersicht über die Vertragsstaaten des CISG). Deutschland hat das UN-Kaufrecht ratifiziert, sodass es Bestandteil des deutschen Internationalen Privatrechts geworden ist.
Das UN-Kaufrecht findet Anwendung auf internationale Warenkaufverträge, wenn die Vertragsparteien ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und es sich um ein Geschäft handelt, das der geschäftlichen Sphäre zuzurechnen ist. Auf einem ausschließlich privaten Zwecken dienenden Kaufvertrag findet das UN-Kaufrecht keine Anwendung.

Verhältnis des UN-Kaufrechts zum deutschen Recht

Infolge der Ratifizierung des UN-Kaufrechts durch Deutschland, kommt es nicht darauf an, ob UN-Kaufrecht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Denn während das BGB und das HGB für nationale Kaufverträge Anwendung finden, kann das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch für internationale Warenkaufverträge gelten, solange keine abweichende Parteivereinbarung getroffen wird.

UN-Kaufrecht ist immer dann anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Abkommensstaates Anwendung findet oder die Staaten, in denen kaufendes und verkaufendes Unternehmen ihren Sitz haben, beide Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts sind.

Da für Kaufverträge nach den deutschen Vorschriften des Internationalen Privatrechts im Zweifel das Recht des Staates Anwendung findet, in dem das verkaufende Unternehmen seinen Sitz hat, bedeutet dies, dass für das deutsche Exportunternehmen auch für Lieferungen in Nicht-Vertragsstaaten das UN-Kaufrecht in der Regel Anwendung findet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn das UN-Kaufrecht zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss sollte dabei ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für deutsche Export- und Importunternehmen wird ferner durch den Umstand belegt, dass bereits heute der weitaus größte Teil der deutschen Importe und Exporte mit Geschäftskontkaten abgewickelt wird, die in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts ansässig sind.

Abdingbarkeit des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht ist Teil des innerstaatlichen Rechts, kann gemäß Art. 6 CISG aber in wesentlichen Teilen abbedungen, somit von den Vertragsparteien für ihr Vertragsverhältnis für unanwendbar erklärt werden. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass der Vertrag deutschem Recht unterliegt, beinhaltet dies daher zugleich die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts. Lediglich wenn eine Vertragsklausel wie beispielsweise „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts“ (oder ähnlich) vereinbart wird, bleibt das UN-Kaufrecht unangewendet. In diesem Fall gilt dann lediglich das (vereinbarte) innerstaatliche Recht.

Vertragsabschluss

Ein Vertrag nach dem UN-Kaufrecht kommt – wie auch sonst nach deutschem Recht – durch Angebot und Annahme zustande. Gemäß Art. 11 CISG ist dafür grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben, somit kann ein Vertrag in der Regel auch mündlich geschlossen werden. Die Vertragsstaaten können sich jedoch strengere Vorschriften vorbehalten. Solche Vorbehalte haben unter anderem Ungarn, Ukraine, Estland, Lettland, Litauen, China, Argentinien, Chile und Paraguay erklärt.
In inhaltlicher Hinsicht muss ein Angebot bestimmt genug sein und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringen, im Falle der Annahme an das Angebot gebunden zu sein. Ein Angebot ist bestimmt genug, wenn es die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder beides aufgrund des Angebotes zumindest bestimmbar ist.
Anders als im innerstaatlichen Recht kann ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden, sofern der Widerruf der Empfängerin bzw. dem Empfänger zugeht, bevor diese bzw. dieser die Annahmeerklärung abgesandt hat.
Eine Erklärung oder ein sonstiges schlüssiges Verhalten des empfangenden Unternehmens, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, stellt eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit stellen dagegen grundsätzlich keine Annahme dar.
Vorsicht geboten ist im UN-Kaufrecht bei einer Willenserklärung, mit der ein Angebot angenommen werden soll, die tatsächlich aber eine Ergänzung oder Abweichung zum Angebot enthält. Handelt es sich bei den Änderungen lediglich um solche unwesentlicher Art, ist – anders als im deutschen Recht – von einer Annahme und somit vom Zustandekommen des Vertrages zu den Bedingungen des Annehmenden auszugehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragspartei unverzüglich widerspricht.
Ergänzungen oder Abweichungen, die sich auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden gemäß Art. 19 Abs. 3 CISG als wesentliche Änderung und damit als ein neues Angebot angesehen.

