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Dienstleistungen und Geschäftsreisen im Vereinigten Königreich

Seit 2021 richten sich Einreise und Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht mehr nach europäischen Regelungen. Infolge des EU-Austritts sind Dienstleistungsfreiheit und Personenfreizügigkeit im Vereinigten Königreich eingeschränkt. Wir informieren Sie hier über die aktuellen Bestimmungen.
Seit Oktober 2021 müssen Einreisende aus Deutschland nach Großbritannien einen gültigen Reisepass mit sich führen. Personalausweise werden ab diesem Datum nicht mehr akzeptiert. Ab April 2025 ist eine Einreise zudem nur mit elektronischer Reisegenehmigung möglich.

Einreise nach Großbritannien

Die britische Regierung erlaubt EU-Bürgern die Einreise nach Großbritannien als „Visitors” über die sogenannte „Besucher-Route” für maximal sechs Monate ohne Visum. EU-Bürger, die ab April 2025 nach Großbritannien reisen möchten, müssen eine elektronische Reisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation, ETA) beantragen. Der Antrag kann online eingereicht werden und kostet 10 Pfund. De Genehmigung ist zwei Jahre gültig, in dieser Zeit sind mehrmalige Einreisen in das Vereinigte Königreich und Aufenthalte von bis zu sechs Monaten möglich.
Für längere Aufenthalte und bestimmte Tätigkeiten müssen im Vorfeld Einreisegenehmigungen beantragt werden. Informationen zur Einreise ins Vereinigte Königreich finden sich in den Leitlinien des Immigration Systems. Ob und welches Visum für die Einreise erforderlich ist, kann auf der britischen Webseite interaktiv geprüft werden: Check if you need a UK visa.
Für kurze Geschäftsreisen und für vorübergehende Arbeitseinsätze von hochqualifizierten angestellten Mitarbeitenden sieht das Handelsabkommen Vereinfachungen bei den Einreisebeschränkungen vor. Dennoch müssen deutsche Unternehmen für Inbetriebnahmen, Montage- oder Reparatureinsätze auf der Insel grundsätzlich mit bürokratischem Mehraufwand und Zusatzkosten rechnen.

Short-term business visitors

Für einige geschäftlich begründete Aktivitäten sind kurzfristige Aufenthalte in Großbritannien als „Visitor” ohne Visum möglich. Das Handelsabkommen erlaubt die Einreise für sogenannte „Short-term business visitors” (kurze Geschäftsreisen) für die Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis. (Im Handelsabkommen geregelt unter Artikel SERVIN.4.3 sowie im Anhang SERVIN-3.)
Auf ihrer Webseite Permitted Activities for visitors weist die britische Regierung erlaubte Tätigkeiten aus, die als „Visitor” visumsfrei ausgeführt werden dürfen.
Zu den erlaubten Aktivitäten zählen unter anderem:
  • Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen
  • Markterkundung
  • Teilnahme an Messen für Werbezwecke (kein Direktverkauf)
  • Annahme von Bestellungen, Vertragsverhandlungen über Dienstleistungen oder Waren
  • Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des heimischen Unternehmens
  • Beteiligung an geschäftlichen Transaktionen (gilt für das Management und für befasste Finanzdienstleister)
  • Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen im Rahmen von Garantie- oder Dienstleistungsverträgen vor (“after-sales” oder “after-lease services“):
    Mitarbeitende eines deutschen Herstellers dürfen Anlagen, Computer-Hard oder Software installieren, abbauen, reparieren, warten oder Schulungen durchführen, wenn die Herstellerfirma dafür einen Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag mit einem britischen Unternehmen oder einer britischen Organisation abgeschlossen haben.
Mitarbeitende einer Hersteller- oder Lieferfirma von zu installierenden/reparierenden Gegenständen dürfen bereits seit dem Brexit visumsfrei ins VK einreisen. Nun gilt diese Sonderregelung der visumsfreien Einreise auch für Mitarbeitende ausländischer Gesellschaften, die Teil einer vertraglichen Vereinbarung über Kundendienstleistungen ist, insbesondere in Form eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages.
Wichtig: Diese Vereinbarung muss zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Vermietung getroffen worden sein. Eine nachträgliche Vereinbarung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung.
Der bisherige Geltungsbereich für Gegenstände, auf die sich der Dienstvertrag bezieht: „equipment, computer software or hardware“, wurde ausdrücklich um „machinery“ ergänzt. Die britische Regierung hat ein entsprechendes Statement of Changes veröffentlicht.
Bei der Einreise sollten Geschäftsreisende den Grund der Einreise durch geeignete Dokumente belegen können, beispielsweise durch Verträge, Eintrittskarten für Messen oder Terminabsprachen mit der Kundschaft. Ein Leitfaden der britischen Regierung informiert zu den erforderlichen Unterlagen, die mitzuführen sind, um den Grund der Einreise zu dokumentieren. Geschäftsreisende sollten ab sofort mit ihrem Reisepass einreisen.
IHK-Tipp
Prüfen Sie generell bei allen geschäftlich veranlassten Reisen, die Art der zu erbringenden Tätigkeit und die Dauer des Aufenthaltes. Orientieren Sie sich dabei an den Webseiten der britischen Regierung:

Dienstleistungserbringung

Wer in das Vereinigte Königreich einreist, um dort Dienstleistungen zu erbringen, benötigt eine vorherige Genehmigung. Der Umfang des Marktzugangs hängt davon ab, in welcher Form die Dienstleistung erbracht wird. Im Handelsabkommen nach vier verschiedenen Modi unterschieden:
  1. Die Dienstleistung wird grenzüberschreitend vom Heimatstaat des Dienstleistenden aus erbracht, zum Beispiel per Internet oder Telefon (Modus 1).
  2. Die Dienstleistung wird im Land des Dienstleistenden erbracht, beispielsweise bei einer Kundin oder einem Kunden, die/der ins Ausland reist und dort eine Dienstleistung empfängt (Modus 2).
  3. Die Dienstleistung wird über eine Niederlassung im Ausland erbracht (Modus 3).
  4. Die Person, die die Dienstleistung erbringt, reist ins Ausland und erbringt die Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates (Modus 4).
Neben zahlreichen Einschränkungen und Vorbehalten enthält das Abkommen auch eine Positivliste. Hier sind Dienstleistungen beispielsweise aus den Bereichen Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen sowie Bau und verwandte Ingenieurtätigkeiten genannt. Die komplette Liste findet sich auf den Seiten 838 ff im Anhang Servin-4 des Abkommens. Die Vorbehalte finden sich im Anhang Servin-2 des Abkommens auf den Seiten 807 ff.
Das Abkommen erlaubt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Personen, die vertraglich geschuldete Dienstleistungen erbringen (Contractual Service Suppliers; CSS). Dasselbe gilt für selbständig tätige Dienstleistende (independent professionals). Allerdings sind die Berechtigungen nur im Rahmen konkreter Regelungen für bestimmte Branchen und Aktivitäten gewährleistet. Es gibt erhebliche Einschränkungen, und das Beantragen von vorherigen Genehmigungen ist aufwändig.

Temporary Worker – International Agreement Worker visa (T5)

Für vorübergehende Dienstleistungen kann ein Temporary Worker – International Agreement Worker Visa (T5) beantragt werden. Voraussetzung für den Antrag ist, dass für jede Facharbeiterin und jeden Facharbeiter ein sogenanntes Certificate of Sponsorship ausgestellt wurde.
Dieses Sponsoring-Zertifikat kann nur von einem registrierten und von der britischen Regierung anerkannten Licensed Sponsor ausgestellt werden. Mit diesem Zertifikat erklärt sich der Licenced Sponsor gegenüber der britischen Ausländerbehörde unter anderem verantwortlich, dass ausländische Dienstleistende über die erforderlichen Qualifikationen für die durchzuführenden Arbeiten verfügen.
Ab dem Ausstellungsdatum des Sponsoring-Zertifikats muss das Visum für die Facharbeiterin und den Facharbeiter innerhalb von drei Monaten beantragt werden. Das Visum kann frühestens drei Monate vor Beginn der auf dem Zertifikat aufgeführten Tätigkeit beantragt werden.