Einbeziehung von AGB

Die Bestimmungen des CISG enthalten – anders als das innerstaatliche Recht mit § 305 BGB – keine Regelung, nach der vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) bereits dann Bestandteil eines Vertrages werden können, wenn die andere Vertragspartei auf die Einbeziehung dieser Bestimmungen hingewiesen wurde und die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche Bestimmungen, die Bestandteil eines Angebotes sein sollen, der Vertragspartei tatsächlich übermittelt worden sein müssen.
Das bedeutet, dass ein bloßer Hinweis auf die AGBs nicht genügt. Das UN-Kaufrecht verlangt, dass der Vertragspartei die AGBs kenntlich gemacht werden. Deshalb muss der AGB-Text in der Vertragssprache dem Angebotstext beigefügt sein.
Andererseits kann die Übermittlung von AGB im Einzelfall dann entbehrlich sein, wenn der Vertrag im Rahmen einer von beiden Vertragsparteien kontinuierlich praktizierten Geschäftsbeziehung geschlossen wird und Einvernehmen über die Einbeziehung der AGB besteht. Im Streitfall obliegt jedoch dem Verwender der AGB der Nachweis, dass diese Bestandteil des Vertrages wurden.

Handelsbräuche

Art. 9 CISG erklärt internationale Handelsbräuche ausdrücklich für gültig, schließt aber gleichzeitig lediglich nationale Bräuche aus. So kann im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts beispielsweise nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bestätigungsschreiben die gleiche Bedeutung wie im innerstaatlichen Recht hat.

Pflichten des verkaufenden Unternehmens

Die Art. 30 ff. CISG regeln die Pflichten des verkaufenden Unternehmens. Danach ist das verkaufende Unternehmen insbesondere dazu verpflichtet, die verkaufte Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.
Gemäß Art. 31 CISG geht das UN-Kaufrecht grundsätzlich vom Versendungskauf aus. Seiner Pflicht, dem kaufenden Unternehmen die Ware zu liefern, ist das verkaufende Unternehmen nachgekommen, wenn es die Ware dem ersten befördernden Unternehmen zur Übermittlung an das kaufenden Unternehmen übergeben hat. Infolgedessen geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung bereits zu diesem Zeitpunkt auf das kaufenden Unternehmen über. Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über die Versendung ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob damit lediglich eine Regelung über die Kostentragung oder aber eine regelrechte Bringschuld des verkaufenden Unternehmens geschuldet sein soll.
Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Vertragsauslegung empfiehlt es sich, ausdrücklich und eindeutig zu vereinbaren, welche Regelung von den Vertragsparteien tatsächlich gewollt ist.
Das verkaufenden Unternehmen hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung der vertraglichen Einigung entspricht. Das UN-Kaufrecht geht daher wie auch das deutsche Recht zunächst von einem subjektiven Mangelbegriff aus. Haben die Vertragsparteien diesbezüglich nichts vereinbart, sind für die Beurteilung der Frage der Mangelfreiheit allgemeine Maßstäbe zugrunde zu legen.
Zudem muss die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein. Auch an dieser Stelle unterscheidet sich das UN-Kaufrecht vom innerstaatlichen Kaufrecht. Während im innerstaatlichen Recht ein Rechtsmangel nur dann gegeben ist, wenn das geltend gemachte, dem Kaufvertrag widersprechende Recht tatsächlich besteht, ist ein Rechtsmangel im Sinne des UN-Kaufrechts bereits dann anzunehmen, wenn ein Anspruch eines Dritten geltend gemacht wird. Auf das tatsächliche Bestehen des vermeintlichen Rechtsmangels kommt es im UN-Kaufrecht somit nicht an.
Voraussetzung einer Haftung des verkaufenden Unternehmens ist gemäß Art. 39 CISG eine vorherige Rüge des kaufenden Unternehmens. Dieser muss die Ware innerhalb einer so kurzen Frist selbst untersuchen oder untersuchen lassen, wie es die Umstände erlauben. Die Bemessung der Frist ist individuell zu bestimmen. In den meisten Fällen sind dafür ein bis zwei Wochen ausreichend. Im Einzelfall, insbesondere bei verderblichen Waren oder bei offenkundigen Mängeln, kann die Frist aber auch deutlich kürzer ausfallen. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim kaufenden Unternehmen zu laufen.
Hat das kaufende Unternehmen die Mangelhaftigkeit der Ware nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, hat es dafür jedoch eine „vernünftige Entschuldigung“, kann es dennoch gemäß Art. 44 CISG den Kaufpreis herabsetzen oder Schadensersatz – mit Ausnahme des entgangenen Gewinns – verlangen.
Unabhängig von der Frage einer angemessenen Frist verliert das kaufende Unternehmen seine Gewährleistungsrechte, wenn es die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren nach tatsächlicher Übergabe der Waren an seine Person anzeigt.
In Art. 45 ff. CISG sind die Rechtsbehelfe normiert, die dem kaufenden Unternehmen im Falle einer Vertragsverletzung zur Verfügung stehen:
  • Erfüllungsanspruch
  • Nachbesserungsanspruch
  • Minderung bei vertragswidriger Beschaffenheit
  • Schadensersatz (dieser Anspruch kann auch parallel zu anderen Rechtsbehelfen Gebrauch geltend gemacht werden)
  • Rücktritt (bei einer wesentlichen Vertragsverletzung)
  • Anspruch auf Ersatzlieferung bei nicht vertragsgemäßer Ware (bei wesentlicher Vertragsverletzung).

Pflichten des kaufenden Unternehmens

Das kaufende Unternehmen ist gemäß Art. 53 CISG verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen. Die Zahlung hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, am Sitz des verkaufenden Unternehmens zu erfolgen. Sofern die Zahlung per Überweisung erfolgt, gilt sie somit erst dann als erfolgt, wenn der Kaufpreis auf dem Konto des verkaufenden Unternehmen gutgeschrieben wurde.
Kommt das kaufende Unternehmen seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache nicht nach oder wird eine fehlende Zahlungsfähigkeit bereits vor der Fälligkeit der Zahlung offensichtlich, so stehen dem verkaufenden Unternehmen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:
  • Rücktritt vom Vertrag (wenn die Verletzung der Zahlungspflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt)
  • Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung
  • Zurückbehaltung der Ware
  • Schadensersatz

Gerichtsstandsvereinbarung

Die vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstandes, also die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, kann ratsam sein, ist vielfach bei der anderen Vertragspartei aber nicht leicht durchsetzbar. Zum Teil kann sie aber durch die Vereinbarung eines Erfüllungsortes einfacher erreicht werden.
Soll ein deutscher Gerichtsstand vereinbart werden, ist zu zuvor zu prüfen, ob Urteile deutscher Gerichte im Land der Vertragspartei leicht vollstreckbar wären. Dies ist insbesondere in der EU, sowie über das Lugano-Übereinkommen von 2007 mit der Schweiz, Norwegen und Island auch in diesen Ländern der Fall.
Berücksichtigt werden sollte zudem, dass das anwendbare Recht mit dem gewählten Gerichtsstand korrespondiert. Andernfalls drohen zumindest erhebliche Verzögerungen.

Vereinbarung eines Schiedsgerichts

Häufig bietet sich die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel an. Vorteile der Involvierung eines Schiedsgerichts sind: Schiedsgerichte entscheiden meist schneller, da es keinen Zug durch die Instanzen gibt. Sie sind daher auch schneller vollstreckbar. Schiedsurteile sind zudem oft sachgerechter, da die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter eher Fachleute sind. Schließlich werden Schiedsverfahren nicht öffentlich durchgeführt, was bei geheimhaltungsbedürftigen Streitgegenständen ein weiteres Argument für ein Schiedsverfahren sein kann.
Die Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen von Schiedsgerichten wie beispielsweise des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer in Paris ist im UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche geregelt, dem die weitaus meisten Staaten beigetreten sind. Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich unter http://www.uncitral.org.

Webinar-Rückblick: „40 Jahre UN-Kaufrecht“ (April 2020)

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