Zu den Voraussetzungen deutscher Arbeitnehmenden für das Beantragen eines Visums zählt unter anderem:

  • Mindestens zwölf Monate Betriebszugehörigkeit bei Antragstellung
  • Drei Jahre einschlägige Berufserfahrung
  • Universitätsabschluss oder vergleichbare Qualifikation
  • Nachweis der für die Tätigkeit im VK erforderlichen Abschlüsse
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Dienstleistungserbringer für die Dauer des Vertrags, längstens aber für bis zu zwölf Monate im Vereinigten Königreich aufhalten.
Der vollständige T5 (Temporary Worker)-Leitfaden steht bei der britischen Regierung als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

IHK-Tipps

  • Einreisegenehmigungen für Mitarbeitende rechtzeitig beantragen; Über diesen Link können Sie prüfen, ob für Ihre Mitarbeitenden ein britisches Visum erforderlich ist. EU-Bürger können Visa Online beantragen (digitales Foto erforderlich).
  • Seit 1. Oktober 2021 ist ein gültiger Reisepass erforderlich
  • Längere Vorlaufzeiten für administrative Vorbereitungen einplanen
  • Mehrkosten bei der Entsendung Mitarbeitender einkalkulieren und bei der Angebotserstellung einplanen
  • Wechselkursschwankungen berücksichtigen
  • Längere Wartezeiten bei der Ein- und Ausreise durch Grenzkontrollen einplanen

Anerkennung beruflicher Qualifikationen

Wer in Großbritannien eine reglementierte Tätigkeit ausüben will, benötigt eine entsprechende Qualifikation und Genehmigung. Berufliche Qualifikationen müssen durch britische Behörden anerkannt werden. Die britische Regierung informiert in einem Leitfaden zur Anerkennung von EU-Qualifikationen.

Sozialversicherung – A1-Bescheinigung

Das Abkommen regelt, dass Sozialversicherungsbeiträge für vorübergehende Dienstleistungen von Mitarbeitenden deutscher Unternehmen in Großbritannien nur in Deutschland abzuführen sind, wenn die Dauer der Auslandsbeschäftigung 24 Monate nicht überschreitet und und die entsandte Person keine andere entsandte Person ablöst.
Die Bundesregierung muss dieser Regelung noch zustimmen. Voraussichtlich wird die A1-Bescheinigung für Großbritannien auch künftig ausgestellt. Setzen Sie sich dazu mit Ihrer zuständigen Krankenkasse in Verbindung und verfolgen Sie die Informationen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).

Lizenzen

Die britische Regierung hat das Tool Licence Finder eingerichtet, das Auskunft über die zur Dienstleistungserbringung potenziell notwendigen Lizenzen gibt. Nach Eingabe des Dienstleistungssektors und der konkreten Tätigkeit sowie dem Ort der Dienstleistungserbringung werden entsprechende Suchergebnisse angezeigt.

Anerkennung von deutschen Führerscheinen in UK

Deutsche Führerscheine werden für vorübergehende Aufenthalte in Großbritannien weiterhin anerkannt werden. Darauf weist die Deutsche Auslandsvertretung im Vereinigten Königreich hin.

Weitere Hinweise

Seit dem 1. Januar 2021 genießen Reisende zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nicht mehr das gleiche Schutzniveau. Fahrgäste sind bei Reisen in das Vereinigte Königreich oder aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr durch die EU-Fahrgastrechte geschützt. Bei Reisen in das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich sollten Reisende prüfen, welche Regeln in Bezug auf Grenzkontrollen, Visumpflicht, Führerscheine und Roaminggebühren gelten.

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